Mein Fall zu § 850c IV ZPO:
In der WVP liegt mir ein Zwischenbericht zur Prüfung vor. Bereits im Vorbericht hatte der TH Ausführungen zum Arbeitseinkommen der Ehefrau des Schuldners gemacht. Nach Prüfung der pfändbaren Beträge komme ich daher zum Ergebnis, dass die Ehefrau des Schuldners über eigenes Einkommen verfügt und grundsätzlich bei der Berechnung der pfändbaren Beträge nicht zu berücksichtigen ist. Ein Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c IV ZPO wird sodann -nach ausdrücklicher Aufforderung meinerseits- gestellt.
Nun frage ich mich, was mit dem zurückliegenden Zeitraum ist. Nach meinen Berechnungen hat der Arbeitgeber durch Versäumnisse des TH`s ca. 2900,00 € zu wenig an die Masse abgeführt. Haftet der TH für die fehlende Antragstellung?
Der TH bestreitet evtl. Haftungsansprüche.
LG