Genehmigung Erbausschlagung bei Vermögen von etwa 8000 €

  • Was würdet Ihr tun:

    Es geht um die Genehmigung einer Erbausschlagung für 2 Kinder (1 bzw. 3 Jahre alt).

    Die gesetzliche Erbfolge ist so unübersichtlich, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt hat. Dieser schätzt mir gegenüber ein, dass der Nachlass incl. eine Grundstückes mit Kaufinteressenten ca. 100.000 € ausmacht, auf den Stamm mit den beiden Kindern würden davon rund 8000 € entfallen. Der schickt mir eine Liste mit, aus der alle möglichen gesetzlichen Erben ersichtlich sind, wobei noch nicht ganz abschließend ermittelt wurde. Von den Erben haben ungefähr 60 die Erbschaft ausgeschlagen, 2 angenommen und bei etwa 15 ist es noch unklar (laufende Fristen). Der Nachlasspfleger bezeichnet das Problem, warum so viele ausgeschlagen haben, damit, dass für einen Erbscheinsantrag sehr viele Urkunden beigebracht werden müssten und man sich selbst für den Fall, dass ein Erbschein zustande kommen würde, mit sehr vielen Leuten, die man allesamt nicht kennt, auseinandersetzen müsste, zB auch hinsichtlich des Grundstückes. Der Aufwand und ggf. damit verbundene Kosten (? Rechtsanwalt) scheint ihnen in Relation zu der zu erwartenden Erbschein unangemessen hoch.

    Ich kenne so einige Rechtspfleger (= Mehrheit), die strikt sagen, wenn die Überschuldung nicht nachgewiesen ist, gibt es keine Genehmigung. Es gibt aber auch die Mindermeinung, dass man durchaus geringfügigen Nachlass ins Verhältnis zu Aufwand setzen sollte und dabei dem Elternteil wenigstens einen gewissen Entscheidungsspielraum einräumen sollte. Einen Ergänzungspfleger habe ich bislang auf Grund der BGH-Entscheidung nicht bestellt und die Antwort der Mutter lässt nicht den Schluss zu, dass sie ggf. nicht im Interesse ihrer Kinder handelt würde. Es handelt sich in der Tat um einen sehr großen Stammbaum, der kaum zu überblicken ist.

    Im Moment gehe ich natürlich für den speziellen Fall davon aus, dass die Genehmigung abzulehnen ist. Die Kindesmutter könnte ja den Nachlasspfleger oder eine andere Institution beauftragen, sich um die Beschaffung der Urkunden zu kümmern, und selbst wenn für den ganzen Aufwand nochmal erhebliche Kosten anfallen würden, verbliebe den Kindern schlussendlich immer noch ein nicht zu vernachlässigender Geldbetrag, wobei die Kindesmutter wieder vorbringen können, die Kinder und sie hätten gar kein Geld, um das alles erst einmal vorzufinanzieren, schließlich wird am Ende erst Geld fließen, wenn man einen Erbschein in der Hand, das Grundstück verkauft und die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt hat. Wahrscheinlich sollte ich es wohl also über Zurückweisung und Beschwerde das OLG entscheiden lassen.

  • Meiner Meinung nach gelten die angeführten Gründe für eine Ausschlagung nicht, wenn schon jemand das Erbe angetreten hat. Im Erbscheinverfahren ist Kooperation möglich - der Aufwand wird für die antretenden Erben wird ja nicht geringer und kann anteilmäßig honoriert werden.

    In vergleichbarer Konstellation hat mir der RP wohl dosiert Fragen zum Nachlass gestellt, bis die "15 Unklaren" geklärt waren. Unterm Strich hat es sich für das Kind gelohnt.

    Ähnlich, wie AndyK es in seinem zwischenzeitlichen Nachtrag skizziert.

  • Ja, ich habe jetzt der Kindesmutter nochmal geschrieben, die Rechtslage und die Feststellungen des Nachlasspflegers erörtert und abgeschlossen mit

    "Es wird insoweit auch auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.6.2012, GZ: 6 UF 148/11, hingewiesen, hier auszugsweise aus den Gründen:

    In der Sache hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Familiengericht - mit Recht die Genehmigung der Erbausschlagung für die Kinder versagt. Auch nach den vom Senat getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass der Nachlass nach dem Tod der Mutter überschuldet sein könnte. Vielmehr ist in ausreichendem Umfang werthaltiges Vermögen vorhanden, was es gebietet, den Kindern den Nachlass nach ihrer Mutter nicht durch Ausschlagung der Erbschaft vorzuenthalten.
    a) Maßstab der gemäß § 1643 Abs. 2 BGB zu treffenden familiengerichtlichen Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft ist allein das Kindeswohl. Maßgeblich ist dabei nicht nur das rein finanzielle Interesse des Kindes, sondern vielmehr, ob das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft im Gesamtinteresse des Kindes liegt (vgl. zusammenfassend Staudinger/Engler aaO, § 1663 Rdnr. 49; MünchKomm./Huber aaO, § 1643 Rdnr. 29 m.w.N.). Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, besteht danach grundsätzlich kein hinreichender Grund, eine Genehmigung zu erteilen. Das gilt auch, wenn nur geringes Barvermögen bzw. ein erheblich reparaturbedürftiges Hausanwesen vorhanden sein sollte (vgl. etwa Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2007, 1047).
    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier nicht feststellen, dass entsprechend der Besorgnis des Beteiligten zu 1) die Annahme der Erbschaft für seine Kinder - nur darum geht es - wirtschaftliche Nachteile haben könnte. Der Nachlass ist nicht überschuldet, sondern stellt einen nicht unerheblichen Vermögenswert dar.“
    "

  • Hallo,
    ich habe einen ganz ähnlichen Fall; Nachlass liegt nach Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten bei etwa 8.000,00 €. Es wird noch einiges zu tun sein; Grundbesitzes veräußert werden etc.
    Es wurde für das Kind genehmigungspflichtigerweise ausgeschlagen.
    Ebenfalls ausgeschlagen haben die volljährigen Geschwister und viele anderen Erben (aber das soll kein Maßstab sein).

    Ich habe bereits mitgeteilt, dass ich nicht gedenke die Genehmigung zu erteilen (aus ganz ähnlichen Gründen wie andy).

    Einziger wirklich relevanter unterschied: die Heranwachsende ist 16 Jahre alt. Ich habe sie jetzt zur persönlichen Anhörung eingeladen.

    Ich rechne fest damit, dass die Jugendliche ausdrücklich erklären wird, dass sie die Ausschlagung wünscht und dass sie mit dem Nachlass nichts, aber auch gar nichts zu tun haben möchte.

    Der Wunsch des Heranwachsenden ist ja durchaus auch eine wichtige Sache, aber kann er den hier doch erheblichen wirtschaftlichen Vorteil überwiegen?

    Ich tendiere im Moment zu nein und dazu, gegen den Widerstand die Genehmigung zu versagen, aber was meint ihr?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Schwierige Sachverhalte... Ich persönlich halte mich in solchen Fällen stark an Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (aus dessen Wurzel letztendendes das Vertretungsrecht der Eltern, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB, entspringt). Es ist die den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht, im Rahmen der Sorge des Kindes tätig zu werden. Erst, und nur, wenn die Eltern ihrer Pflicht nicht nachkommen, ist es Aufgabe des Staates, im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zu intervenieren.

    Dies darf m. E. jedoch nicht dahingehend ausgelegt oder verstanden werden, dass der Staat für eine Kindeswohloptimierung zu sorgen hat. Er hat nur im Falle von Wohlgefährdungen einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, andernfalls widerspräche man dem Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und würde ggfs. im Rahmen einer "Erziehungshilfe" bzw. -verbesserung tätig werden. Ein Eingriff des Familiengerichtes in die Tätigkeiten der Eltern aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, wie vorliegend, verbietet sich m. E. bereits und eben aus der genannten Norm.

    Nur dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und zu befürchten ist, kann ein Eingreifen des Staates im Sinne des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, etwa durch Versagen einer Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft, gerechtfertigt werden. Die Prüfungsbefugnis erstreckt sich m. E. nur auf den festzustellenden Umstand, ob der Vertreter respektive die Eltern, pflichtwidrig i. S. d. GG handeln. Ein sehr lesenswerter Aufsatz von Dr. Inoue hierzu, der genau diese Streitfrage thematisiert, findet sich im Rpfleger 2017 (Heft 7), S. 369 ff., i. Ü. ggfs. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 181 und 1236.

  • Ich würde mir von dem Jugendlichen erzählen lassen, warum er das Erbe ausschlagen will. Grundsätzlich würde ich davon ausgehen, dass es wohl gewichtige Gründe gibt, warum er ausschlägt. Er ist zwar erst 16 Jahre alt aber annehmen, dass er aus Dummheit, Unerfahrenheit oder Leichtsinn einfach so auf 8.000 € verzichtet, würde ich nicht.
    Ich leih mir mal das Zitat von Andy K.:
    "Sofern ein Nachlass nicht überschuldet ist, besteht danach grundsätzlich kein hinreichender Grund, eine Genehmigung zu erteilen. "
    Dass hießt doch nicht, dass es keine Gründe gibt einen werthaltigen Nachlass auszuschlagen.

  • bisher vorgetragener Grund für die Ausschlagung ist letztlich, dass sich die Kindesmutter dem nicht gewachsen fühlt;
    sie sagt, sie habe gerade erst den Nachlass nach dem Kindsvater abgewickelt und hat jetzt weder nerv noch kraft noch lust sich mit einem weiteren herumzuschlagen
    (dass es für den jugendlichen belastend ist, wurde nicht vorgetragen, aber ich nehme es mal an)
    Ansonsten war dem jugendlichen und der mutter der verstorbene nur vom namen her bekannt, keine bindung, aber auch kein hass oder ähnliches

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Schwierige Sachverhalte... Ich persönlich halte mich in solchen Fällen stark an Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (aus dessen Wurzel letztendendes das Vertretungsrecht der Eltern, § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB, entspringt). Es ist die den Eltern zuvörderst obliegende Pflicht, im Rahmen der Sorge des Kindes tätig zu werden. Erst, und nur, wenn die Eltern ihrer Pflicht nicht nachkommen, ist es Aufgabe des Staates, im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zu intervenieren.

    Dies darf m. E. jedoch nicht dahingehend ausgelegt oder verstanden werden, dass der Staat für eine Kindeswohloptimierung zu sorgen hat. Er hat nur im Falle von Wohlgefährdungen einzuschreiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, andernfalls widerspräche man dem Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und würde ggfs. im Rahmen einer "Erziehungshilfe" bzw. -verbesserung tätig werden. Ein Eingriff des Familiengerichtes in die Tätigkeiten der Eltern aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, wie vorliegend, verbietet sich m. E. bereits und eben aus der genannten Norm.

    Nur dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und zu befürchten ist, kann ein Eingreifen des Staates im Sinne des Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, etwa durch Versagen einer Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft, gerechtfertigt werden. Die Prüfungsbefugnis erstreckt sich m. E. nur auf den festzustellenden Umstand, ob der Vertreter respektive die Eltern, pflichtwidrig i. S. d. GG handeln. Ein sehr lesenswerter Aufsatz von Dr. Inoue hierzu, der genau diese Streitfrage thematisiert, findet sich im Rpfleger 2017 (Heft 7), S. 369 ff., i. Ü. ggfs. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 181 und 1236.

    Ich halte die zitierte Rechtsauffassung von Inoue für völlig verfehlt. Er will Elterngeschäfte unter Hinweis auf Art. 6 GG generell anderen Genehmigungskriterien als die Rechtsgeschäfte von Betreuern, Pflegern etc. unterstellen. Das ist ein Trugschluss, denn bereits im Genehmigungserfordernis als solchem liegt die Einschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht und das Gesetz bietet keinerlei Anhalt, dass bei den Genehmigungskriterien danach zu differenzieren wäre, wer gesetzlicher Vertreter ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!