Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • 5. Ein fehlender Prüfvermerk muss durch das Grundbuchamt nicht beanstandet werden und stellt kein Eintragungshindernis dar.


    Leider falsch! Ein fehlender Prüfvermerk ist ein formelles Eintragungshindernis und daher (eigentlich) vom GBA zu beanstanden.

    Dennoch wird ein fehlender Vermerk in der Praxis derzeit wohl häufig nicht bemängelt, weil man schlichtweg keinen Sinn in dem Vermerk insgesamt erkennen kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 5. Ein fehlender Prüfvermerk muss durch das Grundbuchamt nicht beanstandet werden und stellt kein Eintragungshindernis dar.


    Leider falsch! Ein fehlender Prüfvermerk ist ein formelles Eintragungshindernis und daher (eigentlich) vom GBA zu beanstanden.

    Dennoch wird ein fehlender Vermerk in der Praxis derzeit wohl häufig nicht bemängelt, weil man schlichtweg keinen Sinn in dem Vermerk insgesamt erkennen kann.

    Nein, das stimmt so nicht! Ich halte mich da pingelig an den Gesetzestext mit Begründung. Zitat aus der Gesetzesbegründung:
    "........ Die Formulierung „für das Grundbuchamt“ stellt auch hier klar, dass der Notar nur gegenüber dem Grundbuchamt – nicht jedoch gegenüber den Beteiligten oder anderen Dritten – verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Erklärung eintragungsfähig ist. ...... Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen auf Eintragungsfähigkeit erfolgt und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhalten. Im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO prüft der Notar, ob sich aus der ihm vorliegenden Erklärung selbst Eintragungshindernisse ergeben. Über das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Notar entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG gegebenenfalls einen Prüfvermerk. ......"

    Danach und nach dem Gesetzestext schließe ich für mich:
    a) Die Verpflichtung des Notars gegenüber dem Grundbuchamt, eine notarielle Prüfung vorzunehmen, ist die formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren.
    b) Der Prüfvermerk selber ist ausdrücklich keine Voraussetzung, kann aber vom Notar gegebenenfalls gefertigt werden.
    c) Eine fehlende notarielle Prüfung ist für sich alleine kein Eintragungshindernis, sondern nur ein Verfahrensfehler seitens des Notars.

    Zusammengekürzt oder anders ausgedrückt:
    Das ohnehin schon komplexe, formale Eintragungsverfahren wurde durch den Gesetzgeber um eine weitere Formalie erweitert, nämlich um die neue Prüfpflicht des Notars. Eine neue, zusätzliche Prüfpflicht seitens des Grundbuchamtes sehe ich darin nicht und war im Gesamtkontext betrachtet auch nicht vom Gesetzgeber gewollt. Über Sinn und Unsinn der neuen Formalie lässt sich gesondert diskutieren.

  • Insoweit wäre bei beanstandungswürdiger Erklärung auch der Vermerk zu beanstanden, weil dann ja offenbar nicht geprüft wurde und bei vollzugsfähiger Erklärung wäre ein fehlender Vermerk nicht zu beanstanden, weil offenbar geprüft wurde ;)

    Die Sache wird doch erst noch interessant, wenn Antrag und Bewilligung in Form eines Datensatzes (oder zumindest elekronischen Dokuments, das maschinell ausgewertet wird) oder so (wie das dann praktisch und/oder rechtlich auch immer sein wird) eingereicht werden, der dann "nur noch" freigegeben wird.

    "...und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhalten..." also eben keine Realdienstbarkeit in Abt. III oder so Blödkram, der dann nicht maschienell auswertbar ist.

    Zwischenzeitlich kann man dan Murks ja mal so hinnehmen und die Sache ein wenig pragmatisch nach Sinn- und Zweckerwägungen sachbehandeln.


  • Nein, das stimmt so nicht! Ich halte mich da pingelig an den Gesetzestext mit Begründung. Zitat aus der Gesetzesbegründung:
    "........ Die Formulierung „für das Grundbuchamt“ stellt auch hier klar, dass der Notar nur gegenüber dem Grundbuchamt – nicht jedoch gegenüber den Beteiligten oder anderen Dritten – verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Erklärung eintragungsfähig ist. ...... Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen auf Eintragungsfähigkeit erfolgt und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhalten. Im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 15 Absatz 3 GBO prüft der Notar, ob sich aus der ihm vorliegenden Erklärung selbst Eintragungshindernisse ergeben. Über das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Notar entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG gegebenenfalls einen Prüfvermerk. ......"


    Das trifft auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und dessen Begründung wohl zu. Allerdings hat der Rechtsausschuss in seinen Empfehlungen vom 14.11.2016 (BR-Drucks. 602/1/16) zu den empfohlenen Ergänzungen durch Abs. 3 zu § 15 GBO auf den Seiten 15 u. 17 deutlich gesagt, dass es sich um eine "formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren" handelt.

    Nachzulesen ist dies u.a. auch im DNotI-Gutachten v. 05.07.2017 (DNotI-Report 12/2017, 89 ff.), im Aufsatz von Diehn/Rachlitz "Notarielle Prüfungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr" in DNotZ 2017, 487, 492, und im Beschluss des OLG Schleswig vom 28.07.2017 - 2 Wx 50/17.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren.


    Wie würdest Du diesen von Dir selbst aus der Gesetzesbegründung zitierten Passus denn sonst verstehen, wenn nicht so, dass es sich um eine Voraussetzung im Eintragungsverfahren handelt? Und dass das Grundbuchamt die Voraussetzungen im Eintragungsverfahren prüfen muss, dürfte unstreitig sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • s. auch:

    a) Eickelberg/Böttcher, „Neue notarielle Prüfungspflichten im Handelsregister- und Grundbuchverfahren“ FGPrax 2017, 145 ff.

    b) Attenberger, „§ 378 Abs. 3 FamFG n.F. und § 15 Abs. 3 GBO n.F. - Notarielle Prüfung auf Eintragungsfähigkeit als Eintragungsvoraussetzung im Register- und Grundbuchverfahren und ausschließliche Einreichung über den Notar im Handelsregisterverfahren“, MittBayNot 2017, 335 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren.


    Wie würdest Du diesen von Dir selbst aus der Gesetzesbegründung zitierten Passus denn sonst verstehen, wenn nicht so, dass es sich um eine Voraussetzung im Eintragungsverfahren handelt? Und dass das Grundbuchamt die Voraussetzungen im Eintragungsverfahren prüfen muss, dürfte unstreitig sein.

    Ich weiß nicht wie ich es am besten erklären soll.
    Nach meinem Verständnis prüft das Grundbuchamt nicht pauschal "die Voraussetzungen im Eintragungsverfahren". Die Prüfung des Grundbuchamtes ist Bestandteil des Eintragungsverfahrens. Dabei prüft das Grundbuchamt in erster Linie die Eintragungsfähigkeit der begehrten Eintragung. Die notarielle Prüfung ist daneben eine weiterer, neuer Bestandteil des Eintragungsverfahrens und in erster Linie eine Dienstpflicht des Notars gegenüber dem Gericht, mit dem Ziel, das gesamte Eintragungsverfahren durch einen Mindestmaß an Qualität positiv zu gestalten. Die notarielle Prüfung ist im Grundbuchverfahren (formell) erforderlich. Aber, die Entscheidung des Grundbuchamts (Rechtspflegers) über die Eintragungsfähigkeit eines Rechts muss immer neben und unabhängig von der notariellen Prüfung erfolgen. Nur darauf kommt es letztendlich an.
    So auch in Empfehlungen Bundesrat Drucksache 602/1/16:
    "Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem neuen § 378 Absatz 3 FamFG ist eine Einschränkung der Prüfungskompetenzen oder Prüfungspflichten des Grundbuchamtes damit nicht verbunden. Insbesondere bindet eine Vorprüfung durch den Notar das Grundbuchamt nicht."
    Als Beleg vielleicht diese Beispiele.
    Verfahrensbeispiel 1:
    - Antrag auf Eintragung eines Wegerechts.
    - Bewilligung nach § 19 GBO, inklusive Prüfvermerk liegt vor.
    - Im Prüfvermerk hat der Notar angegeben, dass das Recht nicht eintragungsfähig sei, aber die Beteiligen dennoch eine Eintragung wünschten.
    - Der Rechtspfleger hält das Recht ebenfalls für eintragungsfähig und vollzieht die Eintragung.

    Verfahrensbeispiel 2
    - Wie in Beispiel 1 - Antrag auf Eintragung eines Wegerechts.
    - Dieselbe Bewilligung wie in Beispiel 1 - aber ohne Prüfvermerk.
    - Der Rechtspfleger hält das Recht für eintragungsfähig und .....
    a) vollzieht die Eintragung oder
    b) beanstandet den fehlenden Prüfvermerk.
    Legt man Idee des Gesetzgebers zugrunde, das Verfahren zu verbessern, werde ich jetzt auch die Eintragung vollziehen und nicht gemäß b) eine Zwischenverfügung schreiben.

  • Intension ist doch vom Gesetzgeber, dass das Grundbuchamt weniger Arbeit mit nicht vollziehbaren (schwachsinnigen) Anträgen hat. Weniger Arbeit für uns alle, ist ja grundsätzlich schon mal nicht verkehrt.

    Nun wird der § 15 III ins Feld geführt, wobei aus dem Gesetzeswortlaut nur der Notar für den Vermerk verantwortlich ist und keine Prüfung des GBAs hinsichtlich des Vermerkes besteht.
    Nein, das wird in der Gesetzesbegründung (also im Kleingedruckten) "versteckt" und damit ist klar, was passiert, das jedes OLG in dieser Frage, welche sich immer mit der Gesetzesbegründung befasst, nur zu dem Schluss kommen kann, dass das GBA einen fehlenden notwendigen Vermerk als Eintragungshindernis beanstanden muss.

    :ironie: (teilweise) ab jetzt:

    In den letzten 7 Jahren hatte ich drei Anträge, die wegen groben Unfug nicht eintragbar waren. In den letzten Monaten hatte ich bereits 17 fehlende oder falsche Vermerke, die ich hätte alle beanstanden müssen. Was für eine Arbeitserleichterung. :tipptipp

    Ich habe hier auch einen Notar, der bringt bei eigenen Beurkundungen den Vermerk an. In einem Telefonat habe ich ihn darauf hingewiesen, dass das nicht notwendig ist, er war ganz erstaunt: "Der Vermerk ist doch jetzt überall anzubringen." Oha!

    Fazit: Das Ganze beschäftigt viele Menschen in der BRD (den Gesetzgeber, die Notare, die Grundbuchämter, das OLG Schleswig, das DNotI, die Verlage, die .......... und wen ich noch alles vergessen habe) und das alles für wofür?
    Ach ja, dass ich in 3 Jahren 3 Anträgen nicht entsprechen konnte (habe ich mit einem kurzen Anruf (Gesamtdauer ca. 4 Min.) erledigt) und in 3 Monaten 17 Beanstandungen hatte und da bin ich bestimmt nicht der Einzige.

    PS: Ein herzliches Dankeschön an alle, die an dieser Arbeitserleichterung für mich mitgewirkt haben. :huldigen:

    PS II: Diskussionen über Sinn und Zweck sind überflüssig, der § 15 III ist nun mal da - Sinnhaftigkeit hin oder her, aber das musste einfach mal raus. Und ich freue mich schon wie verrückt, auf die Einführung der elektronischen Akte und des Datenbankgrundbuches, da bekomme ich bestimmt noch viel mehr Arbeitserleichterungen. :2gruebel:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hallo Antlantik,

    :meinung:

    Aber was machst Du jetzt praktisch? Ich handhabe es so, dass allein ein fehlender Prüfvermerk im Sinne des § 15 III GBO für mich kein Eintragungshindernis darstellt. Die Begründung dafür ziehe ich aus einem Satz aus der Begründung / Empfehlung des Bundesrates, wonach das Grundbuchamt grundsätzlich nicht an die notarielle Vorprüfung gebunden ist. Damit ist das Thema für mich abgeschlossen und ich habe fertig!

    Gruß und schönes Wochenende.
    Ontario62

  • Es müsste doch herauszufinden sein, welche Bundestagsabgeordnete bzw. Regierungsmitglieder das Gesetz angestoßen haben. Diejenigen würde ich mal einladen, bei einer Rechtspflegertagung vorzutragen, was sie sich dabei gedacht haben.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Hallo Antlantik,

    :meinung:

    Aber was machst Du jetzt praktisch? Ich handhabe es so, dass allein ein fehlender Prüfvermerk im Sinne des § 15 III GBO für mich kein Eintragungshindernis darstellt. Die Begründung dafür ziehe ich aus einem Satz aus der Begründung / Empfehlung des Bundesrates, wonach das Grundbuchamt grundsätzlich nicht an die notarielle Vorprüfung gebunden ist. Damit ist das Thema für mich abgeschlossen und ich habe fertig!

    Gruß und schönes Wochenende.
    Ontario62

    Sofern der Prüfvermerk alleine fehlt oder falsch ist, beanstande ich ihn in der Regel nicht, ich mache mich doch nicht zum Obst.
    Wenn ich aber sowieso zwischenverfügen muss aufgrund anderer Mängel, dann kommt das Ding mit auf die Liste.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

    Einmal editiert, zuletzt von Atlantik (7. Oktober 2017 um 12:01)

  • Es wird sich auf die Drucksache der Gesetzesbegründung bezogen und daher festgestellt, dass das GBA das als Eintragungsvoraussetzung zu prüfen hat.

    (War ja klar, sh. mein Post #192)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Was soll der Kommentator bei BeckOnline auch schreiben. Die Diskussionen im hiesigen Forum sind viel näher an der Praxis und deshalb für mich
    interessanter und oft von höherer Qualität.

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