Bezeichnung der Belastungsvollmacht in Grundschuldurkunde

  • Mein Haus- und Hofnotar geht jetzt dazu über, dass er die Sicherungsabreden (Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit verwerten als... etc.), die der Verkäufer mit dem Käufer gemacht hat um ihm eine Belastungsvollmacht erteilen zu können, jetzt in der Grundschuldbestellungsurkunde, nicht mehr wiedergibt, sondern stattdessen hierfür eine Bezugnahme über 13a BeurkG macht.
    Die Belastungsvollmacht sagt aber wortwörtlich, dass die Vollmacht nur dann gilt, wenn die entsprechenden Punkte der Sicherungsabrede in der Bestellungsurkunde "wiedergegeben werden".
    Ich neige jetzt daher dazu, die Vollmacht als nicht wirksam anzusehen und die Eintragung der Grundschuld zu verweigern, da meines Erachtens eine Bezugnahme bereits durch den Wortlaut der Vollmacht ausgeschlossen ist.
    Im Übrigen binden die Sicherungsabreden teilweise auch den Grundpfandrechtsgläubiger und ich als Grundbuchamt kann natürlich jetzt nicht feststellen, ob auch dieser über die Einschränkungen bescheid weiß, da die Bezugsurkunde jetzt natürlich weder beigefügt noch Verlesen wurde.
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich letzteres wahrscheinlich ignorieren kann, jedoch bleibt ein Zweifel hinsichtlich Teil 1. Für Input wär ich daher dankbar.

    Ist bei der Beanstandung etwas herausgekommen?
    Mir liegt jetzt ein vergleichbarer Vorgang vor. Auf meinezunächst formlos mitgeteilte Beanstandung erfolgte überhaupt keine Reaktion,nach förmlicher Zwischenverfügung lediglich der Hinweis auf § 13 a BeurkG … .

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Mein Haus- und Hofnotar geht jetzt dazu über, dass er die Sicherungsabreden (Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit verwerten als... etc.), die der Verkäufer mit dem Käufer gemacht hat um ihm eine Belastungsvollmacht erteilen zu können, jetzt in der Grundschuldbestellungsurkunde, nicht mehr wiedergibt, sondern stattdessen hierfür eine Bezugnahme über 13a BeurkG macht.
    Die Belastungsvollmacht sagt aber wortwörtlich, dass die Vollmacht nur dann gilt, wenn die entsprechenden Punkte der Sicherungsabrede in der Bestellungsurkunde "wiedergegeben werden".
    Ich neige jetzt daher dazu, die Vollmacht als nicht wirksam anzusehen und die Eintragung der Grundschuld zu verweigern, da meines Erachtens eine Bezugnahme bereits durch den Wortlaut der Vollmacht ausgeschlossen ist.
    Im Übrigen binden die Sicherungsabreden teilweise auch den Grundpfandrechtsgläubiger und ich als Grundbuchamt kann natürlich jetzt nicht feststellen, ob auch dieser über die Einschränkungen bescheid weiß, da die Bezugsurkunde jetzt natürlich weder beigefügt noch Verlesen wurde.
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich letzteres wahrscheinlich ignorieren kann, jedoch bleibt ein Zweifel hinsichtlich Teil 1. Für Input wär ich daher dankbar.

    Ist bei der Beanstandung etwas herausgekommen?
    Mir liegt jetzt ein vergleichbarer Vorgang vor. Auf meinezunächst formlos mitgeteilte Beanstandung erfolgte überhaupt keine Reaktion,nach förmlicher Zwischenverfügung lediglich der Hinweis auf § 13 a BeurkG … .

    Nach viel Lesen u.a. von BGH, Beschl. v. 21.04.2016, V ZB13/15 und dem Aufsatz von Notar Kesseler: Gestaltung von Belastungsvollmachtenin Grundstückskaufverträgen (DNotZ 2017, 651), die mir zwar generell - aber nichtkonkret zu § 13a BeurkG weiterhelfen - halte ich jetzt meine Zwischenverfügungaufrecht … mal sehen, was passiert …

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Bin inzwischen hierauf gestossen:
    Rechtsfolgen der Verweisung nach § 13a


    Durch die wirksame Verweisung nach § 13a wird der Inhalt der in Bezug genommenen anderen notariellen Niederschrift bzw. behördlichen Karte oder Zeichnung (Abs. 4) zum Inhalt der Niederschrift selbst gemacht. Der Inhalt der Bezugsurkunde ist dann ganz oder teilweise (im Umfang der Verweisung ) förmlich mitbeurkundet, obwohl der Text der Bezugsurkunde abweichend von § 9 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 1 nicht verlesen (bzw. die Karte oder Zeichnung nicht zur Durchsicht vorgelegt) werden muss.
    (BeckOGK/Seebach/Rachlitz, 1.10.2018, BeurkG § 13a Rn. 132, 133)

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!