Hallo zusammen,
ich habe leider über die Suche nichts einschlägiges gefunden und auch meine Recherchen außerhalb des Forums waren ohne Erfolg.
Bei mir beantragt die Rentenversicherung einen KfB von zwei Gerichtsvollzieherrechnungen nach § 788.
Als Begründung wurde vorgetragen, die beiden GVZ's wären mit der Zustellung beauftragt gewesen (Die erste ZU scheiterte, da der Schuldner unbekannt verzogen war).
Zugestellt werden sollte der Zwangsgeld (i.H.v. 200 €) -Bescheid für eine verweigerte Betriebsprüfung. Das Zwangsgeld wurde gem. 66 III SGB X i.V.m. mit 23 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG BW) festgesetzt.
Anschließend meldete sich wohl der Schuldner und die Betriebsprüfung konnte durchgeführt werden (so dass sich vermutlich der Zwangsgeldbescheid erledigte).
Jetzt soll ich die Zustellkosten (über 100 €) festsetzten
Ich habe nun ein Blick in § 19 VwVG geworfen, da heißt es, dass die Kosten als öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach dem VwVG beigetrieben werden können. Streitig ist wohl die Festsetzung als Maßnahme nach § 80 VwGO. Unter Abs. 2 würden sie auf jeden Fall dann nicht fallen, wenn die Verwaltungsvollstreckung beendet sei. Dazu kommt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, die nicht der Ablaufhemmung nach § 171 AO unterliegt.
Vielleicht ist es auch zu spät, aber irgendwie habe ich Zweifel ob die das Gericht festsetzt und sich die Behörde da nicht selbst drum kümmern muss....
Vielen Dank
nina