Voreintragung gem. § 39 GBO bei Gesamtrechtsnachfolge KG/GmbH

  • Als Eigentümerin ist eingetragen eine GmbH & Co. KG. Der einzige Kommanditist scheidet aus, übrig bleibt die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Nach der HR-Anmeldung durch Kommanditist und phG ist die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Aktiva und Passiva sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die letzte Gesellschafterin, die GmbH übergegangen. Mit Vorlage der begl. HR-Anmeldung durch Kommanditist und phG dürfte die Anwachsung ausreichend nachgewiesen sein.Das noch für die KG eingetragene Grundstück wird veräußert und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. M.E. dürfte die Voreintragung der GmbH in Abt. I und die Vorlage einer UB erforderlich sein. Es handelt sich zwar um eine Gesamtrechtsnachfolge, aber nicht um einen erbrechtsähnlichen Vorgang, so dass die entsprechende Anwendung des § 40 GBO m.E. ausscheidet.Wie seht Ihr das?

  • UB würde ich vorsichtshalber verlangen, bin da aber ehrlich gesagt nicht so firm, weil ich sowas noch nicht hatte.

    Die Voreintragung wäre aber bei einer Auflassungsvormerkung für mich kein Problem, denn da brauche ich sie nicht. Nur, wenn auch eine Grundschuld z.B. für die Finanzierung eingetragen werden muss, hast du dieses Problem.

    Sofern nun also nur die AV zur Eintragung beantragt wurde, kannst du m.E. nach vollziehen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Du hältst also § 40 GBO, der nach dem Wortlaut nur für Erben des eingetragenen Eigentümers gilt, ohne Weiteres auf den obigen Sachverhalt für entsprechend anwendbar?
    Ich hatte zu einem ähnlichen Fall (in dem allerdings über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet wurde) eine Entscheidung des BayObLG vom 15.03.1989 - BReg 2 Z 26/89 - gefunden, die aber leider genau diesen Punkt offen lässt.

  • Ach Gott wie peinlich, ich hab so kurz nach der Mittagspause echt das Problem nicht verstanden :oops:
    Sorry.

    Insoweit würde ich meine Meinung nach dieser Lektüre nochmal überdenken:
    BeckOK GBO/Zeiser GBO § 40 Rn. 17. Die dort zur GbR angeführten Rechtsprechung kann ich aber nicht abrufen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!