Sofern das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag dargelegt werden kann, halte ich eine hälftige Nichtberücksichtigung des Kindes wegen der Leistung von Naturalunterhalt durch den Ehemann der Schuldnerin für möglich, vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14.
An das Rechtsschutzbedürfnis sollte man aber wohl keine überspitzten Anforderungen stellen dürfen.
Es könnte ja sein, dass jährliche Sonderzahlungen erfolgen, so dass ein gewisser Pfändungserfolg möglich ist (wenn der pfändungsfreie Betrag entsprechend niedrig liegt). Oder die Schuldnerin arbeit gerade in Teilzeit und stockt in fünf Jahren ihre Arbeitszeit auf, weil dann das Kind älter ist usw.