Beglaubigte Eintragungsbewilligung mit Anlage

  • Hallo, ich glaube ich sollte langsam Dienstschluss machen ;)

    Ich habe eine unterschriftsbeglaubigte Grundschuldbestellung. Hinsichtlich des Belastungsgegenstandes wird auf eine Anlage Bezug genommen, die auch beigefügt ist.
    Der Notar hat dann die Unterschriften beglaubigt und Grundschuldbestellung, die Anlage und seinen Beglaubigungsvermerk fest miteinander verbunden.
    Genügt das (wegen der Anlage die sich ja nach der Unterschrift befindet) ?

    Ron

  • Nach dem hier zitierten Beschluss des LG Freiburg vom 29.02.1984 -4 T 56/84
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post627819
    reicht die Angabe des Belastungsobjekts in einer förmlich in Bezug genommenen Anlage aus.

    Die Erklärung, unter welcher der Erklärende seine Unterschrift oder sein Handzeichen zu setzen hat, muss schriftlich gefasst sein und der Erklärende muss seine Unterschrift unter dem Text anbringen (s. Ludwig im jurisPK-BGB Band 1, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, § 129 RNern. 7, 8). Zur Schriftlichkeit verweist Ludwig auf die Begrifflichkeit in § 126 BGB. Danach wird es jedoch für zulässig gehalten, dass die Urkunde durch Anlagen ergänzt wird, sofern die Haupturkunde auf die Anlagen Bezug nimmt und die Zusammengehörigkeit der Haupturkunde und der Anlagen feststeht (s. Junker im jurisPK-BGB Band 1, 7. Auflage 2014, Stand 08.06.2015, § 126 RN 18 mwN in Fußn. 14).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nein. Durch die förmliche Inbezugnahme der Anlage und deren Ansiegelung sind die dortigen Erklärungen Gegenstand des Schriftstücks geworden, unter dem die Unterschrift beglaubigt wurde. Es kann insoweit nichts anderes gelten, wie bei der Bezugnahme auf einen zur Anlage gemachten Lageplan (s. Schöner/Stöber, RN 1141 mwN in Fußn. 145). Auch bei der Beurkundung gelten die Bestimmungen, die in der Anlage enthalten sind, dann als Erklärungen in einem Schriftstück, wenn in der Niederschrift darauf verwiesen und das Schriftstück dieser beigefügt ist (§ 9 I 2 BeurkG; s. dazu OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 09.02.2015, 34 Wx 31/15, rz.10).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das die Anlage Bestandteil der Urkunde sein soll, muss sich aus der Urkunde ergeben. Es muss nicht geschrieben werden "ist Bestandteil", es genügt auch "wir verweisen auf die Anlage". Also der Wille zählt.

    Was nicht geht ist, diese Angabe bei "vorgelesen, genehmigt und unterschrieben" aufzunehmen, zum Beispiel:
    "Die Urkunde wurde vom Notar - einschließlich der Anlage - vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben."

    Dieser Schluss der Urkunde ist keine Erklärung mehr der Beteiligten, sondern des Notars und daher würde die Anlage nicht Bestandteil der Urkunde sein - auch nicht, wenn sie dort zum Bestandteil erklärt werden würde.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Das die Anlage Bestandteil der Urkunde sein soll, muss sich aus der Urkunde ergeben. Es muss nicht geschrieben werden "ist Bestandteil", es genügt auch "wir verweisen auf die Anlage". Also der Wille zählt.

    Was nicht geht ist, diese Angabe bei "vorgelesen, genehmigt und unterschrieben" aufzunehmen, zum Beispiel:
    "Die Urkunde wurde vom Notar - einschließlich der Anlage - vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben."

    Dieser Schluss der Urkunde ist keine Erklärung mehr der Beteiligten, sondern des Notars und daher würde die Anlage nicht Bestandteil der Urkunde sein - auch nicht, wenn sie dort zum Bestandteil erklärt werden würde.

    Erstens reicht der Schlußvermerk aus, wenn auf die Anlage Bezug genommen wird ("§ 1: K verkauf an V die Eigentumswohnung, eingetragen [Grundbuchbeschrieb], sowie die in Anlage 1 aufgeführten beweglichen Gegenstände (Inventar)." -Schlußvermerk: "Nebst Anlage vorgelesen, gehmigt und unterschrieben" = wirksam beurkundet)

    Zweitens ging es hier um eine bloße Unterschriftsbeglaubigung, da wird gar nix vorgelesen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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