In der Gesetzesbegründung steht nur: "Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung des vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG kann dem Registergericht insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks nachgewiesen werden."
Na, da hast Du aber den einleitenden Satz in der BT-Drs. 18/10607 Seite 109 weggelassen. Dieser lautet: „Dass eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist, muss für das Registergericht aus der Anmeldung selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein.“
Diesem „Ersichtlichmachen“ dient der Prüfvermerk. Das „insbesondere“ schließt lediglich nicht aus, dass der Notar auch ein anderes Mittel wählt, um den Umstand, dass er die Prüfung vorgenommen hat, gegenüber dem Registergericht oder dem Grundbuchamt (s. dazu die BT-Drs. 18/10607 Seite 111) zum Ausdruck zu bringen.