Neues Anfechungsrecht - Zinsen

  • Irgendwie versteh ich die Regelung des Art. 103j Abs. 2 EGInso nicht so ganz:


    (2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.



    Was heißt das denn nun für ein Verfahren, das z.B. am 01.01.15 eröffnet wurde, in dem am 1.7.15 die Anfechtung erklärt wurde? Gibt es die Zinsen erst ab Verzugseintritt (1.7.15) oder noch seit Eröffnung des Verfahrens?

  • Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sieht Absatz 2 zugleich vor, dass die Zinsen und Nutzungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts verlangt werden konnten, auch weiterhin beansprucht werden können. BT-Drucks18/11199, Seite 11f.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Siehe bitte #1352 und folgende im Kommentarthread.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Nachtrag
    Und um genau zu sein:
    Ab dem Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


    Im Rahmen der Rechtsfolgenverweisung gemäß §§ 143 Abs. 1 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB ist hinsichtlich des Zinsbeginns auf § 291 BGB abzustellen. So wie es sog. "Rechtshängigkeitszinsen" erst ab dem Tag nach Klagezustellung gibt, ist für den Zinsbeginn der sog. "Anfechtungszinsen" der Tag nach Verfahrenseröffnung maßgeblich. Das sieht mittlerweile auch der Bundesgerichtshof so (BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 109/15, dort ersichtliche Differenz zwischen Zinsbeginn gemäß Tenor und Tag der Verfahrenseröffnung gemäß Sachverhalt). Jede andere Annahme würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass Zinsen bereits zu einem Zeitpunkt zu bezahlen wären, zu dem noch nicht einmsl der Anspruch entstanden ist. Wenn z.B. am 01.01.2015 um 15:00 das Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann entsteht der Anfechtungsanspruch erst um 15:00 Uhr. Zinsbeginn 01.01.2015 würde aber bdeuten, dass bereits die Zeit ab 01.01.2015, 0:00 Uhr zu verzinsen wäre, also hier 14:59 Stunden vor Entstehung des Anspruchs.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (30. Mai 2017 um 20:34) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • ...

    Das sieht mittlerweile auch der Bundesgerichtshof so (BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 109/15, dort ersichtliche Differenz zwischen Zinsbeginn gemäß Tenor und Tag der Verfahrenseröffnung gemäß Sachverhalt).

    ...

    Ich sehe das zwar dogmatisch genau so wie Du, jedoch hat der Verwalter in der von Dir zitierten Entscheidung von vornherein nur Zinsen ab dem Tag nach Eröffnung beantragt (die Vorinstanzen sind bei beck-online veröffentlicht). Ich würde insoweit also eher von ne eat iudex ultra petita partium als von einer Grundsatzentscheidung des BGH ausgehen.

  • Irgendwie versteh ich die Regelung des Art. 103j Abs. 2 EGInso nicht so ganz:


    (2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem 5. April 2017 den bis dahin geltenden Vorschriften. Für die Zeit ab dem 5. April 2017 ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden.



    Was heißt das denn nun für ein Verfahren, das z.B. am 01.01.15 eröffnet wurde, in dem am 1.7.15 die Anfechtung erklärt wurde? Gibt es die Zinsen erst ab Verzugseintritt (1.7.15) oder noch seit Eröffnung des Verfahrens?

    Ich habe gerade ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.05.2017 bekommen. Die aktuelle Auslegung lautet offenbar wie folgt:

    Alle Zinsansprüche, die bis zum 04.04.2017 beansprucht werden konnte, können auch weiterhin geltend gemacht werden.
    Ab dem 05.04.2017 gibt es dann eine Zäsur: Der Zinslauf stoppt bis zur Inverzugsetzung oder Anhängigkeit der Anfechtungsklage und geht ab dann weiter.

    Das scheint vom Rechtsausschuss so gewollt zu sein, ergibt sich aber nur aus der - reichlich widersprüchlichen - Begründung, nicht aber aus dem Text. Der Grundsatz lautet ja, die Rechtslage, die bis zur Abfassung des Urteils galt, ist auf den gesamten Anspruch anzuwenden.

  • ... Ich habe gerade ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.05.2017 bekommen. Die aktuelle Auslegung lautet offenbar wie folgt: Alle Zinsansprüche, die bis zum 04.04.2017 beansprucht werden konnte, können auch weiterhin geltend gemacht werden. Ab dem 05.04.2017 gibt es dann eine Zäsur: Der Zinslauf stoppt bis zur Inverzugsetzung oder Anhängigkeit der Anfechtungsklage und geht ab dann weiter. Das scheint vom Rechtsausschuss so gewollt zu sein, ergibt sich aber nur aus der - reichlich widersprüchlichen - Begründung, nicht aber aus dem Text. Der Grundsatz lautet ja, die Rechtslage, die bis zur Abfassung des Urteils galt, ist auf den gesamten Anspruch anzuwenden.



    Ich halte diese Auslegung für zutreffend (s.o.) - und sie ergibt sich direkt aus dem Text des Art. 103j Abs. 2 EGInsO i.V.m. § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wie AndreasH (schon hier).

    Verrätst Du uns zu der Entscheidung des OLG Karlsruhe auch ein Aktenzeichen? Interessant, dass sich das OLG bereits jetzt mit dieser Frage befassen musste. Die Anfechtungsklage war ja offensichtlich schon vor dem 05.04.2017 anhängig, so dass es im Ergebnis nicht auf diese Überleitungsvorschrift ankommen dürfte.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ...

    Das sieht mittlerweile auch der Bundesgerichtshof so (BGH, Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 109/15, dort ersichtliche Differenz zwischen Zinsbeginn gemäß Tenor und Tag der Verfahrenseröffnung gemäß Sachverhalt).

    ...

    Ich sehe das zwar dogmatisch genau so wie Du, jedoch hat der Verwalter in der von Dir zitierten Entscheidung von vornherein nur Zinsen ab dem Tag nach Eröffnung beantragt (die Vorinstanzen sind bei beck-online veröffentlicht). Ich würde insoweit also eher von ne eat iudex ultra petita partium als von einer Grundsatzentscheidung des BGH ausgehen.


    Ich habe das - nach langer Zeit - überprüft, Deine Schilderung, lieber schneider, ist nicht zutreffend. Der Verwalter hat ausweislich des bei Beck-RS (BeckRS 2016, 05019) veröffentlichten Urteils des LG Aachen vom 10.04.2015 - 6 S 119/14, ausdrücklich Zinsen ab 19.02.2011 beantragt, und zwar sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Das Verfahren wurde am 24.02.2011 eröffnet, der BGH spricht, unter Abweisung des weitergehenden Zinsbetrags, nur Zinsen ab 25.02.2011 zu.
    Es ist also genau so, wie ich es oben vermerkt hatte, der BGH hat damit seine frühere Entscheidung zum Zinsbeginn (ab Tag der Eröffnung) stillschweigend korrigiert in Tag der Eröffnung plus 1.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hallo allerseits,

    könnte mir einer das Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.05.2017 zukommen lassen?
    Bin gerade dabei Entscheidungen etc. zu sammeln um meine Argumente besser darstellen zu können.

    Oder gibt es schon neuere Entscheidungen? Hier habe ich leider noch nix gefunden :/

    Vielen Dank und viele Grüße!

  • Ich habe das - nach langer Zeit - überprüft, Deine Schilderung, lieber schneider, ist nicht zutreffend. Der Verwalter hat ausweislich des bei Beck-RS (BeckRS 2016, 05019) veröffentlichten Urteils des LG Aachen vom 10.04.2015 - 6 S 119/14, ausdrücklich Zinsen ab 19.02.2011 beantragt, und zwar sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Das Verfahren wurde am 24.02.2011 eröffnet, der BGH spricht, unter Abweisung des weitergehenden Zinsbetrags, nur Zinsen ab 25.02.2011 zu.
    Es ist also genau so, wie ich es oben vermerkt hatte, der BGH hat damit seine frühere Entscheidung zum Zinsbeginn (ab Tag der Eröffnung) stillschweigend korrigiert in Tag der Eröffnung plus 1.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nach ähnlich langer Zeit ;) habe ich jetzt noch einmal nachgesehen, wie ich damals auf das Eröffnungs-Datum kam.

    Nach dem Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung (BeckRS 2016, 05020) ist das Verfahren am 18.02.2011 eröffnet worden. Daher bin ich davon ausgegangen, dass der Verwalter seinerzeit Zinsen erst ab dem Tag nach Eröffnung verlangt hätte. Tatsächlich ist die Insolvenzeröffnung jedoch, wie Du richtig festgehalten hast, am 24.02.2011 erfolgt. Ich habe auch noch einmal die Insolvenzberkanntmachungen kontrolliert und das einzige Verfahren über das Vermögen einer GmbH bei diesem Gericht in diesem Zeitraum ist am 24.02.2011 eröffnet worden. Es trägt ein Aktenzeichen /10, was mit dem im Tatbestand angegebenen Antragszeitpunkt übereinstimmen würde.

    Vor diesem Hintergrund könntest Du tatsächlich Recht haben.

    Verbleibt die Frage, warum der BGH ausführt, Zinsen seien dem Kläger gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zuzuerkennen (Rn. 31), es aber nicht tut.

  • Diese Frage scheint mir leicht zu beantworten:
    Materiell gibt § 291 BGB den Zinsbeginn am Tag der Eröffnung einfach nicht her

    (jedenfalls nicht gegen die Entscheidungen der anderen Senate zum Beginn der Verzinsung bei Rechtshängigkeit und gegen die Entscheidungen der anderen Bundesgerichte dazu, man hätte also zuerst zum Großen Senat für Zivilsachen des BGH gehen müssen und dann, falls man dort wider Erwarten durchkommt, noch den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen müssen - quasi aussichtslos)

    also entscheidet man das richtig. Formell hätte man einen Irrtum zugeben müssen, wenn man jetzt erstmalig judiziert, dass Zinsbeginn Eröffnungstag plus 1 ist. Damit tut man sich auf dieser Ebene (zugegebenermaßen nicht nur dort) aber schwer. Also entscheidet man sachlich richtig und verschweigt in den Gründen einfach, dass man etwas klüger geworden ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (3. Februar 2018 um 17:04) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler beseitigt

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!