Hallo,
habe eine Abrechnungfsrage und bitte um Eure Hilfe
Mandant hat Schwierigkeiten mit der Versicherung (Gegner) wg. Leistungsanspruch aus einer bei der Versicherung bestehenden Kaskoversicherung. Es erfolge ein reger Schriftverkehr mit der Versicherung.
Anschließend wurde Klage eingereicht es ging dabei um den Streitwert von 3650,00 und PKH beantragt. Schreiben vom Gericht dass man davon ausgeht erst Klage anzunehmen wenn PKH bewilligt wird. Es erfolgt von der Gegenseite Beantragung PKH abzulehnen. PKH wurde auch abgelehnt Begründung: keine Aussicht auf Erfolg Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Wir erstellen sofortige Beschwerde an Amtsgericht. Beschwerde wurde nicht abgeholfen und zum Land/Beschwerdegericht zur Endscheidung gegeben. Die Beschwerde wurde auch dort zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §97Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert 1500,00€(geschätzte eigene Anwaltskosten) Dann kam noch ein Beschluss der Streitwert wird auf 3650,00 festgesetzt.
Blicke hier nicht ganz durch
Ensteht hier nur eine Gebühr 3335 über den Streitwert 3650,00 € ? oder über den Beschwerdewert von € 1500,00.
Hier würde ich die Verfahrensgebühr 3335 1,0 Streitwert 3650,00, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nehmen ??? Wann würde dann der Beschwerdewert genommen??
Vielen Dank