Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • In der Gesetzesbegründung steht nur: "Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung des vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG kann dem Registergericht insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks nachgewiesen werden."

    Na, da hast Du aber den einleitenden Satz in der BT-Drs. 18/10607 Seite 109 weggelassen. Dieser lautet: „Dass eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist, muss für das Registergericht aus der Anmeldung selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein.“

    Diesem „Ersichtlichmachen“ dient der Prüfvermerk. Das „insbesondere“ schließt lediglich nicht aus, dass der Notar auch ein anderes Mittel wählt, um den Umstand, dass er die Prüfung vorgenommen hat, gegenüber dem Registergericht oder dem Grundbuchamt (s. dazu die BT-Drs. 18/10607 Seite 111) zum Ausdruck zu bringen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die BT-Drs. 18/10607 Seite 109 sagt u.a.: "Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 378 Absatz 3 FamFG zugleich formelle Voraussetzung im [Register-]Eintragungsverfahren. [...] Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten verpflichtet die Vorschrift den Notar deshalb insbesondere nicht zu einer Einsichtnahme in dasHandelsregister, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre." Den nächsten interessanten Satz "Dass eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist, muss für das Registergericht aus der Anmeldungselbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein." erwähnte Prinz bereits. Weiter: "Eine Einschränkung der Prüfungskompetenzen oder Prüfungspflichten des Registergerichtes ist durch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch den Notar nicht verbunden. Insbesondere bindet eine Vorprüfung durch den Notar das Registergericht nicht."

    Auf S. 110, 111 geht es mit dem Grundbuchverfahren weiter (Hervorhebung durch mich): "Die Vorschrift kodifiziert die bestehende Praxis der Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch den Notar parallel zum Registerverfahren entsprechend auch für das Grundbuchverfahren. [...] Entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG sind außerhalb der Erklärung liegende Umstände, Eintragungsvoraussetzungen oder etwaige weitere Erklärungen nicht von der Prüfungspflicht des Notars umfasst. Dies ist Aufgabe des Grundbuchamts. Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten hat deshalb insbesondere keine Grundbucheinsicht zu erfolgen, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre. Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. [...] Über das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Notar entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG gegebenenfalls einen Prüfvermerk."

    Nachdem laut Gesetzesbegründung ohnehin nur eine bestehende Praxis kodifiziert wird, besteht ja kein Grund zur Sorge - außer dass wir es nun schwarz auf weiß haben, dass die Nichtdokumentation dieser bestehenden Praxis für Anträge seit dem 9.6.2017 einen Zwischenverfügungsgrund darstellt.

    Manchmal bedaure ich es, dass man in der Juristerei kaum einen Witz machen kann, bei dem es einfach nur "Ohne Worte" heißt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte, dass das alles nur für Urkunden gilt, die der beantragende Notar weder entworfen noch beurkundet hat, und auch nur für den Antrag selbst, nicht etwa für die zugrundeliegenden Urkunden (sprich: bei Löschung einer Grundschuld für die Löschungszustimmung des Eigentümers, aber nicht für die Löschungsbewilligung der Bank).

    Das verstehe ich anders: "Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen" sind zu prüfen. Die Löschungsbewilligung (ausgenommen sie kommt von einer siegelführenden Behörde also Sparkasse, Bayerische LandesBodenKreditanstalt etc) ist notariell beglaubigt, egal wer sie entworfen hat. (Irgend-)Ein Notar muss sie also prüfen und den Vermerk anbringen. Der Antrag dagegen ist selbst nicht prüfungspflichtig. Beurkundetes ebenfalls nicht, weil da schon eine andere Prüfungspflicht besteht.

  • BTW: Das mit den vom Notar bereits entworfenen Urkunden mag stimmen, aber wo tragen die bitte den entsprechenden formgerechten Nachweis, dass sie von diesem Notar entworfen worden sind?


    "Urkunde des Notars tom" bzw. "Entwurf des Notars tom" steht bei mir - schon aus kostenrechtlichen Gründen - ganz oben auf der ersten Seite der Urkunde. Bei reinen Beglaubigungen ohne Entwurf steht das unmittelbar über dem Beglaubigungsvermerk, nicht über dem Text.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da der Entwurfs-Vermerk auch gebührenrechtliche Folgen hat (für den Notar und für den Kostenschuldner, vgl. § 119 GNotKG), bin ich geneigt, mich darauf zu verlassen.
    Bei einer Wertangabe in einer notariellen Urkunde unterstelle ich diese auch als wahr, es sei denn, ich habe konkrete Anhaltspunkte, dass hier "geschummelt" wurde.
    Siehe auch Anlage "Kostenverzeichnis":

    [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='colspan: 3, align: center']Abschnitt 1
    Vollzug
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='colspan: 3, align: center']Unterabschnitt 1
    Vollzug eines Geschäfts
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='colspan: 3']Vorbemerkung 2.2.1.1:
    (1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. ...
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='colspan: 3, align: center']Unterabschnitt 2
    Vollzug in besonderen Fällen
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='colspan: 3']Vorbemerkung 2.2.1.2:
    Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar
    1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder
    2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    22120

    [/td][td]

    Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde ..........

    [/td]


    [TD='align: center'] 1,0
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    22121

    [/td][td]

    Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde ..........

    [/td]


    [TD='align: center'] 0,5
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    22122

    [/td][td]

    Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann ..........
    (1) Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.
    (2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.

    [/td]


    [TD='align: center']0,5
    [/TD]

    [/tr][tr][td][/td][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    5 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (10. Juli 2017 um 16:17)

  • ...Beurkundetes ebenfalls nicht, weil da schon eine andere Prüfungspflicht besteht.

    Ist das dann der § 17 BeurkG ? Ist das in Euren Augen eindeutig, dass bei Beurkundungen der Notar den Prüfvermerk nicht zu machen braucht? Das hat die Notarkammer ebenfalls so geschrieben.

    Und wie ist das zu sehen, wenn eine andere Person als ein Notar z.B. öffentlich-beglaubigte Erklärungen einreicht, die der Notar nicht selbst entworfen hat. Bin aus den bisherigen Beiträgen noch nicht so schlau geworden.

  • ...und 20 Minuten nach meinem eigenen Beitrag habe ich (zum ersten Mal) zwei Prüfvermerke eines Notars in der Akte und zwar sowohl für dessen eigene Beurkundung als auch dessen eigene Beglaubigung.

  • ...Beurkundetes ebenfalls nicht, weil da schon eine andere Prüfungspflicht besteht.

    Ist das dann der § 17 BeurkG ? Ist das in Euren Augen eindeutig, dass bei Beurkundungen der Notar den Prüfvermerk nicht zu machen braucht? Das hat die Notarkammer ebenfalls so geschrieben..

    s. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/10607, Seite 109/110 (bereits oben verlinkt):
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/106/1810607.pdf
    „Sind Anmeldungen in einer Niederschrift nach §§ 8 ff. BeurkG enthalten, so ist bereits aufgrund der Prüfpflicht des Notars nach § 17 BeurkG für das Registergericht Drucksache 18/10607 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ersichtlich, dass auch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG erfolgt ist. …“

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  • Hinzu kommt die Haftungsfrage. Habe ich trotz fehlender Bescheinigung eingetragen und meine Eintragung erweist sich als fehlerhaft, steht gleich der Regress im Raum.

    Der Regress kommt doch aber wegen der falschen Eintragung, nicht weil auch noch der Prüfvermerk fehlt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben


  • s. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/10607, Seite 109/110 (bereits oben verlinkt):
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/106/1810607.pdf
    „Sind Anmeldungen in einer Niederschrift nach §§ 8 ff. BeurkG enthalten, so ist bereits aufgrund der Prüfpflicht des Notars nach § 17 BeurkG für das Registergericht Drucksache 18/10607 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ersichtlich, dass auch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG erfolgt ist. …“


    Ich bin da auch der Ansicht, dass der Prüfvermerk in der eigenen Beurkundung überflüssig ist.

  • Ich mache kein Grundbuch und habe nur rein interessehalber eine Verständnisfrage:

    Angenommen, ein Immobilieneigentümer will eine Grundschuld löschen lassen. Dafür wird meines Wissens ein unterschriftsbeglaubigter Zweizeiler

    Zitat

    Ich beantrage die Löschung der im Grundbuch von X Blatt Y für die Bank Z eingetragenen Grundschuld. Löschungsbewilligung anbei.

    Muss der Notar da dann tatsächlich noch hinzufügen, dass er das für eintragungsfähig hält?

  • Ich mache kein Grundbuch und habe nur rein interessehalber eine Verständnisfrage:

    Angenommen, ein Immobilieneigentümer will eine Grundschuld löschen lassen. Dafür wird meines Wissens ein unterschriftsbeglaubigter Zweizeiler

    Zitat

    Ich beantrage die Löschung der im Grundbuch von X Blatt Y für die Bank Z eingetragenen Grundschuld. Löschungsbewilligung anbei.

    Muss der Notar da dann tatsächlich noch hinzufügen, dass er das für eintragungsfähig hält?

    Im Beglaubigungsvermerk wird vermerkt, dass die Erklärung auf Eintragungsfähigkeit geprüft wurde. ;)

  • Da es dafür ja kein Geld extra gibt, werde ich dem Notar ausdrücklich dafür danken, wenn ich im Jahr 20XX die Grundschuld für meine Wohnung löschen lassen kann.

    (Bei der Beurkundung der Grundschuld im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages habe ich mir leider den Hinweis verkniffen: "Sie können jetzt schneller vorlesen, ich bin Jurist.")

  • Da es dafür ja kein Geld extra gibt, werde ich dem Notar ausdrücklich dafür danken, wenn ich im Jahr 20XX die Grundschuld für meine Wohnung löschen lassen kann. Sehr lobenswert :daumenrau:cool:

    (Bei der Beurkundung der Grundschuld im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages habe ich mir leider den Hinweis verkniffen: "Sie können jetzt schneller vorlesen, ich bin Jurist.")

    es muss ja nun mal alles wörtlich vorgelesen werden... kann dann schon mal dauern ;) hoffe, es gab wenigstens nen Kaffee :D

  • Da es dafür ja kein Geld extra gibt, werde ich dem Notar ausdrücklich dafür danken, wenn ich im Jahr 20XX die Grundschuld für meine Wohnung löschen lassen kann.

    (Bei der Beurkundung der Grundschuld im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages habe ich mir leider den Hinweis verkniffen: "Sie können jetzt schneller vorlesen, ich bin Jurist.")

    Doch, es gibt extra Geld für den Notar, der's bisher günstig gemacht und die nur unterschriftsbeglaubigte Löschungbewilligung dir direkt in die Hand zur Einreichung beim GBA gedrückt hat. Jetzt muss man die 20 € auf jeden Fall berechnen. Das wurde auch hier schon erwähnt.
    Und wo ich meinen Prüfvermerk anbringen, ist meine Sache. Zwingend in den Beglaubigungsvermerk muss er nicht.


  • Und wo ich meinen Prüfvermerk anbringen, ist meine Sache. Zwingend in den Beglaubigungsvermerk muss er nicht.

    Richtig.
    Nach der Gesetzesbegründung (oben bereits verlinkt, S. 109 unten) "muss für das Registergericht aus der Anmeldung selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein".
    Bei uns ist das mal im Beglaubigungsvermerk, manchmal kurz vorher. Ein Notar macht das direkt im Anschreiben zur Anmeldung.
    Reicht uns völlig aus...

  • Da es dafür ja kein Geld extra gibt, werde ich dem Notar ausdrücklich dafür danken, wenn ich im Jahr 20XX die Grundschuld für meine Wohnung löschen lassen kann.

    (Bei der Beurkundung der Grundschuld im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages habe ich mir leider den Hinweis verkniffen: "Sie können jetzt schneller vorlesen, ich bin Jurist.")

    Doch, es gibt extra Geld für den Notar, der's bisher günstig gemacht und die nur unterschriftsbeglaubigte Löschungbewilligung dir direkt in die Hand zur Einreichung beim GBA gedrückt hat. Jetzt muss man die 20 € auf jeden Fall berechnen. Das wurde auch hier schon erwähnt.
    Und wo ich meinen Prüfvermerk anbringen, ist meine Sache. Zwingend in den Beglaubigungsvermerk muss er nicht.


    Das ist falsch. Wenn Du schon € 20 für die Beglaubigung bekommst, gib'ts für das Prüfen nichts mehr extra.

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