Löschung von Reichsheimstätten-Grundschulden

  • Hallo alle zusammen,
    ich habe da mal eine Frage.... Bei "meinem" Grundbuch handelt es sich (noch) um eine Reichsheimstätte. In Abt. III sind im Jahre 1984 drei brieflose Grundschulden für eine Privatperson eingetragen worden, die jetzt gelöscht werden sollen. Diese Privatperson ist natürlich zwischenzeitlich auch schon verstorben. Ihre Erben bewilligen die Löschung dieser Grundschulden. Eine Eigentümerzustimmung ist ja wohl nach § 17 Abs. 2 S. 2 des früheren RHeimstG nicht notwendig. Würdet ihr die Löschungsbewilligung der Erben als Nachweis dafür ausreichen lassen, dass die Forderungen erloschen sind? Vielen Dank schon mal im Voraus!

  • Einen Nachweis für das Erlöschen brauchte es noch nie, wenn die Berechtigten die Löschung bewilligen - der Reichsheimstättler sollte ja nicht schlechter gestellt werden, als ein normaler Grundstückseigentümer, sondern besser.

    Sehr problematisch war (bei Altgrundschulden: ist noch) die Neuvalutierung, siehe Gutachten: "Neuvalutierung einer Grundschuld bei früherer Reichsheimstätte", DNotI Report 2005, 140

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Da m.E. bei Grundschulden eine Neuvalutierung nach Aufhebung des RHeimstG möglich ist,
    und da dann das Entstehen einer Eigentümer-Grundschuld nicht völlig ausgeschlossen erscheint,
    verfahre ich bei Altrechten wie folgt.
    Wird zu einer Hypothek eine formgerechte löschungsfähige Quittung vorgelegt,
    lösche ich auf einfachen Antrag des Eigentümers (ohne dessen förmliche Zustimmung),
    da in diesem Fall ein Fremdrecht oder eine Eigentümer-Grundschuld ausgeschlossen sind.
    Ansonsten verlange ich auch bei ehemaligen Reichsheimstätten die Zustimmung nach § 27 GBO.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Guten Morgen, ich hänge mich mal an:

    Die Eigentümerin spricht vor und möchte 2 Grundschulden aus 1968 löschen lassen, der Reichsheimstättenvermerk wurde 1974 eingetragen.
    Ich würde nach Recherche meinen, dass dies auf ihren formlosen Antrag hin möglich ist.
    Korrekt?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!
    Hier ist mal wieder niemand, der helfen könnte...

  • Ich verweise auf meinen Post zu #3:
    Bei Grundschulden m.E. nur mit notariell-begl. Zustimmung und L-Bewilligung.
    Hinzu kommt hier, dass die Rechte VOR der Entstehung der Heimstätte eingetragen wurden;
    sie also nicht dem Heimstättenrecht unterliegen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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