Das Hauptgrundstück ist in Abt III mit drei Rechten (Eintragungsjahr je 2005) belastet. Das Grundstück, das zugeschrieben werden soll, ist mit zwei Dienstbarkeiten II/1 und II/2 (Eintragungsjahr 2004 und 2006) belastet.
Gemäß § 1131 BGB gehen in Folge der Zuschreibung die Rechte in Abt. III den bereits eingetragenen Rechten in Abt. II im Range nach. Gemäß § 6 GBO i. v. m. § 5 GBO n. F. ist keine Verwirrung zu besorgen.
Nun mein Problem: Die Tatsache, dass das Recht II/2 den Rang vor den Rechten Abt. III hat, erkennt man nur wegen der gesetzlichen Folgen des § 1131 BGB. Allein von der Optik des Datumsprinzips her, würde es so aussehen, dass die Rechte Abt. III dem Recht II/2 vorgehen.
Das neu entstandene Grundstück soll nun in WEG Einheiten aufgeteilt werden. Da ich ja dafür das derzeitige Grundbuchblatt schließen muss, "verliere" ich ja quasi den Bestandteilzuschreibungsvermerk. Aus den WEG Blättern würde es dann so aussehen, als wenn das Recht Abt. II/2 den Rang nach den Rechten Abt. III hätte.
Kann ich um dies zu verhindern klarstellende Vermerke eintragen, z. B. wie bei einer rechtsgeschäftlichen Nachverhaftung?