Rechtsnachfolge Jobcenter § 33 SGB II - OLG Dresden

  • Mir liegt der Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel eines Unterhaltsvergleichs (Ehegattenunterhalt) für ein Jobcenter vor.
    Hatte ich zuvor erst einmal gehabt und musste, da dem Antrag auch nur Bewilligungsbescheide für falsche Zeiträume und sonst quasi nichts beilag, mal recherchieren, was ich jetzt konkret anfordern muss. Dabei bin ich auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 8.11.16 - 20 WF 683/16 gestoßen, die ich interessant finde.
    Danach ist nicht nur urkundlich nachzuweisen, dass das Jobcenter an den Unterhaltsgläubiger Leistungen erbracht hat, sondern auch, dass die Voraussetzungen von § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II vorliegen.
    Es wäre also auch nachzuweisen, dass der Unterhaltsschuldner Einkommen und Vermögen hat, das das nach § 11 und 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen übersteigt, da ansonsten der Forderungsübergang nicht stattfindet. Im Klauselverfahren seien jedoch alle Voraussetzungen für den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen.
    Ich fand die Entscheidung gut begründet und nachvollziehbar. Offenbar läuft die Sache beim BGH auch noch.
    Hat sich schon mal jemand näher damit auseinander gesetzt?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Interessant. Ich hatte bisher nur Probleme mit § 33 I 1, letzter Hs SGB II ("...wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären"). § 33 II 3 SGB II stellt einen da noch vor ein ganz anderes Problem.

    Fraglich ist auch, wie diese Tatsache urkundlich nachgewiesen werden kann. Genügt da eine gesiegelte Versicherung des Antragstellers? Oder ist damit der Weg für Klauseln nach § 727 ZPO in dieser Konstellation nur durch eine Klauselerteilungsklage offen, nicht auf dem "einfacheren" Antragsweg?

    Spannend! Halte uns bitte auf dem Laufenden!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bei der Entscheidung geht es u.a. um den Übergang von Titeln zugunsten der früheren Agentur für Arbeit (ARGE) auf die (nunmehr) jobcenter.
    Das hat nichts mit § 33 SGB II zu tun.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich habe in der Zwischenzeit mehrere derartige Anträge unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Dresden zurückgewiesen. Alle Verfahren sind in die Beschwerde gegangen und liegen unerledigt beim OLG Schleswig. Dort will man die BGH-Entscheidung abwarten.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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