Nutzungsrecht an Teil von Sondereigentum

  • Wohneigentum wird gebildet. Zu einem Sondereigentum gehört eine Tiefgarage im Keller.
    An dieser soll ein Nutzungsrecht für A bestellt werden. Wie trägt man denn das ein (sofern es überhaupt eintragungsfähig ist)? Oder sehe ich hier wieder ein Problem, wo gar keins ist. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich habe im Grundbuch schon Folgendes gesehen:

    "Nutzungsrecht hinsichtlich eines PKW-Stellplatzes in der Tiefgarage"

    Ich hoffe, ich erinnere mich jetzt nicht falsch :confused: Wüsste spontan aber nicht, was dagegen sprechen sollte?

  • Wohneigentum wird gebildet. Zu einem Sondereigentum gehört eine Tiefgarage im Keller.
    An dieser soll ein Nutzungsrecht für A bestellt werden. Wie trägt man denn das ein (sofern es überhaupt eintragungsfähig ist)?


    Frage zum Sachverhalt:
    Ist ein bestimmter Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an der gesamten Tiefgarage verbunden?
    Falls es mehrere Stellplätze gibt, müsste das Nutzungsrecht für A wohl genauer bezeichnet sein.
    Oder ist dieser Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an einer Wohneinheit und einem Tiefgaragenstellplatz verbunden?

    Das Nutzungsrecht zugunsten von A ist mE als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragungsfähig, vgl. auch Schöner/Stöber 15. Aufl. Rn 2952

  • Ups. Da könnte noch ein nächstes Problem sein. Die eine vorhandene Tiefgarage ist im Keller. laut Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Nr. 1 bezeichnet. Zu der Wohnung 1 gehören alle mit Nr. 1 bezeichneten Räume im Erd- und Obergeschoss. Vom Keller ist gar nicht die Rede. Der Keller ist zwar laut Plan aufgeteilt, aber nicht zugeordnet.:eek:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Schön. Dann stehen die Räume im Kellergeschoss im Gemeinschaftseigentum. Das hatte ich mal bei einem Objekt, bei der zum Sondereigentum einer Sparkasse nur die Räume im Erdgeschoss erklärt waren. Der Tresor befand sich aber im Kellergeschoss…:teufel:

    Und wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, dann ist es ziffernmäßig nicht zu kennzeichnen, weil diese Art der Kennzeichnung der Darstellung des Sondereigentums vorbehalten ist. Außerdem möchte ich mal bezweifeln, dass dem A das Nutzungsrecht an der ganzen Tiefgarage zustehen soll. Dazu würde es dann auch an der Angabe in welchen einzelnen Beziehungen (Abstellen von Kfz. und/oder Motorroller, Fahrräder, Lagerung von Sperrmüll etc ?.) die Nutzung zulässig sein soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vom Keller ist gar nicht die Rede. Der Keller ist zwar laut Plan aufgeteilt, aber nicht zugeordnet.

    Prinz war schneller :),
    aber ich möchte noch eine einfache Lösung anbieten:
    Wenn alle Einheiten noch in der Hand des teilenden Eigentümers sind, lässt sich das mE durch Nachtragserklärung oder Berichtigung gemäß § 44 a BeurkG nachholen, da es anscheinend ursprünglich so gewollt war.

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