Genehmigungspflicht Elternzeit

  • Hallo zusammen,

    mich umtreibt schon länger die Frage, inwieweit die Elternzeit der Genehmigung des Dienstherren unterliegt. Nach der von mir aufgefundenen Kommentierung ist diese bis zu einer Verteilung auf drei Zeitabschnitte lediglich anzeigepflichtig und der Dienstherr bescheinigt nur die Elternzeit. Erst danach bedarf es gem. § 16 BEEG der Genehmigung.

    Jemand Erfahrung? Andere Ansichten diesbezüglich?

    Vielen Dank vorab!

    LG

  • Der Wortlaut von § 16 I 1 BEEG a. E. sagt es ausdrücklich: Die Elternzeit wird "verlangt". Sie wird nicht i.e.S. beantragt; dementsprechend wird sie auch nicht vom Arbeitgeber "bewilligt". Dies ist nicht nur die Anwendung meiner bescheidenen Lesefähigkeit, sondern ich habe es auf einem Lehrgang zum Thema "Beurlaubung" gelernt. Fundstellen kann ich jetzt nicht angeben, man findet sie aber sicher, wenn man an passender Stelle sucht.

    Es hat sich aber im Sprachgebrauch eingebürgert, dass die Arbeitnehmerin Elternzeit "beantragt" und der Arbeitgeber sie "bewilligt". So kennt man es aus anderen Fällen (Sonderurlaub, Elternzeit für mehr als drei Zeitabschnitte usw.), so es der obrigkeitstreue Staatsdiener gewohnt. Macht aber nichts, in anderen Fällen spricht man auch vom "Beantragen", obwohl rechtlich gar kein Antrag erforderlich ist, z B. bei Testamentseröffnungen.

  • Hallo,

    normalerweise müsste in der in Deinem Bundesland geltenden Urlaubsverordnung (da diese für Beamte gilt) eine entsprechende Regelung für Elternzeit vorhanden sein. Zwar wird auf § 15 BEEG verwiesen, jedoch dürften die beamtenrechtlichen Vorschriften vorgehen.

    In der hiesigen Landesurlaubs-VO ist lediglich geregelt, dass die Elternzeit schriftlich beantragt werden soll. Es ergibt sich nicht, dass der Anspruch auch abschlägig beschieden werden kann.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Hatte ganz übersehen, dass es sich um eine Beamtin und nicht um eine Arbeitnehmerin handelt. Trotzdem gilt m.E. im Ergebnis das Gesagte auch für die Beamtin. In NRW heißt es in der UrlaubsVO:

    § 9
    Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

    Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

  • Hatte ganz übersehen, dass es sich um eine Beamtin und nicht um eine Arbeitnehmerin handelt. Trotzdem gilt m.E. im Ergebnis das Gesagte auch für die Beamtin. In NRW heißt es in der UrlaubsVO:

    § 9
    Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

    Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.


    So ist es. Und -zumindest in NRW- gibt es in unserem Justizintranet auch Vordrucke für entsprechende Anträge/Gesuche.

  • Danke für die Rückmeldungen! So sehe ich es auch. Soweit ich es ausfindig machen konnte, liegen in den landesspezifischen Vorschriften hier auch nur Verweise auf das BEEG vor.

    Interessant, dass dieser anscheinende Irrglaube vom Antrag und der Genehmigung doch sehr weit verbreitet ist.

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