Auflösend bedingter Vorerbe

  • Hallo,

    ich habe zwei Ehegatten in Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen. A ist nun verstorben und hat seinen Ehegatten B als Alleinerben eingesetzt. Sofern B allerdings wieder heiratet, fällt der Nachlass des A an dessen Abkömmlinge. B steht inzwischen unter Betreuung und veräußert jetzt den Grundbesitz. Die Zustimmung der Nacherben ist ja nicht erforderlich, da das Grundstück zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörte. Ich frage mich aber, ob ich einen Nachweis brauche, dass B nicht wieder geheiratet hat?

  • Ich glaube es war doch eher so, dass bei dieser Konstellation nur kein NE Vermerk einzutragen ist aber die Beschränkung ja deshalb nicht nicht angeordnet ist. Also trotzdem brauchst du die Nacherben. Die Tatsache der Nicht-Wiederheirat kann man nicht in GB-Form nachweisen.

  • Anders.

    Der Nacherbenvermerk ist nicht einzutragen, weil die materielle Beschränkung des § 2113 BGB nach der bekannten Rechtsprechung des BGH nicht besteht. Der überlebende Ehegatte kann daher in seiner Eigenschaft als (unbedingter oder bedingter) Vorerbe völlig frei verfügen, ohne dass die Nacherben in irgendeiner Weise beteiligt werden müssen. Und wenn man die Nacherben nicht braucht, ist es auch völlig irrelevant, ob die Nacherbfolge jemals eintreten wird oder nicht. Die Ausgangsfrage beruht im Übrigen auf einem Denkfehler, denn wenn die Nacherbfolge eine Rolle spielen würde, würde es auch nichts helfen, dass der Vorerbe bis zur Verfügung nicht wieder geheiratet hat.

    Was mein Vorredner meint, ist wohl, dass die Nacherbfolge natürlich greift, wenn der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht verfügt hat. Dieser Fall kann im vorliegenden Fall nach dem erfolgten Vollzug der vorliegenden Auflassung nicht mehr eintreten. Aber natürlich unterliegt der (rechnerisch hälftige) Verkaufserlös infolge Surrogation nach § 2111 BGB weiterhin der (bedingten) Nacherbfolge. Das braucht aber das Grundbuchamt nicht zu kümmern. Problematisch würde es allenfalls, wenn mit dem Surrogat anderweitiger Grundbesitz erworben würde.

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