Erbteilsübertragung im Grundbuch

  • Haegele (mit ae) ist bereits 1976 verstorben, so dass ich mal vermute, dass Du nicht über die neueste Auflage verfügst..:teufel:

    Mein Vorschlag:

    Widerspruch gegen die Richtigkeit des Gesamthandseigentums der/des….( Abt. I Nr. ….) zugunsten der /des…….geb. am…..aufgrund Erbteilsübertragung vom ….(Notar…./UR.Nr…..). Eingetragen am….
    (Ich denke, die Bezugnahme auf die Bewilligung kann unterbleiben, da sich daraus wohl auch nicht mehr ergibt)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • o... Widerspruch gemäß § 899 BGB gegen die Richtigkeit des Grundbuches zur Sicherung des Erbteils-Erwerbers X gegen erneute Abtretung des Erbteils durch Y....

    Im Unterschied zur Vormerkung richtet sich der Widerspruch gegen die Richtigkeit von bestehenden Grundbucheintragungen, um den wahren Berechtigten gegen den Verlust, die Belastung oder Rangverschlechterung eines gegenwärtig existierenden, aber für ihn nicht oder unrichtig eingetragenen dinglichen Rechts durch gutgläubigen Erwerb zu schützen (s. Kohler im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 883 RN 8). Da es bei der Erbteilsübertragung um einen Gesamtrechtserwerb geht, kommen die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb einzelner Gegenstände –wie nach 892 BGB- nicht in Betracht (MüKo/Gergen, § 2033 BGB RN 20; MüKo/Kohler, § 892 RN 27; Toussaint im jurisPK-BGB Band 3,, 8. Auflage 2017, Stand 01.04.2017, § 892 RN 30, je mwN).

    Also könnte ein Widerspruch, der die erneute Abtretung "verhindern" will, seine Funktion, gutgläubigen Erwerb auszuschließen, nicht erfüllen.

    Davon abgesehen wäre es zu kurz gegriffen, durch einen Widerspruch lediglich die erneute Abtretung "verhindern" zu wollen, während zum Beispiel die Verpfändung des Erbteils oder die Bestellung eines Nießbrauchs am Erbteil möglich bliebe.

    Durch die Erbteilsübertragung ist außerhalb des Grundbuchs eine Unrichtigkeit eingetreten, weil der Erbteil mit der wirksam Übertragung auf den Erwerber übergegangen ist (§ 2033 BGB), das Grundbuch aber noch den Erbteilszedenten als Rechtsinhaber ausweist. Berichtigt werden kann es aber erst, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Daher kann auf Bewilligung hin (oder im Wege der einstweiligen Verfügung) ein Widerspruch eingetragen werden. Ich denke, dass dazu der von mir entworfenen Text verwendet werden kann. Da mir keine Bezugnahme auf die Bewilligung erforderlich erscheint, sollten hinter dem Wort „Widerspruch“ noch die Worte „nach § 899 BGB“ eingefügt werden, um deutlich zu machen, dass es sich um keinen Amtswiderspruch nach § 53 GBO handelt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!