Doktortitel als Rechtspfleger?

  • Hallo zusammen! =D

    Mein Studium beginnt zwar erst im September aber ich denke, diese Frage passt hier am besten rein - falls ich falsch liege bitte korrigieren.
    Ich bin gerade fertig mit den Prüfungen zur FHreife auf dem BK2 und muss ein Pflichtpraktikum zur Berufsorientierung ableisten. Da ich ja meinen Platz an der FH in Schwetzingen schon sicher habe dachte ich mir, es wäre am praktischsten, einfach für das Praktikum an's AG zu gehen und mir einen kleinen Wissensvorsprung für das Studium zu holen.
    Heute war ich dort. Mir wurde im Laufe des Tages auch mal von zwei dort arbeitenden Personen vorgeschlagen, eine Doktorarbeit nach dem Studium zu schreiben, da Doktortitel an größeren Gerichten öfters vorkommen und gerne gesehen werden. Bei Rechtspflegern wäre sowas eher unüblich, aber käme eben auch vor.

    Da ich ein Mensch bin, der sich gerne bildet und auch weiterbildet würde ich sowas natürlich prinzipiell schon auch gerne machen.
    Ich dachte aber, man muss für sowas Abitur haben? Macht man den Doktor nicht nur an Unis (und für die braucht man das Abi)?
    Wenn es denn möglich wäre, würde ich durchaus in Betracht ziehen, noch die jeweilige Zeit dran zu hängen und danach auch eine solche Arbeit zu schreiben.
    Kennt sich da vielleicht jemand etwas genauer aus und weiß, welche Voraussetzungen nach dem Rechtspflegerstudium für sowas noch zu erfüllen sind?
    Und ggf. in welche Richtung diese Weiterbildung am nützlichsten für die Berufs- & späteren Beförderungschancen als Rechtspfleger wäre?

    Jaaa ich weiß, wer hoch fliegt fällt tief und ich habe noch nichtmal mein Studium begonnen und sollte wohl auch s Maul net so weit aufreißen, wie man hier in BaWü sagen würde :D
    Aber wie gesagt, ich bin sehr an Weiterbildung interessiert und so eine Doktorarbeit zu schreiben hört sich eben interessant an :strecker

    In diesem Sinne vielen Dank für die Antworten schonmal :)

    Wie ein weiser Dozent zu sagen pflegte:

    • Das haben wir schon immer so gemacht.
    • Dafür gibt 's keinen Kommentar.
    • Wo kämen wir denn da hin?
  • Bei Rechtspflegern wäre sowas eher unüblich, aber käme eben auch vor.

    Das dürften dann Volljuristen mit Dr. sein, die über § 2 Abs. 3 RPflG als Rechtspfleger eingestellt worden sind. Ob man dann in dem Fall vom Dr. im Schriftverkehr Gebrauch macht, halte ich persönlich für Ansichtssache. Ich persönlich würde es nicht machen, wenn ich denn den Dr. hätte.

    In Abhängigkeit von der jeweiligen Promotionsordnung ist es durchaus möglich, mit FH-Abschluss zu promovieren. Der Hammer hängt dafür aber sehr hoch, Beispiele:

    Zitat von § 5 Abs. 2 Promotionsordnung Jura Uni Kiel

    Absolventinnen und Absolventen eines fachlich einschlägigen Studienganges einer deutschen Fachhochschule können als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie die Abschlussprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben.

    Zitat von § 4 Abs. 1 Nr. 6 Promotionsordnung Jura Uni Bremen

    wer ein Fachhochschulstudium mit juristischem Studienschwerpunkt mit einem Ergebnis abgeschlossen hat, das dem in Nr. 1 genannten entspricht, zwei Semester Rechtswissenschaft an der Universität Bremen in zeitlichem Umfang vergleichbar einem Schwerpunktstudium studiert hat und eine mit mindestens „gut“ bewertete schriftliche Seminararbeit im Fach Rechtwissenschaft vorlegt;

    Wenn Dich die theoretische Befassung mit fachlichen Themen interessiert, würde ich nach dem Studium eher ins Auge fassen, mich einer Autorentätigkeit zuzuwenden. Da gibt es durchaus Bereiche, in denen Rechtspfleger händeringend gesucht werden. Wenn man das einige Zeit und mit einer gewissen Kontinuität gemacht, kann man dann durchaus auch in Handbuch- oder Kommentarprojekte kommen. Außerdem kann das ein Türöffner für Referententätigkeiten sein, bei der Justiz oder auch bei gewerblichen Anbietern.

  • Mir ist kein promovierter Rechtspfleger bekannt (abgesehen von Einzelnen, die hinterher noch Jura studiert und dann promoviert haben; aber diese sind dann auch nicht mehr als Rechtspfleger tätig).

    Abgesehen davon dürfte ein Dr. im Hinblick auf Karriere/Beförderungen im öD, zumindest bei Rechtspflegern, wohl wenig nützen.

  • Ich habe von einem Einzelfall in einem anderen BL gehört, in dem ein als Rechtspfleger eingestellter Volljurist den Dr. weiterhin verwendet. Daher habe ich in #2 bewusst geschrieben, ich würde es nicht machen. Ohne jemand, auf den das zutrifft, zu nahe treten zu wollen, ich halte das für eine Art "Overstatement". Ich bin selbst Volljurist und fasse durchaus die Anfertigung einer Dr.-Arbeit ins Auge, aber definitiv erst nach einer entsprechenden beruflichen Veränderung, an der ich arbeite.

    Im höheren Dienst dürfte der Dr. an sich auch keine unmittelbaren Vorteile bringen, da ich nicht sehe, inwiefern hier eine Beurteilungsrelevanz gegeben wäre.

    Meiner Meinung ist das eine rein persönliche Angelegenheit, ob man durch den Dr. zum Ausdruck bringen will, dass man zu einem bestimmten Thema eine grundlegende Leistung vollbracht hat.

  • Da ist schon eher der Titel "Professor" für Lehrkräfte der Fachhochschule erreichbar.

    Zumindest in NRW gibt es m. W. n. keinen Rechtspfleger, der Prof. an der FH ist (Ausnahme, wie gesagt: Rechtspfleger, die nun Volljuristen sind).

  • Hallo zusammen! =D

    Mein Studium beginnt zwar erst im September aber ich denke, diese Frage passt hier am besten rein - falls ich falsch liege bitte korrigieren.
    Ich bin gerade fertig mit den Prüfungen zur FHreife auf dem BK2 und muss ein Pflichtpraktikum zur Berufsorientierung ableisten. Da ich ja meinen Platz an der FH in Schwetzingen schon sicher habe dachte ich mir, es wäre am praktischsten, einfach für das Praktikum an's AG zu gehen und mir einen kleinen Wissensvorsprung für das Studium zu holen.
    Heute war ich dort. Mir wurde im Laufe des Tages auch mal von zwei dort arbeitenden Personen vorgeschlagen, eine Doktorarbeit nach dem Studium zu schreiben, da Doktortitel an größeren Gerichten öfters vorkommen und gerne gesehen werden. Bei Rechtspflegern wäre sowas eher unüblich, aber käme eben auch vor.

    Da ich ein Mensch bin, der sich gerne bildet und auch weiterbildet würde ich sowas natürlich prinzipiell schon auch gerne machen.
    Ich dachte aber, man muss für sowas Abitur haben?


    Rechtspfleger (zumindest im hiesigen BL) haben regelmäßig Abitur, meist sogar ein sehr gutes. Daran würde es also nicht scheitern.

    Ansonsten ist es mir neu, dass eine Doktorarbeit von Rechtspflegern an größeren Gerichten gern gesehen werde.

  • Abgesehen davon dürfte ein Dr. im Hinblick auf Karriere/Beförderungen im öD, zumindest bei Rechtspflegern, wohl wenig nützen.

    das nicht, aber dennoch sieht man ab und an Signaturen mit Dipl.Rpfl. XYZ ;)

    wie der Herr, so’s Gescherr

  • Mein Vater war promovierter Volljurist und als Richter tätig. Er hat einmal gesagt, dass nach seinem Eindruck der Doktortitel für den Anwaltsberuf hilfreich, im öffentlichen Dienst dagegen eher hinderlich sei.

    Im hiesigen Bundesland gab es nach meiner Kenntnis vor vielen Jahren einen Rechtspfleger, der promoviert und danach noch als Rechtspfleger gearbeitet hat. Der wurde allerdings weniger bewundert als vielmehr belächelt (Stichwort "Geltungssucht".....). :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)


  • das nicht, aber dennoch sieht man ab und an Signaturen mit Dipl.Rpfl. XYZ ;)
    wie der Herr, so’s Gescherr

    Mag ich persönlich auch nicht, aber für mich gehört das Führen der Amtsbezeichnung zum guten Ton, vgl. § 106 I 1 SächsBG. Ist halt Geschmackssache.

    Besonders unschön finde ich die gerade in den Verwaltungsbehörden üblichen Briefe, die enden mit

    "im Auftrag Frau Müller ". ?????

    Ist Frau Müller nun die Regierungsobersekretärin oder die Leitende Regierungsdirektorin? Hätte ich schon gerne gewußt. Oder auch die in den Verwaltungsbehörden so geliebte und völlig nichtssagende Bezeichnung "Sachbearbeiter"... Naja...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Zitat

    Sieht man einmal von dem Sonderfall der Absolventen ab, die in die Wissenschaft gehen wollen, sind akademische Zusatzqualifikationen als Wettbewerbsfaktor daher vorrangig für Rechtsanwälte (und nicht-anwaltliche Unternehmens- bzw. Verbandsjuristen) von Bedeutung. Dies schließt naturgemäß nicht aus, dass sie auch von Richtern, Staatsanwälten, Verwaltungsjuristen oder Notaren in spe angestrebt werden – sei es aus wissenschaftlicher Neigung oder um solchen Titeln immanente Reputationseffekte innerhalb der eigenen Peer-Gruppe oder im beruflichen Kontakt mit Anwälten nutzen zu können.

    aus Kilian: Von der Beliebtheit und den Effekten einer Promotion zum Doktor der Rechte
    JuS 2017, 187, beck-online

  • Besonders unschön finde ich die gerade in den Verwaltungsbehörden üblichen Briefe, die enden mit

    "im Auftrag Frau Müller ". ?

    Ist Frau Müller nun die Regierungsobersekretärin oder die Leitende Regierungsdirektorin? Hätte ich schon gerne gewußt. Oder auch die in den Verwaltungsbehörden so geliebte und völlig nichtssagende Bezeichnung "Sachbearbeiter"... Naja...

    Und ich dachte, nur Lehrerinnen hießen "Frau..." :gruebel:

    Besonders schick fand ich auf den Unterhaltstiteln des Jugendamts: "Dienstbezeichnung der Urkundsperson: Urkundsperson". :(


    Zum Doc: Es mag auch Kollegen geben, die ein bis zwei Doktorgrade aus einem früheren Leben besitzen und als Rpfl. nach wie vor "nutzen", und es gibt auch neben dem FBL in Meißen einige weitere Kollegen, die nach dem FH-Studium promoviert haben. :hetti:

  • Finanziell dürfte sich eine Promotion als Rechtspfleger kaum wirtschaftlich rechnen (anders kann es z.B. als Volljurist bei manchen Großkanzleien sein, in denen z.B. die Partnerchancen oder auch das Einstiegsgehalt an eine Promotion geknüpft sind).

    Wenn man Ambitionen für eine Doktorarbeit hegt, sollte man vielleicht aber einmal darüber nachdenken, ob nicht ein (Jura-)Studium eher den eigenen Erwartungen entspricht als die doch eher handwerkliche Rechtspflegerausbildung.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • ...
    Mag ich persönlich auch nicht, aber für mich gehört das Führen der Amtsbezeichnung zum guten Ton, vgl. § 106 I 1 SächsBG. Ist halt Geschmackssache.
    ... Naja...

    In Hamburg wird es von echten Hamburgern abgelehnt, Orden und Ehrenzeichen entgegen zu nehmen und zu verwenden (z.B. haben weder Helmut Schmidt noch Heidi Kabel das Bundesverdienstkreuz (allg. bekannter Name) entgegen genommen)

  • Mit dem schnödel Diplom wird dich keine Einrichtung zur Promotion zulassen, insbesondere weil du damit "nur" 180 Credits (ECTS) erreicht haben dürftest. Viele setzen 300 Credits voraus, d. h. du müsstest ohnehin noch einen konsekutiven Master draufsetzen. Der Master ist also die Grundvoraussetzung für eine Promotion.

    D. h. du müsstest nach dem Dipl. nochmal ran. Dann natürlich im Fernstudium, die Entlassung dürfte zu teuer sein :teufel:

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Noch nicht mal das "Studium" (man sollte das auch nicht überbewerten, ist "nur" eine FH, und dann noch verwaltungsintern) angefangen, festgestellt ob es einem liegt, bestanden und sich schon Gedanken über einen Dr. machen...:gruebel:

    Da stimme ich DeliriumDriver´s letzten Satz zu.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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