Was heißt das nun?
Ist die Rechnung des UBV unwirksam und bekommt der Kläger weder die 200,00 EUR Pauschale noch die TG festgesetzt?
Der berufsrechtliche Verstoß spielt für die Kostenerstattung keine Rolle. Wenn die Partei nur eine geringere als die gesetzliche Vergütung schuldet, dann kann er auch nur diese geringere Vergütung erstattet verlangen (Onderka/N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 4b Rn. 13).
Bolleff: Viel Spaß beim weiteren Popcorn futtern.;)