Der damalige Bankräuber B lieferte sich im Jahr 199* vor dem Gebäude der ****-Bank in D**** nach einem Banküberfall beim Rückzugsgefecht mit der Polizei einen spektakulären Schusswechsel. B verwendete hier eine halbautomatische Waffe, aus der er entsprechende Salven abfeuerte, und zwar sehenden Auges unter bewusster Inkaufnahme der Verletzung oder Tötung Dritter. Der Bankkunde N bekam hierbei eine Kugel ab. Der Fall war damals in den Medien: Rundfunk und Fernsehen, überregionale und regionale Zeitungen berichteten darüber.
Der anwaltlich vertretene B erklärte damals vor dem Landgericht in ***** auf die Klage des N gem. § 307 ZPO ein Anerkenntnis. Es erging Anerkenntnisurteil, u. a. des Inhalts, dass B dem N Schmerzensgeld und sonstige Personenschäden zu bezahlen habe, außerdem wurde die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden festgestellt.
B ist seit langem "draußen", hat nach der Haft den Titel erfüllt und geht heute einem Beruf im sozialen Sektor nach.
N erhebt nun mit der Behauptung neuerdings eingetretener Spätfolgen Zahlungsklage auf weiteres Schmerzensgeld. B ist der Meinung, eine Restschuldbefreiung, in deren Genuss er vor Zeiten einmal kam, schließe weitere Ansprüche des N aus. Eine Feststellung, dass die Forderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Behandlung beruhen, findet sich im Anerkenntnisurteil nicht. N meint, das helfe dem B nicht, der Fall sei ja damals in aller Munde gewesen. Es sei offenkundig, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre.
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