• Der nicht ganz unbedeutende Internet-Versandhändler A gewährt seinen Angestellten Mitarbeiteraktien (Restricted Stock Units (RSU)). Auch Schuldner S ist bei A angestellt. A zahlt ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein paar Tausend EUR Aktienerlöse aus, die auch auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt sind. An den IV führt A nix ab, obwohl die Pfändungsgrenze weit überschritten ist.

    A stellt sich auf den Standpunkt, gar nicht Drittschuldner bzgl. dieser Aktienerlöse zu sein. Dies sei vielmehr die US-Bank M. Die Auszahlung über A erfolge nur aus Abrechnungsgründen. IV möge sich doch bitte an die M-Bank wenden. Die sitzt in den USA, was eine evtl. Beitreibung des recht geringen Betrages wirtschaftlich unsinnig macht.

    Was meint Ihr, ist A zahlungspflichtig?

    Grüße!

  • Ich meine, dass die internen Abrechnungsmodalitäten keine Rolle spielen und A, als der auszahlende Arbeitgeber, in der Zahlungspflicht ist. Im Zweifel würde ich mich aber auch an den schuldner halten und ihn unter Hinweis auf 97 InsO zur Nachzahlung auffordern.....

  • Der nicht ganz unbedeutende Internet-Versandhändler A gewährt seinen Angestellten Mitarbeiteraktien (Restricted Stock Units (RSU)). Auch Schuldner S ist bei A angestellt. A zahlt ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein paar Tausend EUR Aktienerlöse aus, die auch auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt sind. An den IV führt A nix ab, obwohl die Pfändungsgrenze weit überschritten ist.

    A stellt sich auf den Standpunkt, gar nicht Drittschuldner bzgl. dieser Aktienerlöse zu sein. Dies sei vielmehr die US-Bank M. Die Auszahlung über A erfolge nur aus Abrechnungsgründen. IV möge sich doch bitte an die M-Bank wenden. Die sitzt in den USA, was eine evtl. Beitreibung des recht geringen Betrages wirtschaftlich unsinnig macht.

    Was meint Ihr, ist A zahlungspflichtig?

    Grüße!

    Zunächst kommt es darauf an, ob der Schuldner noch im eröffneten Verfahren ist oder schon in der WVP. Aber scheinbar noch im eröffneten Verfahren weil Du IV schreibst.

    Ich denke auch, dass da noch Klärungsbedarf besteht, wie das mit den Mitarbeiteraktien funktioniert und auf wessen Namen die lauten. Wichtig sollte auch sein, wer die Aktien verkauft hat und auf wessen Namen. Ist der Mitarbeiter überhaupt Herr der Dinge, oder der Arbeitgeber? Evlt. hätte das im Monat der Anlage als Sachbezug berücksichtigt werden müssen.

    Wenn der Arbeitgeber monatlich oder jährlich Aktien für seine Mitarbeiter "kauft", die dann irgend wann verkauft werden, dann handelt es sich bei dem Erlös aus dem Aktienverkauf nicht mehr um Arbeitseinkommen. Im eröffneten Verfahren wäre der gesamte Erlös pfändbar, Schutz nur nach § 850i ZPO möglich. In der WVP wäre das Geld dem Schuldner, weil es nicht von der Abtretung erfasst wird.

  • [quote='volkmar','Pfändbar?']

    Zunächst kommt es darauf an, ob der Schuldner noch im eröffneten Verfahren ist oder schon in der WVP. Aber scheinbar noch im eröffneten Verfahren weil Du IV schreibst.

    Ich denke auch, dass da noch Klärungsbedarf besteht, wie das mit den Mitarbeiteraktien funktioniert und auf wessen Namen die lauten. Wichtig sollte auch sein, wer die Aktien verkauft hat und auf wessen Namen. Ist der Mitarbeiter überhaupt Herr der Dinge, oder der Arbeitgeber? Evlt. hätte das im Monat der Anlage als Sachbezug berücksichtigt werden müssen.

    Wenn der Arbeitgeber monatlich oder jährlich Aktien für seine Mitarbeiter "kauft", die dann irgend wann verkauft werden, dann handelt es sich bei dem Erlös aus dem Aktienverkauf nicht mehr um Arbeitseinkommen. Im eröffneten Verfahren wäre der gesamte Erlös pfändbar, Schutz nur nach § 850i ZPO möglich. In der WVP wäre das Geld dem Schuldner, weil es nicht von der Abtretung erfasst wird.

    Das Verfahren ist noch eröffnet.

    Der Mitarbeiter schließt direkt mit der Bank einen Vertrag über den Aktienkauf ab, der Vertrag wird ihm allerdings von A vorgelegt.

    Dann kann der Mitarbeiter einmal im Jahr entscheiden, ob er einen Teil der Aktien verkauft. Das kann er Online bei der M-Bank in die Wege leiten. Dann wird der Erlös durch die M-Bank direkt auf das Konto des Mitarbeiters überwiesen, der Betrag taucht aber auf seiner Gehaltsabrechnung auf, die er von A bekommt.

    Hatte das hier noch niemand? Wie gesagt, es handelt sich um einen sehr großen Arbeitgeber, weltweit tätig, der alleine in D einige zehntausend Angestellte haben dürfte.

  • hatte ich auch schon,

    bei mir hat der IV den Schuldner im Rahmen der Mitwirkungspflichten dazu gebracht, den Verkauf der Aktien ggü der US-Bank zu veranlassen und hat so den gesamten Erlös zur Masse gezogen

  • Ich würde in diesem Fall den Arbeitgeber nicht als Drittschuldner ansehen, weil der Mitarbeiter mit der Bank einen Vertrag abschließt. Es ist anders als bei der Erstattung aufgrund des Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich, wo der AG zwar einen Anspruch gegen den Fiskus erfüllt, aber trotzdem DS ist.

    Vor allem dürfte der Erlös in voller Höhe in die Masse fließen, wenn ein Antrag nach § 850i ZPO nicht gestellt und beschieden wurde.

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