Der Nachlassverwalter überträgt im Rahmen eines Vermächtniserfüllungsvertrages einige Grundstücke. Dabei wird Bezug genommen auf einen Erbvertrag, in dem der Erblasser im Wege des Vermächtnisses den Grundbesitz dem im Vertrag auftretenden Übernehmer zugewandt hat.
Ist zu diesem Vertrag eine nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich oder reicht es aus, wenn das Grundbuchamt die Vermächtniserfüllung überprüft ?
Nachlassverwaltung und Vermächtniserfüllung
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Palandt Anm. 2 zu § 1985 BGB dürfte zielführend sein.
Wenn man bei der Nachlassverwaltung von einer Unterart der Nachlasspflegschaft ausgehen muss, kommt man über §§ 1960,1915 BGB zur Anwendung der Genehmigungskataloge des Vormundschaftsrechts. -
Wolf:
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Habe ich auch so vermutet.
Da der Notar aber so selbstverständlich keine Genehmigung eingereicht hat, bin ich ins Zweifeln gekommen, ob es irgendwo einen "Ausnahmetatbestand"
bei Erfüllung eines Vermächtnisses gibt.
Danke für eure Meinung ! -
Den vermuteten Ausnahmetatbestand dürfte es nur im Vertretungsrecht geben § 1795 BGB; nicht aber im Genehmigungsrecht.
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Streitig ist die Geltung der Genehmigungstatbestände im Wesentlichen nur bei § 1812 (1813, 1825) BGB, vgl. Palandt/Weidlich § 1985 Rn. 2.
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