Kosten für Löschung Erbbaurecht sowie Lö. Gesamt-GS

  • Hey, Gemeinde,
    im vorl. Fall soll aufgrd. Aufhebung des Erbbaurechts dieses gelöscht werden.
    Als Erbbauberechtigter ist mittlerweile der Grundstückseigentümer eingetragen.
    Fällt für die Löschung eine Gebühr nach KV 14143 an (25,- EUR), immerhin wird das Erbbaurecht ja in der Vorbemerkung erwähnt;
    oder fällt eine Gebühr gem. § 49 Abs. 2 (80% des Grundstücks); jedenfalls steht im Korintenberg, 19. Aufl., § 49 Abs. 2, Rn. 25, dass dieser auch bei Aufhebung des Erbbaurechts gilt...

    Desweiteren bestehen Gesamtschulden in Abt. III (dieselben am Erbbaurecht und Grundstück). Einer Zustimmung der Gl. bedarf es m.E. nicht, da die Grundschulden an gleicher stelle im Grundstück weiter haften (Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rn. 1870).
    Aber welche Kosten entstehen dann für die Löschung der Grundschuld im Erbbau-GB? Keine? Eine Pfandentl.´erkl. oder überhaupt Zustimmung der Gl. liegt ja nicht vor.

    Ich danke für Eure Gedanken :)

  • Zitat

    Fällt für die Löschung eine Gebühr nach KV 14143 an (25,- EUR), immerhin wird das Erbbaurecht ja in der Vorbemerkung erwähnt;

    :daumenrau

    Zitat

    Aber welche Kosten entstehen dann für die Löschung der Grundschuld im Erbbau-GB? Keine? Eine Pfandentl.´erkl. oder überhaupt Zustimmung der Gl. liegt ja nicht vor.


    :daumenrau Ein gesonderter Vermerk ist nicht erforderlich, weswegen schon vor GNotKG aus Kostengründen von einer zusätzlichen Freigabe abgeraten wurde (vgl. Schmenger BWNotZ 4/2006, 73/83 f)

  • Hallo, nochmal kurz zusammengefasst:

    Obwohl auf dem Erbbaurecht diverse Rechte in Abt. II und III lasten, gibt es nur eine Festgebühr für die Löschung des Erbbaurechts?
    Hier wird es unterschiedlich gehandhabt.

  • Weil mit Zustimmung der am Erbbaurecht lastenden Rechte auch nur ein Recht gelöscht wird.

    Korintenberg/Hey’l GNotKG Nr. 14143 KV Rn. 12

    -> „… mit der Schließung werden auch die die dort eingetragenen Rechte gebührenfrei gelöscht“; strittig.

    Außer natürlich, man beantragt ausdrücklich die Löschung der Rechte am Erbbaurecht.

  • Weil mit Zustimmung der am Erbbaurecht lastenden Rechte auch nur ein Recht gelöscht wird.

    Korintenberg/Hey’l GNotKG Nr. 14143 KV Rn. 12

    -> „… mit der Schließung werden auch die die dort eingetragenen Rechte gebührenfrei gelöscht“; strittig.

    Außer natürlich, man beantragt ausdrücklich die Löschung der Rechte am Erbbaurecht.

    sehe ich genauso,
    nur bei ausdrücklichen Löschungsanträgen entstehen gesonderte Gebühren

  • Ich handhabe es so, auch wenn Löschungsbewilligungen und -anträge für die Rechte im Erbbaugrundbuch vorgelegt werden, trage ich trotzdem keine Löschungsvermerke ein, sondern werte die Bewilligungen als Zustimmungserklärungen. So habe ich das "damaaaaaaals" von meiner Ausbilderin gelernt und auch die hiesigen Bezirksrevisoren haben nichts dagegen. Hintergrund war eine Tagung von Bezirksrevisoren, die sich darauf verständigt haben, ob das evtl. auch irgendwo mal entschieden wurde, weiß ich leider nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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