Klarstellender Vermerk bei Bestandteilszuschreibung

  • Das Hauptgrundstück ist in Abt III mit drei Rechten (Eintragungsjahr je 2005) belastet. Das Grundstück, das zugeschrieben werden soll, ist mit zwei Dienstbarkeiten II/1 und II/2 (Eintragungsjahr 2004 und 2006) belastet.

    Gemäß § 1131 BGB gehen in Folge der Zuschreibung die Rechte in Abt. III den bereits eingetragenen Rechten in Abt. II im Range nach. Gemäß § 6 GBO i. v. m. § 5 GBO n. F. ist keine Verwirrung zu besorgen.

    Nun mein Problem: Die Tatsache, dass das Recht II/2 den Rang vor den Rechten Abt. III hat, erkennt man nur wegen der gesetzlichen Folgen des § 1131 BGB. Allein von der Optik des Datumsprinzips her, würde es so aussehen, dass die Rechte Abt. III dem Recht II/2 vorgehen.
    Das neu entstandene Grundstück soll nun in WEG Einheiten aufgeteilt werden. Da ich ja dafür das derzeitige Grundbuchblatt schließen muss, "verliere" ich ja quasi den Bestandteilzuschreibungsvermerk. Aus den WEG Blättern würde es dann so aussehen, als wenn das Recht Abt. II/2 den Rang nach den Rechten Abt. III hätte.

    Kann ich um dies zu verhindern klarstellende Vermerke eintragen, z. B. wie bei einer rechtsgeschäftlichen Nachverhaftung?

  • "Eingetragen aufgrund Bewilligung vom 20.5.1902 (Kgl. Notar Dr. Gottfried Scholadod, Kreisstadt) am 23.6.1902 in Blatt 5, mit dem belasteten Grundstück über Blatt 231 und Blatt 3425 hierher übertragn am 10.7.2017".

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Diesen Vorschlag halte ich für wenig brauchbar - was soll man daraus im Hinblick auf die Rangverhältnisse entnehmen?

    Der Klarstellungsvermerk ist nicht nur möglich, sondern auch nötig. Im Ansatz liegt die Lösung in der Erkenntnis, dass die Rechte in Abt. II nicht am gesamten Grundstück lasten, sondern nur an einer Teilfläche desselben, die mit dem früheren Grundstück Flst.-Nr. 123 zu 456 qm in Blatt 7890 identisch ist. Damit ist bereits unmittelbar bei der übertragenden Eintragung der Rechte in Abt. II kenntlich zu machen, an welcher Teilfläche des nunmehr einheitlichen Grundstücks dieser Rechte lasten und insoweit kann dann auch unproblematisch vermerkt werden, dass diese Rechte den Rang vor den in Abt. III eingetragenen drei Rechten haben. Umgekehrt ist dies mit "spiegelbildlicher" Eintragung dann auch bei den drei Rechten in Abt. III zu vermerken.

    Darüber hinaus käme mir als pragmatischer Kunstgriff noch in den Sinn, in den Spalten 5-6 des BV im Zuge des Übertragungsvermerks zusätzlich zu vermerken, aus welchen beiden früheren Grundstücken (Flst.-Nr., Größe, Blattstelle) sich die hierher übertragene BVNr. 1 zusammensetzt und dass das frühere Grundstück Flst-Nr. ... dem früheren Grundstück Flst.-Nr. ... als Bestandteil zugeschrieben wurde. Die o.g. Vermerke in Abt. II und Abt. III würde ich mir als Klarheitsgründen aber gleichwohl nicht ersparen.

    Falls die von der Bestandteilszuschreibung betroffenen Grundstücke vor der Zuschreibung im gleichen Grundbuchblatt eingetragen waren, könnte man sogar daran denken, den besagten pragmatischen Kunstgriff noch dahingehend zu erweitern, dass man die beiden früheren Grundstücke als gerötet in die WEG-Blätter übernimmt (BVNrn. 1, 2), das neu gebildete aktuelle Grundstück unter BVNr. 3 vorträgt und den früheren Bestandteilszuschreibungsvermerk in den Übertragungsvermerk in Spalte 5-6 des BV einbezieht. Dann wäre es noch plastischer dargestellt.

  • Cromwell war schneller.

    Pullmoll:

    Du musst bei den Dienstbarkeiten ja ohnehin zum Ausdruck bringen, dass sie nicht das ganze, in Wohnungseigentum aufzuteilende Grundstück belasten. Daher würde ich den bisherigen Text hinter dem …“Eingetragen am……“ mit folgender Einfügung versehen:

    Bei der 2004 eingetragenen Dienstbarkeit: ….“Eingetragen auf dem früher im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. …verzeichneten Grundstück Fl.st.Nr……… mit der Größe von ……….m² am………..und infolge Teilung nach § 8 WEG hierher sowie in die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter übertragen am…..“

    Bei der 2006 eingetragenen Dienstbarkeit: ….“Eingetragen auf dem früher im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. …verzeichneten Grundstück Fl.st.Nr……… mit der Größe von ……….m² am………und mit Rang vor Abt. III Nr ……….infolge Teilung nach § 8 WEG hierher sowie in die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter übertragen am…..“

    Bei Abt. III: „Eingetragen am….. und -nach Bestandteilzuschreibung- mit Rang nach Abt. II Nr…..infolge Teilung nach § 8 WEG hierher sowie in die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter übertragen am….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Diesen Vorschlag halte ich für wenig brauchbar - was soll man daraus im Hinblick auf die Rangverhältnisse entnehmen?


    Man soll daraus entnehmen, dass bereits vor der Veinigung die Rechte in Abt. II an den Grundstücken, die später - nach der Vereinigung - eine Teilfläche des Hauptgrundstücks wurden, eingetragen waren, mit der Rechtsfolge des § 1131 Satz 2 BGB. Ein Klarstellungsvermerk kann dann gerne auch noch eingetragen werden.

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  • In diesem Vermerksvorschlag taucht aber nicht der Umstand auf, dass es eine Bestandteilszuschreibung gegeben hat und es taucht erst recht nicht auf, dass die in Abt. II übertragenen Rechte nur an einer Teilfläche des Gesamtgrundstück BVNr. 1 lasten.

    Prinz:
    Ich würde auch bei der 2004 eingetragenen Dienstbarkeit in jedem Fall einen Vorrangsvermerk im Verhältnis zu den drei Rechten in Abt. III buchen (und spiegelbildlich auch umgekehrt), da wir uns ansonsten wieder in das Minenfeld der streitigen Frage begeben, ob hier die zeitliche Reihenfolge der Eintragungen oder das ursprüngliche Eintragungsdatum des Rechts für den Rang maßgeblich ist. Zudem könnte aufgrund des Umstands, dass bei der im Jahr 2006 eingetragenen Dienstbarkeit ein solcher Rangvermerk gebucht ist, leicht das Missverständnis entstehen, dass es sich bei der im Jahr 2004 eingetragenen Dienstbarkeit im Hinblick auf den Rang mangels Rangvermerk anders verhält. Also lieber einen ausdrücklichen Vermerk - ob notwendig oder nicht - im Interesse der Rechtssicherheit.

  • In diesem Vermerksvorschlag taucht aber nicht der Umstand auf, dass es eine Bestandteilszuschreibung gegeben hat und es taucht erst recht nicht auf, dass die in Abt. II übertragenen Rechte nur an einer Teilfläche des Gesamtgrundstück BVNr. 1 lasten.


    Dass es den sowieso geben muss, ist selbstverständlich. Gefragt war danach, wie man auf die Rechtsfolge des § 1131 BGB im Vermerk hinweisen kann. Das kann man dadurch, dass man darauf hinweist, dass die Rechte Abt. II an der zugeschiebenen Fläche schon vor der BEstandteilszuschreibung eingetragen waren.

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  • Kann man natürlich.

    Aber wie auch immer: Ich bin seit jeher ein Anhänger der Verfahrensweise, die Dinge lieber ausführlicher und dafür aber klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Man muss ja auch an die Leute denken, die das Grundbuch einsehen, ohne über unsere überragenden Immobiliarrecht- und Grundbuchkenntnisse zu verfügen.;)

  • Kann man natürlich.

    Aber wie auch immer: Ich bin seit jeher ein Anhänger der Verfahrensweise, die Dinge lieber ausführlicher und dafür aber klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Man muss ja auch an die Leute denken, die das Grundbuch einsehen, ohne über unsere überragenden Immobiliarrecht- und Grundbuchkenntnisse zu verfügen.;)

    Ich hatte mich glaube ich gerade zu sehr über eine seitenfüllende Eintragung in Abt. II (bpD) eines Grundbuchs geärgert - früher stand dort nur "Nutzungsbeschränkung, für das Bundesland, unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom..." (massenhaft verwendete Naturschutzdienstbarkeit des Bundeslandes). Kurz ist oft mehr.

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  • Du musst bei den Dienstbarkeiten ja ohnehin zum Ausdruck bringen, dass sie nicht das ganze, in Wohnungseigentum aufzuteilende Grundstück belasten.

    Das dürfte insofern kein Problem sein, als dass (zumindest jetzt noch) keine Verschmelzung der Flurstücke erfolgt ist. Das macht es mir dann leichter die Belastung nur eines Flurstücks herauszustellen.


    Aber wie auch immer: Ich bin seit jeher ein Anhänger der Verfahrensweise, die Dinge lieber ausführlicher und dafür aber klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Man muss ja auch an die Leute denken, die das Grundbuch einsehen, ohne über unsere überragenden Immobiliarrecht- und Grundbuchkenntnisse zu verfügen.;)

    Vom Prinzip her sehe ich das ja auch so. Habe nur immer im Hinterkopf, dass alles Überflüssige nicht ins Grundbuch gehört.

    Als ich heute vor diesem Problem brütete, habe ich mich allerdings auch gefragt, wie viele falsche Grundbücher es wohl gibt, weil derartige Rangverhältnisse bei Übertragung auf ein anderes Blatt übersehen werden. :gruebel: Das sind bestimmt nicht wenige...

    Ich danke euch jedenfalls ganz herzlich für eure Meinungen!!


  • Als ich heute vor diesem Problem brütete, habe ich mich allerdings auch gefragt, wie viele falsche Grundbücher es wohl gibt, weil derartige Rangverhältnisse bei Übertragung auf ein anderes Blatt übersehen werden. :gruebel: Das sind bestimmt nicht wenige...

    Da ich auch die versteigerungsrechtlichen Folgen unterschiedlicher Ränge kenne, bemühe ich mich ggf. über eine Rangklarstellung um ein Glattziehen der Ränge (so wie es auch in den Kommentierungen beschrieben ist). Zumindest, wenn es um unterschiedliche Grundschuldränge einer oder weniger Gläubigerin geht, klappt das recht gut und fehlerhaften Rangübertragungen wird damit ein Riegel vorgeschoben.

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