Ich habe die Schlussunterlagen für ein Verfahren aus 2002 vom Insolvenzverwalter erhalten.
In seinem Anschreiben teilt er mit, dass es für ihn nicht möglich ist, eine Schlussrechnung für das vorläufige Verfahren einzureichen. Nach Angaben des Steuerberaterbüros sind die Originalbelege nicht auffindbar.
In dem Parallelverfahren gibt es das gleiche Problem. Dort teilte er mit, dass Kontoauszüge nicht angefordert werden können, da dies nach 10 Jahren nicht mehr möglich ist.
Des Weiteren wurden die Buchungen auf dem Server im Büro der Schuldnerin durchgeführt und die Daten sind nicht mehr vorhanden. Auch die eingelagerten Unterlagen sind nicht mehr auffindbar.
Das hört sich schon alles sehr merkwürdig an. Wie geht man mit einer solchen Situation um?
Der Insolvenzverwalter muss auch für diese Zeit Rechnung legen und das Gericht hat die Pflicht, diese zu überprüfen.
In dem Verfahren wurde am Eröffnungstag auch ein Gläubigerausschuss bestellt.
Nach § 66 Abs. 2 InsO hat auch der Gläubigerausschuss die Schlussrechnung zu prüfen. Ist dieser aber hier vielleicht nur für die Schlussrechnung des eröffneten Verfahrens zuständig und braucht daher nicht die des vorläufigen Verfahrens zu prüfen?