Kosten des Unterbevollmächtigter

  • Hallo,
    ich weiß, dass es das Thema hier schon mehrfach gab, aber ich bin daraus trotzdem nicht so richtig schlau geworden.

    Mein Fall:
    Meine Klägerin ist eine GmbH mit eigener Rechtsabteilung, die auch in anderen Verfahren bereits für die Klägerin aufgetreten ist. In meinem Verfahren haben Sie sich nun einem Hauptbevollmächtigten am Geschäftsort und haben einen UBV beauftragt. Der Termin, zu dem der UBV gehen sollte, wurde jedoch kurzfristig abgeladen und hat nie stattgefunden. Nun macht die Klägerseite eine 0,65 Verfahrensgebühr für die UBV geltend, weil er sich ja in die Thematik einlesen musste.

    Meine Frage:
    Sind die Kosten des UBV überhaupt erstattungsfähig oder fällt das schon allein deshalb raus, weil die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung hat?

  • Kommt darauf an, ob die Rechtsabteilung die Sache auch bearbeitet hat.
    Es gibt viele Unternehmen, die aufgrund ihrer sehr knapp besetzen Rechtsabteilung, die sich zudem um andere Dinge kümmert, Rechtsstreitigkeiten outsourcen, z.B. Banken. Die haben alle eine eigene Rechtsabteilung, bearbeiten die Fälle aber nicht selbst, so dass Reisekosten erstattungsfähig sind.

  • Danke P.

    Ok, also ist es unerheblich, ob die Rechtsabteilung in der Vergangenheit Verfahren an unserem Gericht bearbeitet hat? Es ist nur das aktuelle maßgeblich?

    Würdet ihr die Verfahrensgebühr des UBV als erstattungsfähig ansehen, auch wenn der eigentliche Termin (kurzfristig) abgesagt wurde und nicht stattgefunden hat? Begründet wurde dies damit, dass sich der UBV ja in die Akte vorher einarbeiten musste.

  • Ich sehe das so (mit der Rechtsabteilung und Fallbearbeitung in anderen Verfahren)
    Wenn du dir unsicher bist, kannst du den Kfa ja zur Stellungnahme an die Gegenseite schicken.
    Die Kosten des UBV sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Termin aufgehoben wurde, vor allem, wenn dies auch noch kurzfristig erfolgte. Denn die Partei war berechtigt, einen UBV zu beauftragen, dessen Kosten bis zur Höhe der fiktiven RK eines Anwalts am Sitz der Partei erstattungsfähig sind.

  • ich habe den KFA gleich als erstes zur Stellungnahme geschickt und die Gegenseite hat natürlich eingewendet, dass ein UBV nicht notwendig war, weil einerseits eine eigene Rechtsabteilung vorhanden ist und andererseits kein Termin stattfand.

    Dann werde ich jetzt die Kosten des UBV bis zu den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten festsetzen und mal schauen. Eine Seite wird sicherlich Rechtsmittel einlegen (so aggressiv wie die Schreiben derzeit sein) :strecker

  • Für die Frage, ob Reisekosten eines HBV oder ersatzweise des beauftragten UBV erstattbar sind, kommt m. E. darauf an, ob zum Zeitpunkt der Beauftragung eines RA feststeht, daß ein eingehendes Mandanten für die Prozeßführung (nicht) erforderlich sein wird. Der BGH (Rpfleger 2008, 279) hat dazu mal ausgeführt:


    "Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f). Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zum anderen entbehrlich sein, falls die Sache von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort seine Kanzlei unterhaltenden Prozessbevollmächtigten umfassend über das Streitverhältnis ins Bild zu setzen. Dies kann anzunehmen sein, wenn es sich um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (BGH, Beschl. v. 9. September 2004 - I ZB 5/04, NJW-RR 2004, 1724 f; v. 25. März 2004 - I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 857 f)."

    Daß bei Dir rechtskundiges Personal sitzt, ist wohl unstreitig. Weist der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten auf, darfst Du davon ausgehen, daß die Rechtsabteilung in der Lage gewesen wäre, einen RA am Prozeort zu beauftragen, so daß keinerlei Reisekosten oder - wie hier - ersatzweise die Kosten eines UBV erstattbar wären.

    Was die Frage angeht, ob sie aufgrund der Aufhebung des Termins erstattbar wären, wenn man die grds. Erstattbarkeit von Reisekosten bejaht: Da stimme ich mit P. überein. Entstanden sind die Kosten beim UBV aufgrund des Auftrages zur Terminswahrnehmung. Je kürzer der Zeitraum zwischen Auftrag und Terminsaufhebung, um so eher dürfte es sich um notwendige Kosten handeln, da der UBV sich ja auch in den Fall einarbeiten muß und nicht erst 1, 2 Tage vorher die Sache bearbeiten muß. Hier kommt es also wieder auf die ex-ante-Sicht des Erstattungsberechtigten an. :)

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  • Es ist Montag und ich stehe grad total auf dem Schlauch:

    Der Kläger ist wohnhaft im Bezirk des Prozessgerichts und beauftragt einen fast 600 km vom Prozessgericht entfernt sitzenden RA mit der Prozessführung. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich und auf Rückfrage auch nicht glaubhaft gemacht worden. Im Termin wurde der Kläger vom unterbevollmächtigten RA mit Sitz am Ort des Prozessgerichts vertreten. Ein Fall des § 5 RVG liegt erkennbar nicht vor. Laut Urteil hat der Beklagte die Kosten zu tragen.

    Der HBV reicht eigene Kostenrechnung (1,3 VG + Auslagen und Steuer) und auf den Namen der Partei lautenden KR des UBV (0,65 VG, 1,2 TG + Auslagen und Steuer) ein und beantrag die Festsetzung.

    Da die Beauftragung des UBV nach § 91 ZPO nicht notwendig war, da der Kläger von vornherein einen im Bezirk des Prozessgerichts sitzenden RA beauftragen hätte können, sind die Kosten desselben nicht erstattungsfähig. Was passiert denn nun mit der Terminsgebühr, ist die auch abzusetzen, da beim UBV angefallen? Oder festsetzen, weil ein ortsansässiger RA die ja auch verdient hätte? Bitte, zu hülf :confused:

  • Nach


    Kosten mehrerer Anwälte sind nur insoweit zu erstatten wie sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen.
    Daher ist die Terminsgebühr (nebst Umsatzsteuer) natürlich festzusetzen. Die übrigen Gebühren des UBV aber nur bis zu den fiktiven Reisekosten von der Gerichtsbezirksgrenze.

    Edit: Wenn die Auslagenpauschale des HBV unter 20€ liegen sollte, wäre auch ein Teil der Auslagenpauschale des UBV erstattungsfähig (bis insgesamt 20€ erreicht sind).

  • Daher ist die Terminsgebühr (nebst Umsatzsteuer) natürlich festzusetzen. Die übrigen Gebühren des UBV aber nur bis zu den fiktiven Reisekosten von der Gerichtsbezirksgrenze.


    :zustimm:

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  • Danke, dank Euch habe ich gestern dann auch wieder klar gesehen :oops:.
    Die Vergleichsrechnung ergab tatsächlich wegen des niedrigen Streitwerts, dass die Kosten des HBV und UBV zusammen niedriger waren als die eines RA mit fiktiven Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze.

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