Widerspruch eintragen aufgrund vorläufig vollstreckbaren Endurteils

  • Hallo, mir liegt folgendes Ersuchen des LG vor: "Richterlicher Anordnung gemäß erhalten Sie anliegend Ausfertigung des Endurteils vom ... mit dem Ersuchen, die im Tenor angeordnete Eintragung des Widerspruchs auf dem genannten Grundstück einzutragen."

    Im Endurteil heißt es (verkürzt): "In dem Rechtsstreit A gegen B wegen einstweiliger Verfügung erlässt das LG folgendes Endurteil:
    1. Zu Gunsten der Verfügungsklägerin A wird die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Verfügungsbeklagten B hinsichtlich des im Grundbuch ... eingetragenen MEAs ... angeordnet.
    2. Das GBA wird gemäß § 941 ZPO um die Eintragung eines Widerspruchs gemäß Ziff. 1 ersucht.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."

    Nun frage ich mich erst einmal:
    1. Ist ein Ersuchen so möglich? § 941 ZPO spricht nur von einer einstweiligen Verfügung, ich habe aber ein vorläufig vollstreckbares Endurteil. Brauche ich deshalb einen Antrag der A? Fühlt sich unlogisch an.
    2. Brauche ich einen Zustellnachweis?

    Die Logik erschließt sich mir hier ohnehin nicht ganz. Weshalb lautet das Endurteil nicht auf Abgabe einer Willenserklärung (Auflassung)? Aber vermutlich muss mir das egal sein.

    Hintergrund der ganzen Sache ist übrigens, dass sich B unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Generalvollmacht die Wohnung der A unter den Nagel gerissen hatte.

  • .....

    Im Endurteil heißt es (verkürzt): "In dem Rechtsstreit A gegen B wegen einstweiliger Verfügung erlässt das LG folgendes Endurteil:
    1. Zu Gunsten der Verfügungsklägerin A wird die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Verfügungsbeklagten B hinsichtlich des im Grundbuch ... eingetragenen MEAs ... angeordnet.
    2. Das GBA wird gemäß § 941 ZPO um die Eintragung eines Widerspruchs gemäß Ziff. 1 ersucht.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. B hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."

    ....

    passt doch.
    vgl. auch §§ 936, 922 ZPO Urteil geht auch.
    Ersuchen ist auch soweit klar, dass kein weiteres Schreiben mehr nötig ist.

  • :daumenrau

    zur Frage 1:
    Die einstweilige Verfügung kann in Beschlussform oder durch Urteil ergehen.

    zur Frage 2:
    Eine Willenserklärung kann die EV nicht enthalten, denn das wäre die Hauptsache selbst. Die Sicherung der Hauptsache, nämlich die Verhinderung weiterer Übertragung und den erforderlichen "Zweifel" an der Richtigkeit der letzten Eintragung wird doch durch den Widerspruch hinreichend bewirkt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank, mir war nicht klar, dass eine einstweilige Verfügung auch durch Endurteil erlassen wird. So etwas bekommt man im Grundbuchamt (glücklicherweise) nur höchst selten zu Gesicht.

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