Wobei ich nochmals darauf hinweisen möchte, dass das alles nur für Urkunden gilt, die der beantragende Notar weder entworfen noch beurkundet hat, und auch nur für den Antrag selbst, nicht etwa für die zugrundeliegenden Urkunden (sprich: bei Löschung einer Grundschuld für die Löschungszustimmung des Eigentümers, aber nicht für die Löschungsbewilligung der Bank).
Ich bin sogar der Ansicht, dass die Prüfungspflicht § 15 III nicht für die unterschriftsbeglaubigte Zustimmung nach § 27 GBO gilt. M.E. bezieht sich die Pflicht nur auf unterschriftsbeglaubigte Anträge die Erklärungen nach § 29 GBO beinhalten (auch ähnlicher Wortlaut). Da bleibt wahrscheinlich nicht viel übrig, ausser die bereits angesprochenen "Versorgungs-Dienstbarkeiten" oder nicht vollstreckbare Grundschulden (falls das Formular uneingeschränkt verwendbar ist). Reine Bewilligungen fallen sicher nicht darunter (sonst müsste man jedes mal einen negativen Prüfvermerk anbringen, da eine reine Bewilligung ohne Antrag nicht eintragungsfähig ist).