Unterschrift Notar - Prüfungspflicht GBA?

  • Wie weit prüft Ihr die Unterschriften von Notaren? Die "gängigen" Unterschriften von den Stammkunden-Notaren kennt man ja, aber bei auswärtigen, reicht da eine Unterschrift oder prüft Ihr nach, ob der Notar unterschrieben hat? Konkret stellte hier ein auswärtiger Notar einen Antrag gemäß § 15 GBO, aber das Antragsschreiben war nicht unterzeichnet und wurde zurückgeschickt, damit die Unterschrift nachgeholt werden kann. Nun wird mir die Akte wieder vorgelegt. Das Schreiben ist zurück, eine sehr dekorative schwungvolle Unterschrift ist auch drauf... nur, ich kann definitiv in dieser Unterschrift keinen der beiden Notare aus dem Briefkopf der Sozietät als Namen erkennen. Es steht aber "Notar" drunter, nicht Notarvertreter. Siegel ist natürlich nicht daneben (muss ja auch nicht). Also in der Urkunde nachgeschaut, wie die Unterschrift da aussieht. Leider wurden bisher von dem Notariat alles Urkundsabschriften mit "gezeichnet xy, Notar" eingereicht, also keine Unterschriftskopie zum Vergleich. Alle Ausfertigungsvermerke wurden von Notarvertretern unterschrieben, alles andere Unterschriften, aber da stand dann zumindest Notarvertreter bei. Mach ich mir hier zu viele Gedanken, so nach dem Motto "Ich habe doch eine Unterschrift unterm Antrag, auch wenn ich nicht weiß, wer da unterschrieben hat" oder würdet Ihr zurückfragen? Nachdem es in Beratungshilfesachen mal eine "fingierte" Kanzlei gab, deren "Rechtsanwalt" Anträge und Abrechnungen eingereicht hat, bin ich einfach etwas vorsichtig. Habe sogar schon nachgesehen, ob es die Notare im Notarverzeichnis gibt, aber da sind sie jedenfalls eingetragen.

  • Ich wüsste nicht, dass es für Notare (und für Anwälte dann ja natürlich auch, oder?) eine Zeichnungsliste wie bei GF gibt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Achso, ich dachte, die Unterschrift wäre nicht (ausreichend) leserlich. Sie ist aber leserlich, passt nur nicht zum Briefbogen? Da könnte man schon mal nachfragen, wer unterschrieben hat.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich wüsste nicht, dass es für Notare (und für Anwälte dann ja natürlich auch, oder?) eine Zeichnungsliste wie bei GF gibt.


    Die "Zeichnungsliste" der GF gibt's schon ne ganze Weile nicht mehr.

    Notare: Beim für den Notar Aufsichtsbehörde (je nach Bundesland LG, OLG, Ministerium) nachfragen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ...
    Die "Zeichnungsliste" der GF gibt's schon ne ganze Weile nicht mehr.
    ...

    Ups, ist mir doch echt durchgegangen...:flucht:

    Ein Grund mehr, dass es die für Notare nicht gibt.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich meinte eine Liste bei Gericht.

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  • Ich meinte eine Liste bei Gericht.


    Für mich: ja, beim Landgericht meines Amtsbezirks.
    Und informell bei der Notarkammer.

    In BW auch beim LG. Ist aber nicht für die Kontolle durch Dritte, z.B. Grundbuchamt, sondern für Apostille hinterlegt.:)

  • Im allgemeinen besagt die Unterschrift, dass das darüber stehende so gewollt und für in Ordnung befunden wurde. Bei einem Schreiben ohne Unterschrift kann es auch sein, dass das gar nicht rausgesollt hätte und das neue (mit Unterschrift) versehentlich in der Akte geblieben ist.

    Mit Unterschrift kannst du davon ausgehen, dass das auch so gemeint war.
    Ohne Unterschrift fehlt eigentlich eine Erklärung (bzw. kannst du zumindest auch nichts unterstellen)

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  • :(
    Darauf wollen wir uns gar nicht einlassen, falls doch mal aus Versehen ein vollzugsfähiger "Entwurf" samt nicht unterschriebenem Anschreiben zufällig zur Post gelangt und eingeht und vollzogen wird ist das Geschrei groß und man beruft sich auf die fehlende Unterschrift, etc.p.p. -- Nein, nein, so Sachen mach ma nicht :mad: Alles schon gehabt.

    Notwendig ist es nicht. War wohl auch schon mal durchaus üblich pauschal nur Urkunde ohne Anschreiben (den Antrag musste man sich dazu denken) einzureichen, das war als bei den Notaren nur Sachen in den Auslauf gelangt sind , die da auch landen sollten:teufel:

  • Mal eine andere blöde Frage. Brauche ich denn unbedingt die Unterschrift des Notars auf einem Antrag, wenn eindeutig klar ist, woher der Antrag kommt (z. B. aufgrund des Briefbogens)?

    Einen Notarbriefbogen zu basteln dauert in Word kein 5 Minuten, weshalb sollte das ein Sicherheitskriterium sein?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ohne die Fundstelle parat zu haben, ist es wohl zulässig, dass der Notar eine aufgedruckte Unterschrift auf seinem Antrag verwenden darf. Bedingung ist hierbei, dass er das immer so macht.

    Gar nicht unterschreiben, geht natürlich nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Antrag bedarf keiner Form und keiner Unterschrift;
    letztlich muss aber ein Schriftstück darüber in den Akten landen, vgl. Demharter § 30 Rn 5.

    Was uns aber regelmäßig nicht interessiert, weil's eben nicht klappt ;)

  • Im Demharter, 23. Aufl.; wird noch das Thüringer OLG als Begründung zitiert, dass keine Unterschrift notwendig ist, wenn die Identität zweifelsfrei feststeht. (Beschluss vom 01.04.1998).
    Dort ging es aber darum, dass unter der Notarunterschrift noch ein Zusatz angebracht war. Der Antrag war vom Notar unterschrieben, der Zusatz nicht. Das OLG kommt zu dem Schluss, dass die Identität des Notars damit als ausreichend angesehen werden konnte.

    Diese Entscheidung ist beim Keller/Munzig nicht mehr zitiert, sondern man schreibt einfach, der Antrag muss nicht mehr unterschrieben sein, sofern die Identität zweifelsfrei erkennbar ist. Wie das von statten gehen soll, schreibt man nicht mehr.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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