Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

  • Habe soeben mit einem Schmunzeln und großer Zustimmung den Aufsatz der Notare Prof. Dr. Krafka und Dr. Heinemann zu §§ 15 Abs. 3 GBO, 378 Abs. 3 FamFG gelesen. Ergebnis der Abhandlung: Die Gesetzesänderung hat für den Alltag der Grundbuchämter keine Bedeutung! :dafuer::zustimm::yes:. Ist veröffentlicht im RPfleger 2017, 661 ff. - und entspricht vollumfänglich meiner Meinung:daumenrau:daumenrau.

    Habe es noch nicht gelesen, aber schön wäre es, aber irgendwie sehen das nun schon zwei Oberlandesgerichte ein klein wenig anders :unschuldi.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe jetzt einen Fall und bräuchte mal bitte ein paar Meinungen und bitte keine Kommentare wegen § 15 III GBO prüft doch keiner.

    Es soll eine Grundschuld eingetragen werden, nur die Unterschrift vom Notar ist beglaubigt, keine Beurkundung. Die ersten beiden Seiten der Urkunde sind Vordruckformulare einer genossenschaftlichen Bank und die restlichen Seiten vom Notar. (Vorrangseinräumung, Einschränkung Sicherungsabrede und Beglaubigungsvermerk)


    Auf den Vordruckseiten der Bank wurde nun oben "Entwurf stammt vom Notar" drauf geschrieben.
    Frage: Prüfvermerk erforderlich oder nicht?

  • Auf den Vordruckseiten der Bank wurde nun oben "Entwurf stammt vom Notar" drauf geschrieben.
    Frage: Prüfvermerk erforderlich oder nicht?


    Vom Notar "entworfen" ist auch der Vordruck, wenn er ergänzt oder besonders überprüft wurde. Was hier ja allein schon aufgrund der Beifügung der durch Verwendung der Belastungsvollmacht erfoderlichen Bestimmungen geschehen ist.

    Also: keine Vermerkpflicht, da Entwurf des Notars.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Habe soeben mit einem Schmunzeln und großer Zustimmung den Aufsatz der Notare Prof. Dr. Krafka und Dr. Heinemann zu §§ 15 Abs. 3 GBO, 378 Abs. 3 FamFG gelesen. Ergebnis der Abhandlung: Die Gesetzesänderung hat für den Alltag der Grundbuchämter keine Bedeutung! :dafuer::zustimm::yes:. Ist veröffentlicht im RPfleger 2017, 661 ff. - und entspricht vollumfänglich meiner Meinung:daumenrau:daumenrau.


    Habe ich auch gerade gelesen.
    Fazit: Der Prüfvermerk dient weder den Interessen des Grundbuchamtes, noch denen der Antragsteller.
    Es ging allein darum, den Notaren faktisch ein Alleinvertretungsrecht im Grundbuch und Register "zuzuschustern",
    indem man andere beglaubigungsbefugte Stellen ausschaltet.
    Dass das DNotI diesen Vermerk vehement befürwortet, wundert vor diesem Hintergrund nicht.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Habe soeben mit einem Schmunzeln und großer Zustimmung den Aufsatz der Notare Prof. Dr. Krafka und Dr. Heinemann zu §§ 15 Abs. 3 GBO, 378 Abs. 3 FamFG gelesen. Ergebnis der Abhandlung: Die Gesetzesänderung hat für den Alltag der Grundbuchämter keine Bedeutung! :dafuer::zustimm::yes:. Ist veröffentlicht im RPfleger 2017, 661 ff. - und entspricht vollumfänglich meiner Meinung:daumenrau:daumenrau.

    Habe es noch nicht gelesen, aber schön wäre es, aber irgendwie sehen das nun schon zwei Oberlandesgerichte ein klein wenig anders :unschuldi.

    Die Argumentation der Autoren überzeugt mich in keiner Weise. Hier war wohl eher der Wunsch der Vater des Gedankens. Man sollte nicht 9 Seiten schreiben, sondern in Kurzfassung darlegen, dass das Ganze ein vollendeter Blödsinn ist und daher schleunigst wieder abgeschafft gehört. In dieser Weise wurde es auch unisono auf der Tagung in Bad Boll zum Ausdruck gebracht.

  • ....lässt mich nicht mehr los. Ich finde es einfach Klasse, womit sich die Rechtsgelehrten und unsere Obergerichte befassen dürfen. Den Aufsatz von Buchner im ZfIR muss ich mir noch besorgen (der angebene Link funktioniert bei mir nicht). Für 5 Euro nochwas könnte man ihn auf ZfIR-Online auch käuflich erwerben. Ich geh mal rüber in die Bibliothek. Unabhängig davon wird sich für mich nichts ändern. Den OLG-Entscheidungen möchte ich allerdings auch gerecht werden. Das geht bei mir auch dann, wenn ein Prüfvermerk fehlt. Ist die vorgelegte Eintragungsbewilligung mit beglaubigter Unterschrift juristisch tadellos und zweifelsfrei formuliert und bestehen keine sonstigen Eintragungshindernisse gehe ich davon aus bzw. darf ich davon ausgehen, dass der Notar seiner Prüfungspflicht nach § 15 GBO nachgekommen ist. Ein zusätzlicher Vermerk wäre dann obsolet. Der Notar genießt insofern einen gewissen Vertrauensvorschuss. Unangenehm für alle Beteiligten wird es erst dann, wenn ein positiver Prüfvermerk angebracht wurde, tatsächlich aber Eintragungshindernisse bestehen. Ganz fatal wird es, wenn (vereinzelte) Notare standardmäßig immer einen negativen Prüfvermerk anbringen, wie etwa: Obwohl der Notar die Beteiligten darauf hinwies, dass Eintragungshindernisse bestehen könnten, bestanden diese auf eine unmittelbare Vorlage des Antrags beim Gericht (weniger im Grundbuchverfahren, mehr im Vereinsregisterrecht passiert). In gewisser (haftungsrelavanter) Weise ja verständlich, dennoch unmöglich.

  • Wenn ich jetzt böse wäre, würde ich sagen, das Gesetz verlange ja nur, dass der Notar prüft. Vermerk also: "Ich habe die vorgelegte Urkunde nach § 15 Abs. 3 GBO geprüft." Es steht nix davon da, dass die Prüfung positiv ausgefallen sein muss, auch wenn man natürlich auf die Idee kommen könnte, dass das nach dem Willen des Gesetzgebers möglicherweise so gedacht war ... :unschuldi

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • "Möglicherweise". Ja!

    Vielleicht haben die Verantwortlichen bei Schaffung der Vorschrift aber auch einfach gar nicht nachgedacht. :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo!

    Verlangt ihr stets einen Vermerk nach § 15 Abs. 3 GBO oder nur dann nicht, wenn der Entwurfsnotar die Urkunde eingereicht hat?


    Bezogen habe ich mich immer auf den BeckOK, der sagt, dass es sich um ein Eintragungshindernis handelt, Reetz in BeckOK GBO, Hügel, 37. Edition, Stand 15.12.2019, Rn. 88.


    Das OLG Celle (Beschl. v. 06.11.2017, Az. 18 W 57/17) sagt, dass man die Erklärung nicht benötigen würde, wenn der Notar die Urkunde entworfen hat bzw. es sich um den Urkundsnotar handelt.


    Das finde ich aber absolut nicht überzeugend, denn, wie der BeckOK (s. oben) ausführt: „Die gesetzliche Vermutung dahingehend,dass ein Notar (immer) seinen Amtspflichten nachgekommen und deshalb eine positive Prüfung nach Abs. 15 Abs. 3 GBO durchgeführt hat, besteht zwar, genügt den Anforderungen eines förmlichen Nachweises der erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen indes nicht.“

    Klar, wenn man davon ausgehen könnte, dass der Notar immer seinen Pflichtennachkommt, bräuchte man die Erklärung vom Entwurfs-/Beglaubigungsnotar nicht. Aber wir wissen alle, dass dem schließlich nicht so ist. Sonst bräuchte man uns ja auch wohl kaum und der Notar könnte am besten selbst ins Grundbuch eintragen. Außerdem prüfen wir schließlich auch sämtliche übrigen Vorschriften BeurkG, warum also sollte man allein den § 17 BeurkG bzw den § 15 Abs. 3 GBO, der einen ausdrücklichen Nachweis mit Unterschrift und Siegel verlangt, nicht prüfen. Gar, wenn man bedenkt, wie einfach sich die Prüfung des § 15 Abs. 3 GBO gestaltet, weil der Notar nunmal nur einen Satz (standardmäßig) ergänzen müsste.


    Auch unter der Rn. 79 hebt der BeckOK nochmal hervor, dass auch der Entwurfsnotar für die Erklärung verantwortlich ist bzw. sein kann; in quasi jedem Fall aber zumindest der Vollzugsnotar


    Gruß

    Einmal editiert, zuletzt von Xironomi (15. Januar 2020 um 11:40)

  • Das OLG Köln (2 Wx 220/19) sieht es wie das OLG Celle:

    "Hinsichtlich der Form ist der Senat einer in der Literatur im Hinblick auf § 29 Abs. 1 S. 2 GBO teilweise vertretenen Auffassung, dass Prüfvermerk der Form einer Vermerkurkunde gem. § 39 BeurkG entsprechen müsse (Weber, RNotZ 2017, 427, 434; BeckOK-GBO/Reetz, Stand 01.06.2019, § 15 Rn. 89), nicht gefolgt (Beschluss vom 03.07.2019 - 2 Wx 169/19). Denn nähere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung des Prüfvermerks enthalten die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 GBO und die Gesetzesbegründung nicht. Insbesondere enthält die Gesetzesbegründung keine Aussagen über mögliche Formanforderungen an den Prüfvermerk. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Prüfvermerk zwingend in der Form des § 39 BeurkG erfolgen muss, zumal es ausweislich der Gesetzesbegründung maßgeblich nur darauf ankommt, ob die Vornahme der Prüfung für das Grundbuchamt "ohne weitere Nachforschungen" ersichtlich ist (zum Vorstehenden: Attenberger, MittBayNot 2017, 335, 342). Zum Teil wird daher eine formlose Bestätigung des Notars im Antragsschreiben für ausreichend erachtet (OLG Celle, FGPrax 2018, 5-7, Rn. 25 nach juris; Keller/Munzig/Volmer, KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 2019, § 15 Rn. 82), zum Teil eine unterschriebene und gestempelte Erklärung des Notars (Bauer/Schaub/Wilke, GBO, 4. Aufl. 2018, § 15 Rn. 44; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 15 Rn. 24)."

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