Volljähriger Unterhaltsgläubiger

  • Könnte mir jemand von dem Schlauch herunterhelfen, auf dem ich stehe?

    Fall: Volljähriges Kind (Jahrgang 1992) vollstreckt gegen Vater aus einem Unterhaltstitel nach 850 d ZPO.Im Antrag gibt der Gläubiger an, dass der Schuldner verheiratet ist, sonst nichts.Kollege setzt den Grundfreibetrag auf 900 € zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages.

    Schuldner stellt nach Erlass des PfüBs den Antrag, diesen abzuändern auf 900 € + 2/3 des Mehrbetrages.Begründung: Er habe noch eine Tochter (Jahrgang 1995) und zwei minderjährige Pflegekinder. Die Pflegekinder leben bei ihm im Haushalt. Das vereinnahmte Pflegegeld ist streitig

    Mein Problem: Ich finde keine Rechtsprechung zur etwaigen Gleichstellung von Pflegekindern / handelt es sich hierbei um gesetzliche Unterhaltspflichten? Dann bestünde aufgrund Minderjährigkeit Vorrang.

    Bleiben die Pflegekinder außen vor, müsste sich die weitere Tochter aber aufgrund der Volljährigkeit auch hinten anstellen?
    Dann verbliebe es bei der getroffenen Regelung, damit der Schuldner die vorrangige Frau 'bedienen' kann?

    Ich sehe den Wald gerade nicht vor lauter Bäumen :(

    Einmal editiert, zuletzt von Sonnenblume89 (7. Juni 2017 um 16:00)

  • So ich habe nicht den Sachverhalt geändert, sondern zwecks besserer Lesbarkeit Absätze eingefügt. Das ging bis eben nicht bei mir

    Einmal editiert, zuletzt von Sonnenblume89 (7. Juni 2017 um 16:00)

  • Gegenüber Pflegekindern besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Deren Unterhalt wird durch das Pflegegeld sichergestellt, das teilweise dem Unterhalt und teilweise der "Dienstleistung", also der Erziehung gilt.
    Volljährige Kinder sind gleichgestellt, es sei denn, eines befindet sich noch in einer allgemeinbildenden Schule. Bei Jahrgang 1995 unwahrscheinlich. Ergebnis: Vorrang Ehefrau vor allen anderen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Sehe ich auch so. Allerdings wäre zu klären, was mit dem weiteren Kind ist. Sollte das Kind noch in Ausbildung sein:

    SB für Schuldner + x,xx € für Ehefrau + 1/2 des MB für das zweite Kind.

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Die Ehefrau wohnt im Haushalt des Schuldners und bekommt daher keine Zahlungen. Welchen Betrag würdet ihr für diese ansetzen?

    Wegen der weiteren Tochter werde ich nachhaken.

  • Ich hänge meine Frage hier mal an.

    Bin neu in dem Sachgebiet. Hab einen Pfüb-Antrag vorliegen, wonach die Kindesmutter wegen Unterhaltsforderungen das Geschäftsführergehalts des Kindesvater bei der XY-GmbH pfändet. Nach dem vorliegenden Vollstreckungsunterlagen ist die Kindesmutter die Gläubigerin, beide Kinder sind aber bereits volljährig. Kann die Kindesmutter für diese trotzdem wegen laufenden und rückständigen Unterhalts pfänden?

  • Ich hänge meine Frage hier mal an.

    Bin neu in dem Sachgebiet. Hab einen Pfüb-Antrag vorliegen, wonach die Kindesmutter wegen Unterhaltsforderungen das Geschäftsführergehalts des Kindesvater bei der XY-GmbH pfändet. Nach dem vorliegenden Vollstreckungsunterlagen ist die Kindesmutter die Gläubigerin, beide Kinder sind aber bereits volljährig. Kann die Kindesmutter für diese trotzdem wegen laufenden und rückständigen Unterhalts pfänden?


    Nur wenn die Kindesmutter als Gläubigerin im Titel ausgewiesen ist. Das dürfte aber eher selten der Fall sein.

  • Den seltenen Fall habe ich hier wohl, denn die Mutter ist in diesem (Alt)Titel als Gläubigerin ausgewiesen. Danke für deine schnelle Antwort.

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