Guten Morgen, Forum, haben gerade eine Diskussion hier wie folgt:
Nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit hat der Schuldner dann etwas abzuführen, wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit über dem pfändbaren Betrag liegt, der in einem abhängigen Arbeitsverhältnis erzielbar wäre. Liegt er darunter, muss er nichts abführen(BGH, IX ZB 38/10). Letztlich besteht auch eine Klagebefugnis des verwalters hinsichtlich des fiktiven pfändbaren Betrages(BGH,IX ZR 43/12).
Wie nun aber bringe ich das in Einklang mit der Entscheidung des BverfG vom 7.12.2016,2 BvR 1602/16, nach der der Schuldner grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Auskünfte über seinen aus der frei gegebenen selbständigen Tätigkeit erzielten Gewinn zu erteilen? Wie wäre denn vor diesem Hintergrund nachprüfbar, ob bzw. welche der eingangs genannten Alternativen vorliegen?.....oder habe ich jetzt irgendwo einen Denkfehlerknoten....? Danke Euch, bc