im Grundbuch der Stadt wurde 2004 eine AV für 2 Personen wohnhaft in Spanien eingetragen. Diese haben den Grundbesitz bei einer Grundstücksauktion erworben. 2007 wurde dann der Eigentumswechsel beantragt. Diese Eintragung wurde vom Kostenvorschuss abhängig gemacht. Da dieser nicht gezahlt wurde, wurde der Antrag 2014 zurückgewiesen.
Nunmehr fragt die Stadt beim Grundbuchamt an, wie die Vormerkung gelöscht werden kann.
Der KP wurde gezahlt und laut der Urkunde ist der Besitz übergegangen. Die Erwerber sind zerstritten, laut Auskunft des Notariats, ein Vollzug wird wohl nicht mehr stattfinden. In der Urkunde ist ein Rücktrittsrecht nebst Bewilligung der Löschung der Vormerkung nicht enthalten.
Nunmehr wollte die Stadt das Aufgebot bzgl. der Vormerkung beitreiben oder auf das Grundstück gem. § 928 BGB verzichten und fragt nun an, ob dies möglich sei oder es eine andere Lösung noch gibt.
Nach meiner Meinung kann kein Aufgebot erfolgen. Die Berechtigten sind nicht unbekannt, sondern wohnen nur im Ausland, was natürlich eine Rückabwicklung schwierig macht.
Deshalb möchte die Stadt auch nicht auf Abgabe der Löschungsbewilligung klagen.
Der Verzicht ist möglich, dann erlischt aber nicht die AV. Das wäre wohl dann egal. Die Stadt will das Grundstück los werden, da dort ein baufälliges Mehrfamilienhaus drauf steht.
Oder gibt es noch weitere Möglichkeiten?. Zwangsversteigerung RK 3?