Zwangshypothek gegen toten Eigentümer (Tod bereits vor Klageerhebung)

  • Hallo, mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist bereits am 26.08.2016 verstorben. Titel ist ein Versäumnisurteil; Aktenzeichen aus dem Jahre 2017 (!!!!); dass heißt, die Klage wurde erst nach dem Tod überhaupt erhoben (nein, nicht gegen die Erben oder so, sondern gegen den Toten). Ich kann leider nicht verstehen, wie hier wirksame Zustellungen erfolgt sein sollen; die Partei war tot (rein vollstreckungsrechtlich habe ich das Zustandekommen des Titels ja nicht zu beurteilen). Ein Erbschein liegt noch nicht vor; alle bekannten Erben -bis auf die Ehefrau- haben bislang ausgeschlagen (und es waren noch nicht alle Ordnungen an der Reihe).
    Gehe ich recht in der Annahme, dass keine Parteiidentität vorliegt, da ich ja weiß, dass der eingetragen Eigentümer tot ist? Könnte ich den Antrag dann gleich zurückweisen?

  • Nehmen wir einmal an, die Klage wäre gegen einen bereits 1980 verstorbenen Erblasser erhoben und sodann entsprechend tituliert worden. Das macht im Rechtssinne keinen Unterschied. Und ihr meint ernsthaft, es gäbe einen wirksamen Titel gegen einen Toten?

  • Tod und Prozessfähigkeit ua s §§ 50 ff ZPO.
    Ich würde den Antragsteller auf den Tod und das Datum des Versterbens hinweisen und hierbei die §§ 50 ff erwähnen.

    Ergänzung: Zudem gibt es noch § 779 ZPO, der hier aber ganz offensichtlich nicht greifen kann, da die ZV nicht vorher begonnen haben kann. Darauf ev auch noch hinweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es ging mir auch nur darum, dass (Zitat) "ein in Unkenntnis des Todes des Antragsgegners erlassener Vollstreckungsbescheid als eine gegen eine nicht existente Person ergangene Maßnahme unwirksam" ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es geht doch um zwei unterschiedliche Sachverhalte:

    Im verlinkten Thread war der Sachverhalt so, dass die Zwangssicherungshypothek bereits eingetragen war, und sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass der Vollstreckungsschuldner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheides verstorben war.

    Im vorliegenden Thread ist noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt und hat sich herausgestellt, dass der Vollstreckungsschuldner bereits vor Erlass des Titels (Versäumnisurteil) verstorben ist.

    Mit der Bezugnahme auf den verlinkten Thread wollte ich die für diesen Fall genannte Folge wiedergeben. Dazu hatte ich seinerzeit ausgeführt: „Ein in Unkenntnis des Todes des Antragsgegners erlassener Vollstreckungsbescheid ist als eine gegen eine nicht existente Person ergangene Maßnahme unwirksam (Zöller/Vollkommer ZPO, 27. Aufl. 2009 vor § 688 ZPO RN 9 unter Zitat AG Köln in Rpfleger 1969, 250“.

    Diese Ansicht wird nunmehr bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, Vorbemerkung zu §§ 688 - 703d ZPO in RN 10 wiedergegeben. Danach darf dann, wenn der Antragsgegner vor Erlass des beantragten Titels (dort Mahnbescheid) verstirbt und dies bekannt wird, der Titel nicht mehr erlassen werden und falls dies doch geschieht, ist der auf eine nicht mehr existente Partei lautende Titel (MB) unwirksam (Zitat von AG Köln Rpfleger 69, 250; StJ/Berger § 692 Rn 11).

    So ist es vorliegend.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!