Geschäftsführerversicherung - Erweiterung zum 19.04.2017

  • Hallo liebe Gemeinde,
    ich habe noch keinen Hinweis gefunden und möglicherweise hat es noch nicht jeder mitbekommen:

    Seit dem 19.04.2017 gibt es im StGB neue Straftatbestände §§ 265 c, d, e.
    Da gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG (korrespondierend für Liqu. und Vorstände/Abwickler der AG) von § 265 b bis § 266 a StGB zu versichern ist und einige Notare die Einzeltatbestände auflisten, muss man noch genauer hinschauen, ob alles erfasst ist.
    Bisher haben bei uns noch nicht alle Notare ihre Vorlagen insoweit ergänzt.

  • Zunächst vielen Dank für die Info.
    War hier tatsächlich noch nicht angekommen.

    Ich stelle mir nur grad die Frage, ob wir einfach davon ausgehen können und müssen, dass diese neuen §§ jetzt automatisch von der Versicherung erfasst sind, nur weil der Gesetzgeber den § 6 Abs. 3 GmbHG nicht angepasst hat.
    Andererseits hat er die Stelle im Gesetz nicht ohne Grund ausgewählt.

    Gibt es denn schon Reaktionen von Notaren, bei denen eine Ergänzung der Versicherung nachgefordert wurde?

  • Wie ich gerade von einem Notariatsmitarbeiter erfuhr, hat das DNotI anscheinend eine Info herausgegeben, wonach man im Hinblick auf mögliche Beanstandungen den Versicherungstext entsprechend ergänzen sollte.

  • Wie reagiert ihr auf die Stellungnahme DNotI-Report 10/2017, 73-80. In dieser Stellungnahme wird im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei Fassung der neuen Straftatbestände die Verweisung in § 6 GmbHG wohl nicht bemerkt hat und auch nicht gewollt hätte, dass diese zum Tragen kommt. Da eine dynamische Verweisung verneint wird, bleibt alles beim Alten. Der lesenswerte Aufsatz kann das besser erklären als ich. Die Versicherung sei daher nicht anzupassen.

    Gegen die Ausführungen dieses Aufsatzes spricht für mich, dass der Sportwettenbetrug nach § 265e StGB früher unter 263 StGB fallen konnte, siehe Gesetzesbegründung. Wer also früher einen Sportwettenbetrug begangen hatte und damals nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafte von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, konnte nicht mehr Geschäftsführer sein. Wenn jetzt jemand genau denselben Sachverhalt erfüllt und nun nach § 265e StGB verurteilt wird, soll er auf einmal weiterhin Geschäftsführer bleiben können / werden können. Dies leuchtet mir nicht ein.

  • Wie reagiert ihr auf die Stellungnahme DNotI-Report 10/2017, 73-80. In dieser Stellungnahme wird im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bei Fassung der neuen Straftatbestände die Verweisung in § 6 GmbHG wohl nicht bemerkt hat und auch nicht gewollt hätte, dass diese zum Tragen kommt. Da eine dynamische Verweisung verneint wird, bleibt alles beim Alten. Der lesenswerte Aufsatz kann das besser erklären als ich. Die Versicherung sei daher nicht anzupassen.

    Gegen die Ausführungen dieses Aufsatzes spricht für mich, dass der Sportwettenbetrug nach § 265e StGB früher unter 263 StGB fallen konnte, siehe Gesetzesbegründung. Wer also früher einen Sportwettenbetrug begangen hatte und damals nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafte von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, konnte nicht mehr Geschäftsführer sein. Wenn jetzt jemand genau denselben Sachverhalt erfüllt und nun nach § 265e StGB verurteilt wird, soll er auf einmal weiterhin Geschäftsführer bleiben können / werden können. Dies leuchtet mir nicht ein.

    Der Aufsatz vom DNotI war schon sehr interessant, wobei man da sicherlich auch anderer Ansicht sein kann. Ich werde es weiterhin vorerst in der Hoffnung beanstanden, dass die Notare Ihre Versicherungen bald entsprechend angepasst haben. Gegebenenfalls kann sich gerne auch ein OLG mal zu diesem Problem äußern.

  • Wir haben schon seit April (Veröffentlichung) auf die Ergänzung der Versicherung hingewiesen, waren aber bislang großzügig mit der Auslegung. Nun wird sie aber auch vollständig angefordert und bisher wurde immer unproblematisch nachgebessert.


    In diesem Zuge noch der Hinweis, dass sich auch § 40 GmbHG geändert hat :eek:

    Dies beanstande ich derzeit wie folgt (recht kritisch):

    Inhalt Liste der Gesellschafternach 4. EU-Geldwäscherichtlinie

    dieeingereichte Liste der Gesellschafter ist zu beanstanden und kann vorerst nichtin den elektronischen Registerordner aufgenommen werden.

    Mitdem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie u.a. wurde der Wortlautdes § 40 GmbHG erweitert.

    DieListe der Gesellschafter hat nun auch folgende Angaben zu enthalten:

    #Variante
    § die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteilsvermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital 
    #Variante
    § Firma, Satzungssitz, zuständiges Register(gericht) undRegisternummer, sofern Gesellschafter selbst eine Gesellschaft ist 
    #Variante
    § der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital alsProzentsatz, sofern ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält. 


  • Ich sehe es wie kiki. Allein der Umstand, dass die Delikte nun konkretisiert wurden, macht`s nicht besser.
    Außerdem muss doch bei so einer Gesetzesänderung auffallen, dass das auch Auswirkungen auf andere Gesetze hat. Dann hätte man den § 6 GmbHG eben entspr. auch ändern müssen.
    Solange die Gesetzeslage sich nicht ändert, bleibt es dabei, dass die ergänzende Versicherung nötig ist.
    Im Übrigen halte ich einen Aufsatz in der DNotI nicht für bindend für die Gerichte, sondern sehe es als Empfehlung für die Notare.

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