Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Stimmt so nicht. Du musst einen Prüfvermerk anbringen und da angeben, ob du einen Mangel siehst. Einreichen, wenn der Antragsteller es will, muss du trotzdem.

    Woher nimmst du das mit dem Prüfvermerk? Auf die Schnelle habe ich dazu nichts gefunden.

    Aus dem Hinweis unserer Kammer auf die Stellungnahme des Bundesrates BR-Drucksache 602/16 (S. 15 und S. 17)

    Davon finde ich aber nichts im Gesetz.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Stimmt so nicht. Du musst einen Prüfvermerk anbringen und da angeben, ob du einen Mangel siehst. Einreichen, wenn der Antragsteller es will, muss du trotzdem.

    Woher nimmst du das mit dem Prüfvermerk? Auf die Schnelle habe ich dazu nichts gefunden.

    Aus dem Hinweis unserer Kammer auf die Stellungnahme des Bundesrates BR-Drucksache 602/16 (S. 15 und S. 17)

    Davon finde ich aber nichts im Gesetz.

    Aus dem Gesetz ergibt sich halt nur die Prüfungspflicht als solche. Die Frage wird sein, ob sich die Grundbuchämter auf den Standpunkt stellen, dass aus dem Antrag in irgendeiner Form zumindest ersichtlich sein muss, dass diese Prüfung auch vorgenommen wurde. Ich tendiere zu ja (habe aber auch gerade erst mit dem Überlegen angefangen ;)). Die Alternative könnte doch nur sein davon auszugehen, dass die Prüfung durch den Notar "selbstverständlich" vorgenommen wurde, denn ansonsten hätte er ja die Unterlagen nicht zum Vollzug eingereicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das ist doch für den Grundbuchrechtspfleger vollkommen irrelevant, ob der Notar geprüft hat oder dies im Antrag bescheinigt! Du musst doch sowieso prüfen und eine Bescheinigung des Notars bezüglich seiner Prüfung ist auch keine Eintragungsvoraussetzung.

  • Das ist doch für den Grundbuchrechtspfleger vollkommen irrelevant, ob der Notar geprüft hat oder dies im Antrag bescheinigt! Du musst doch sowieso prüfen und eine Bescheinigung des Notars bezüglich seiner Prüfung ist auch keine Eintragungsvoraussetzung.

    Dass ich weiterhin selber prüfen muss ist mir auch klar, sonst könnten die Notare die Eintragungen im Grundbuch ja auch gleich selbst machen. Ändert aber erst mal nichts daran, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass der Notar vor Einreichung des Antrags eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit vornimmt.
    Bleibt die Frage, ob ich das prüfen muss. Ob die anderen Voraussetzungen für eine Antragstellung aus § 15 GBO vorliegen prüfe ich ja schließlich auch.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das ist doch für den Grundbuchrechtspfleger vollkommen irrelevant, ob der Notar geprüft hat oder dies im Antrag bescheinigt! Du musst doch sowieso prüfen und eine Bescheinigung des Notars bezüglich seiner Prüfung ist auch keine Eintragungsvoraussetzung.

    Dass ich weiterhin selber prüfen muss ist mir auch klar, sonst könnten die Notare die Eintragungen im Grundbuch ja auch gleich selbst machen. Ändert aber erst mal nichts daran, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass der Notar vor Einreichung des Antrags eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit vornimmt.
    Bleibt die Frage, ob ich das prüfen muss. Ob die anderen Voraussetzungen für eine Antragstellung aus § 15 GBO vorliegen prüfe ich ja schließlich auch.


    Na dann lasse ich mir gleich mal einen Stempel machen "Auf Eintragungsfähigkeit geprüft", der kommt dann - nach Prüfung - auf den Antrag drauf.

    Nutzen: Keiner, denn meine Rechtsmeinung (und darauf läuft's in den kritischen Fällen hinaus) ist, wie hier schon richtig angemerkt, eher irrelevant.

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  • Na dann lasse ich mir gleich mal einen Stempel machen "Auf Eintragungsfähigkeit geprüft", der kommt dann - nach Prüfung - auf den Antrag drauf.

    Nutzen: Keiner, denn meine Rechtsmeinung (und darauf läuft's in den kritischen Fällen hinaus) ist, wie hier schon richtig angemerkt, eher irrelevant.

    Jahaaa, aber wenn deine Prüfung ergibt, dass dein Antrag Müll ist, wirst du ihn ja gar nicht erst einreichen und dadurch werde ich "signifikant entlastet und das (...) Verfahren erheblich beschleunigt". Oder so.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei fehlerhaftem Antrag und fehlendem Prüfvermerk könnte man davon ausgehen, dass der Notar nicht geprüft hat, und die Sache der Notaraufsicht zur eventuellen disziplinarrechtlichen Ahndung (siehe BT-Drucksache 18/10607 S. 109) vorlegen.:D

  • Bei fehlerhaftem Antrag und fehlendem Prüfvermerk könnte man davon ausgehen, dass der Notar nicht geprüft hat, und die Sache der Notaraufsicht zur eventuellen disziplinarrechtlichen Ahndung (siehe BR-Drucksache 602/16 [Beschluss] S. 14) vorlegen.


    Ja klar, ich bin jetzt der Büttel des Grundbuchamts und was dem nicht passt geht zur Aufsicht. So weit kommt's noch. :mad:

    Es wird geprüft, dokumentiert dass geprüft wurde, und was ich für eintragungsfähig halte wird vorgelegt. Wenn das Gericht es anders sieht, dann geht das - wie jetzt auch - über den Rechtsweg.

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  • Jahaaa, aber wenn deine Prüfung ergibt, dass dein Antrag Müll ist, wirst du ihn ja gar nicht erst einreichen und dadurch werde ich "signifikant entlastet und das (...) Verfahren erheblich beschleunigt". Oder so.


    Deshalb habe ich mir ja auch noch nieiiiiieh eine Zuwückweisung eingefangen. :wechlach:
    Manchmal gibt's auch zwei Ansichten. Oder es wird halt was übersehen. Soll auf Seiten des Gerichts ja auch vorkommen.

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  • Zu den Prüfpflichten des Notars und dem Prüfvermerk führt das Rundschreiben Nr. 5/2017 der Bundesnotarkammer vom 23.05.2017

    http://www.bnotk.de/Bundesnotarkam…017/2017_05.php

    unter anderem aus:


    „Ein positiver Prüfvermerk könnte beispielsweise lauten:

    „Die vorstehend unterschriebene Anmeldung/Erklärung habe ich [nach § 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG / § 15 Absatz 3 Satz 1 GBO] auf Eintragungsfähigkeit geprüft“ [Ort, Datum, Unterschrift, Siegel (Name und Amtssitz), Amtsbezeichnung].

    Damit ist in ausreichender Weise auch dokumentiert, dass keine Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit bestehen.

    …..

    Die Prüfpflicht besteht demgegenüber nicht dem oder den Beteiligten oder Dritten gegenüber. Es handelt sich bei der Prüfpflicht nach §§ 378 Absatz 3 Satz 1 FamFG n.F., 15 Absatz 3 Satz 1 GBO n.F. also nicht um eine „einem anderen gegenüber obliegende“ Amtspflicht des Notars im Sinne des § 19 BNotO. Ihre Verletzung dürfte folglich keine Haftung des Notars gegenüber Beteiligten oder Dritten nach § 19 BNotO begründen können (so ausdrücklich die Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 602/16, S. 14 und S. 17). Dieser Umstand korrespondiert auch damit, dass die Prüfung in praktisch allen Fällen gebührenfrei erfolgt (näher unten E.).

    Gleichwohl handelt es sich bei der Prüfpflicht um eine vom Notar unbedingt zu beachtende Amtspflicht. Zwar „schuldet“ der Notar dem Grundbuchamt bzw. Registergericht kein bestimmtes bzw. richtiges Prüfergebnis. Das vollständige Unterlassen der Prüfung kann gegebenenfalls aber disziplinarrechtlich geahndet werden.…“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nun, für uns ändert sich nix.

    Aber für das Verhältnis zu den Parteien ändert sich was, ich sehe da eine neue Haftungs-Argumentation für die Kosten einer Zurückweisung. Denn hat der Notar vor Einreichung (nachweislich) nicht geprüft, weil die Eintragungsunterlagen wieder mal in den Rechtsabteilungen der Parteien ausgegoren wurden und sie einfach so eingereicht könnte er nun auf den Kosten der Zurückweisung sitzen bleiben. Ob das allerdings an der Qualität der Vorlagen was ändert, oder dass man notariellerseits nicht jeden Mist beurkundet weil die Beteiligten das so wollen bleibt abzuwarten.

  • Nun, für uns ändert sich nix.

    Ich erwarte auch keine signifikanten Auswirkungen.



    Ob das allerdings an der Qualität der Vorlagen was ändert, oder dass man notariellerseits nicht jeden Mist beurkundet weil die Beteiligten das so wollen bleibt abzuwarten.

    Bei allen in der Natur der Sache liegenden Differenzen zwischen den Notariaten und mir als Grundbuchamt: Diese negative Einschätzung notarieller Arbeit teile ich für meinen Beritt ausdrücklich nicht.

  • Vielleicht bin ich ja zu blauäugig. Aber ich bin bislang davon ausgegangen, dass natürlich kein Notar einen Antrag einreicht, den er selbst für nicht vollzugsfähig hält.
    Daher war ich über den neuen Absatz 3 doch etwas erstaunt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Vielleicht bin ich ja zu blauäugig. Aber ich bin bislang davon ausgegangen, dass natürlich kein Notar einen Antrag einreicht, den er selbst für nicht vollzugsfähig hält.
    Daher war ich über den neuen Absatz 3 doch etwas erstaunt.


    Es geht doch dabei eigentlich nur um Fällen, in denen eine bloße Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen wird. Dort musste bisher der Notar ja den Text nicht einmal zur Kenntnis nehmen. Nun muss er ihn halt eben auf Eintragungsfähigkeit prüfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Oha, da sehe ich insbesondere für Anmeldungen in Vereinssachen schwarz ... da müsste sich der Notar für eine Prüfung richtig reinknien und das auch noch kostenfrei?

    Ja.

    Wobei nach Meinung der BNotK sich die Prüfungspflicht nur auf den Antrag als solchen beschränkt (also darauf, ob dieser in sich schlüssig und eintragungsfähig ist), nicht dagegen darauf, ob die Beschluß- und Satzungslage das auch "hergibt".

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  • Der besagte Vermerk besagt nur, dass geprüft wurde, über das Ergebnis der Prüfung sagt er dagegen nichts.

    Ich halte es schon für sehr eigentümlich, dass ausgerechnet jemand die Eintragungsfähigkeit prüfen soll, der in etlichen Fällen selbst im Fall erfolgter Eigenbeurkundung nicht in der Lage ist, einen mangelfreien Antrag einzureichen.

  • Ich muss jetzt einfach mal nachfragen. Eigentlich hoffte ich, dass etwas dazu geschrieben wird.
    Wie sieht es aus, wenn der Prüfvermerk durch den Notar nicht gefertigt wird?

    Auszug aus dem Gesetzesentwurf (18/10607)


    Als Verfahrensvorschrift ist der vorgeschlagene § 15 Absatz 3 GBO zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren. Dadurch wird sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen auf Eintragungsfähigkeit erfolgt und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhalten.

    Über das Ergebnis seiner Prüfung fertigt der Notar entsprechend den obigen Ausführungen zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG gegebenenfalls einen Prüfvermerk.
    Zu den Folgen, die eintreten, wenn der Notar die einzureichenden Erklärungen nicht für eintragungsfähig hält, gilt ebenfalls das zu dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG Gesagte.

    Dort wird gesagt:
    Dass eine Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist, muss für das Registergericht aus der Anmeldung selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein. Hierfür hat der Notar Sorge zu tragen. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit und damit die Erfüllung der formellen Eintragungsvoraussetzung des vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG kann dem Registergericht insbesondere durch Beifügung eines Prüfvermerks nachgewiesen werden. Sind Anmeldungen in einer Niederschrift nach §§ 8 ff. BeurkG enthalten, so ist bereits aufgrund der Prüfpflicht des Notars nach § 17 BeurkG für das Registergericht ersichtlich, dass auch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach dem vorgeschlagenen § 378 Absatz 3 FamFG erfolgt ist.







    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

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