Irgendwie versteh ich die Regelung des Art. 103j Abs. 2 EGInso nicht so ganz:
(2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Was heißt das denn nun für ein Verfahren, das z.B. am 01.01.15 eröffnet wurde, in dem am 1.7.15 die Anfechtung erklärt wurde? Gibt es die Zinsen erst ab Verzugseintritt (1.7.15) oder noch seit Eröffnung des Verfahrens?