• im Grundbuch der Stadt wurde 2004 eine AV für 2 Personen wohnhaft in Spanien eingetragen. Diese haben den Grundbesitz bei einer Grundstücksauktion erworben. 2007 wurde dann der Eigentumswechsel beantragt. Diese Eintragung wurde vom Kostenvorschuss abhängig gemacht. Da dieser nicht gezahlt wurde, wurde der Antrag 2014 zurückgewiesen.
    Nunmehr fragt die Stadt beim Grundbuchamt an, wie die Vormerkung gelöscht werden kann.
    Der KP wurde gezahlt und laut der Urkunde ist der Besitz übergegangen. Die Erwerber sind zerstritten, laut Auskunft des Notariats, ein Vollzug wird wohl nicht mehr stattfinden. In der Urkunde ist ein Rücktrittsrecht nebst Bewilligung der Löschung der Vormerkung nicht enthalten.
    Nunmehr wollte die Stadt das Aufgebot bzgl. der Vormerkung beitreiben oder auf das Grundstück gem. § 928 BGB verzichten und fragt nun an, ob dies möglich sei oder es eine andere Lösung noch gibt.

    Nach meiner Meinung kann kein Aufgebot erfolgen. Die Berechtigten sind nicht unbekannt, sondern wohnen nur im Ausland, was natürlich eine Rückabwicklung schwierig macht.
    Deshalb möchte die Stadt auch nicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung klagen.

    Der Verzicht ist möglich, dann erlischt aber nicht die AV. Das wäre wohl dann egal. Die Stadt will das Grundstück los werden, da dort ein baufälliges Mehrfamilienhaus drauf steht.

    Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten?. Zwangsversteigerung RK 3?

  • Stadt kann doch als Veräußerer den Vollzug der Auflassung beantragen, muss halt die Gerichtskosten zahlen.
    Das Grundstück ist schließlich bezahlt.
    Wär die einfachste Lösung.

  • ja wahrscheinlich.

    Die Stadt geht da erst mal aus wirtschaftlichen Gründen ran. Wird das Eigentum umgeschrieben, ist es sehr schwierig die Eigentümer zur Sicherung des Gebäudes und der Beseitigung von Bauschäden zur Abwendung von Gefahren für die Öffentlichkeit aufzufordern.

  • Die Stadt geht da erst mal aus wirtschaftlichen Gründen ran. Wird das Eigentum umgeschrieben, ist es sehr schwierig die Eigentümer zur Sicherung des Gebäudes und der Beseitigung von Bauschäden zur Abwendung von Gefahren für die Öffentlichkeit aufzufordern.

    1. Die Stadt hat verkauft und den Kaufpreis erhalten. Ihre Schuld, wenn sie sich die Käufer schlecht aussucht.
    2. Im Moment haftet die Stadt ohne weiteres - sie ist ja Eigentümerin. Da kann sie auch umschreiben und sogleich ihre öffentlich-rechtlichen Mittel ausschöpfen. Endet meist in Zwangssicherungshypotheken und erneuer Versteigerung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie gesagt, das Ding ist verkauft, die AV eingetragen, der KP bezahlt, die Auflassung erklärt, war sogar schon mal eingereicht zum Vollzug, fehlt nur ein neuer Antrag.

    Wenn die Stadt dazu mehr wissen möchte, soll sie die für Rechtsberatung zuständigen aufsuchen, hier gibt's jedenfalls nur Auskunft zum laufenden Verfahren und ggf. allgemeine Hinweise zum Grundbuchverfahren.

    Ob und in wie weit dann verwaltungsrechtlich was unternommen werden kann hinsichtlich dieses gemeingefährlichen Gebäudes das muss das Bau-/Ordnungs-/Wasauchimmeramt schon selber wissen.

    Solange die Stadt aber selber Eigt. ist wird sie sich wohl selber kümmern müssen :teufel:
    Insoweit wie Vorposter

  • Kann Stadt den Antrag stellen, wenn in der Urkunde nur die Auflassung erklärt ist und ausdrücklich keine Bewilligung nebst Antrag und der Notar Vollmacht hat zur Bewilligung und Antragstellung und die Parteien auf ein eigenes Antragsrecht verzichten?

    Oder muss Stadt sich an Notar wenden und sagen stell den Antrag erneut ich übernehme die Kosten?

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