Übersendung von Akteninhalten

  • Hallo zusammen,

    ein Gläubiger möchte die Schlusstabelle übersandt bekommen. Ich habe jedoch Bedenken, die gesamte Tabelle in Kopie zu übersenden. Sehe ich das falsch?
    Ist es möglich, eine Kopie des Schlussverzeichnisses zu übersenden? Hättet ihr da Bedenken?

    Danke und liebe Grüße.

  • ME ergeben sich da keine Bedenken. Was der Gläubiger im Rahmen des Schlusstermins gem. § 197 InsO zu Gesicht bekommen würde, dürfte man ihm auch schicken. Dies gilt insbesondere für das Schlussverzeichnis, gegen welches er ja auch Einwendungen erheben könnte.

    Und in Bezug auf die Akteneinsicht war man ja schon immer recht großzügig, vergl nur KG vom 12.04.2016, 1 VA 14/15.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ...alles, was das Gläubigerherz begehrt.

    Wohl eher alles, was der Geldbeutel hergibt.

    Schon die BuHa-Ausdrucke des IV können ein paar Aktenordner ausmachen. Da kann dann einem Gläubiger schon die Lust und das Geld ausgehen, dies in jedem Verfahren mal frisch abzufordern.

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  • whatta hell is "Schlusstabelle" .... Verteilungsverzeichnis schließe ich mich grds. an (oki, gibt Verfahren, da müsste das über die Bildstelle laufen (umfangreiche Kopiereritis seht unter Kapizitätsvorbehalt) und dann bekäme es der Gläubiger auch nicht mehr rechtzeitig vor dem Schlusstermin.
    Umfangreiche Ablichtungen aus Akten versuche ich weitgehend zu vermeiden. Oki, was wir (möglicherweise) nicht dürfen.... per mail geht Einiges.....
    Bei querolatorischen Gesuchen bin ich mittlerweile gebranntes Kind: nur noch gegen (grob geschätzten) Kostenvorschuss. Bei "gebranntem Kind-Fall" ging es anschließend um die Zahlung, und kein Warnhinweis und war alles nicht so gewollt..... (Antrag war natürlich: Anreise zur Einsicht nicht zumutbar, muss aber alles dringend haben wg. Klagefristen blablablubbb) Nie wieder !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hänge mich hier mal mit unserem Fall dran:

    Gläubigervertreter beantragt für seinen Mandanten die Abschrift der Insolvenztabelle nebst Feststellungsvermerken des Insolvenzverwalters. Der Gläubiger hat einen Titel aus dem Jahr 2017 (vor Inso-Eröffnung erlassener Vollstreckungsbescheid), hat aber laut Gl.-Vertreter vom Insolvenzverfahren erst Kenntnis erhalten, als diese bereits aufgehoben war.

    Der Titel liegt (in Kopie) vor. Kann der Gl.-Vertreter die beantragten Abschriften (gegen Kosten) erhalten? :confused::gruebel:

    Meine Geschäftsstelle hat mir die Akte vorgelegt, da sie den Fall offenbar auch noch nicht hatte...

  • Zwar gibt es die Entscheidung des BGH vom 07.05.2020, IX ZB 56/19, welchen Gläubigern festgestellter Forderungen ein Einsichtsrecht gewähren.

    Unter Rd. 5/6 wird aber auf die Beteiligtenstellung abgehoben, die dieser Gläubiger gerade nicht hat. Die Frage ist nun, ob der Gläubiger in diesem Fall nur Dritter im Sinne der Rn. 7 ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • § 4 INsO i.V.m. § 299 II ZPO durch den Gerichtsvorstand zu enscheiden

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  • Zum Thema Auskunftspflichten-/rechte fällt mir dieser Fall ein:

    G1 ist Tabellengläubiger im Verfahren ü.d.V.d. S. Der IV ficht gegenüber G1 10.000,- € an. Da G1 sich weigert, zu zahlen, ist das Ganze jetzt beim Prozessgericht anhängig.


    G1 hat mitbekommen, dass IV auch gegenüber G2, G3 und G4 angefochten hat, auch diese Ansprüche sind inzwischen bei verschiedenen Prozessgerichten anhängig.


    Frage:
    Da G1 ja Verfahrensbeteiligter im Insolvenzverfahren ist, hat er Anspruch auf volle Einsicht in die Verfahrensakten. Kann er jetzt auch verlangen, die Prozessakten der Verfahren IV gg. G2, G3, G4 einzusehen? Oder zumindest den außergerichtlichen Schriftverkehr zwischen IV und G2, G3, G4 (z.B. Anfechtungsschreiben)?

  • Diese Auskünfte fallen jedenfalls schon mal nicht unter § 299 ZPO, weil es sich um die Akten des Insolvenzverwalters und nicht des Gerichts handelt. Ist halt die Frage, woraus sich ein Einsichtsrecht des Gläubigers in die Akten des Insolvenzverwalters ergeben könnte... Je nachdem, wie ausführlich der Verwalter seine Gutachten und Berichte an das Gericht gestaltet, sind aber auch dort die Grundlagen für die einzelnen Anfechtungsansprüche dargelegt - und die können natürlich von allen Gläubigern als Bestandteil der Akte ohne Einschränkung eingesehen werden.

    Wenn der Verwalter die Prozessakten als Teil seiner Schlussrechnungsunterlagen bei Gericht einreichen sollte, können sie auch im Rahmen der Auslegung der Rechnungsunterlagen von den Beteiligten eingesehen werden, aber das Gericht erteilt keine Abschriften (weil sie kein Bestandteil der Akte sind und §§ 4 InsO, 299 ZPO nur auf Aktenbestandteile Anwendung finden). Zu dem Zeitpunkt sind dann aber natürlich alle Prozesse schon gelaufen...

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Oh, ich meinte mit "Prozessakten" eigentlich die Handakten des IV, da habe ich mich schlecht ausgedrückt... Die Akten der Gerichtsverfahren könnte man natürlich bei den jeweiligen Prozessgerichten einsehen, wenn die das Interesse im Sinne des § 299 ZPO bejahen.

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  • Oh, ich meinte mit "Prozessakten" eigentlich die Handakten des IV, da habe ich mich schlecht ausgedrückt... Die Akten der Gerichtsverfahren könnte man natürlich bei den jeweiligen Prozessgerichten einsehen, wenn die das Interesse im Sinne des § 299 ZPO bejahen.

    in die Handakten des Insolvenzvewalters dürfte genauswenig wie in die Handakten eines Prozessanwalts von der "Gegenseite" ein Einsichtsrecht bestehen. Dies obliegt auch nicht der Entscheidung des Insolvenzgerichts auch nicht des Prozessgerichts.

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