ersetzt die Bescheinigung gem. § 21 (3) BNotO die Vorlage einer Vollmachtsurkunde?

  • Frage zum Thema "Vertretungsnachweis" bei Löschungsbewilligung für Grundschulden:

    Genügt es neuerdings, wenn der unterschriftsbeglaubigende Notar nur eine Bescheinigung gem. § 21 (3) BNotO auf der Urkunde anbringt, dass z.B. der Mitarbeiter einer Bank ihm eine notarielle Vollmachtsurkunde vorgelegt hat und die Vollmacht bestand?

    Bis vor kurzem hat uns der Notar an die Löschungsbewilligung immer eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde (Vertretungsnachweis des Bank-Mitarbeiters) angeheftet. Neuerdings bescheinigt er nur noch, dass ihm die Vollmachtsurkunde vorlag bzw. die dort genannten Vorstände im Handelsregister eingetragen sind und zur Vollmachtserteilung berechtigt waren.

    Wenn ich jetzt diese Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt einreiche, kommt dann nicht die Frage des Grundbuchamts, man wolle die Vollmacht in Ausfertigung oder Original zur Prüfung vorlegen?

    Besten Dank für Sachverhaltsaufklärung

  • Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…044#post1095044
    muss die Vollmachtsurkunde dem GBA nicht vorgelegt werden, wenn der Notar nach § 21 Absatz 3 BNotO bestätigt, dass ihm die Vollmacht in Urschrift (bei unterschriftsbeglaubigten Erklärungen) oder Ausfertigung (bei beurkundeten Erklärungen) vorgelegen hat und dass sich daraus die Vertretungsbefugnis des Handelnden ergibt (s. dazu auch die Anm. von Wachter zum Beschluss des OLG Düsseldorf v. 30.03.2016, I-3 Wx 54/16, in der EWiR 2016, 657/658: )

    Allerdings schließt dies nicht aus, dass die der Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO zugrunde liegende Vollmachtsurkunde entsprechend § 12 BeurkG dem Grundbuchamt vorgelegt wird (s. den dem Beschluss des BGH 5. Zivilsenat vom 22.09.2016, V ZB 177/15 zugrundeliegenden Beschluss des OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, vom 16.11.2015, 20 W 316/15, Rz 15).

    Da bei beurkundeten Erklärungen der Niederschrift eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht beizufügen ist, müsste dies bei einer Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 BNotO in Form einer notariellen Urkunde entsprechend gelten, d. h. in den vom Notar zurückbehaltenen Unterlagen müsste sich auch eine beglaubigte Kopie der Vollmacht finden; ansonsten wäre diese begl. Kopie mE mit der Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 BNotO dem GBA vorzulegen. Wachten, aaO, führt dazu in Rz. 3.2 am Schluss aus: „Möglich müsste es aber auch sein, in diesen Fällen (in teleologischer Reduktion des Wortlauts von § 12 Satz 1 BeurkG und § 18 Abs. 2, § 30 DONotO) ganz auf das Beifügen der Vollmachtsurkunde zu verzichten, wenn diese ohnehin in den Akten des Notars verwahrt wird (s. a. Winkler, BeurkG, 17. Aufl., 2013, § 12 Rz. 32)“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • wunderbar!

    ganz lieben Dank. bin immer wieder begeistert, was für tolle Leute hier unterwegs sind.
    :daumenrau:)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!