Fristbeginn bei zeitlich beschränkten Rechten

  • Ich habe seit ein paar Tagen ein (vermutlich eher theoretisches) Problem im Kopf und komme einfach zu keiner befriedigenden Lösung. Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
    Im Grundbuch sind an demselben Grundstück zwei zeitlich beschränkte Rechte bestellt. Was mich jedoch stutzig gemacht hat, war die unterschiedliche Formulierung für den "Beginn". Das erste Recht soll 20 Jahre seit Eintragung laufen, das zweite 7 Jahre seit dem Tage der Eintragung. Ich frage mich nun, ob der Beginn der Frist (insbesondere für die spätere Löschung) nun einmal nach §187 I und das andere mal nach §187 II zu berechnen wäre?
    Dafür spricht meiner Meinung nach, dass der Tag der Eintragung kein Ereignis im Sinne des 187 I ist, welches in den Verlauf eines Tages fallen kann.
    Die Ansicht bereitet mir aber auch etwas Bauchschmerzen, da das Recht ja erst am Tag der Eintragung mit ebendieser ensteht.
    Was ist eure Meinung dazu?

  • Die Begriffe "seit Eintragung" und "seit dem Tage der Eintragung (des Rechts)" haben m.E. die gleiche Bedeutung,
    da im Grundbuch nur Tag/Monat/Jahr eingetragen werden (und nicht auch noch Stunde/Minute).
    Da dieses Ereignis (doppelte händische Unterschrift gem. § 44 GBO oder elektronische Freigabe gem. § 129 GBO) stets in den Lauf des betreffenden Tages fällt,
    zählt dieser Tag nicht mit.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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