Habe folgenden Fall:
Die verstorbene A ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. 1970 haben die Eheleute A und B (bereits vorverstorben) ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig als Erben eingesetzt und die gemeinsame Tochter T vertragsmäßig als Schlusserbin eingesetzt. Ausdrückliche Ersatzerben fehlen. T ist dann nach dem Tod des B verstorben. 2010 errichtete A dann ein neues Testament und setzte den Bekannten X als Alleinerben ein.
Es stellt sich nun die Frage, ob hier ein Erbschein anzufordern wäre. Problematisch ist insbesondere, ob nicht mögliche Ersatzerben (nicht bekannt, ob es welche gibt) mittels Anwendung des § 2069 BGB Erben sein könnten. Es könnte sich auch diesbezüglich um eine wechselbezügliche Einsetzung handeln.
Habe hierzu eine Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1126) gefunden: Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlusserbe weg, ist § 2270 II BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht.
Grundsätzlich wäre somit nach dem BGH wohl davon auszugehen, dass mögliche Ersatzerben nach § 2069 BGB nicht vertragsmäßig eingesetzt wären. Es stellt sich allerdings die Frage, ob hier nicht weitere Ermittlungen zu tätigen wären, zu denen das Grundbuchamt nicht berechtigt und verpflichtet wäre, sodass ein Erbschein zwingend anzufordern wäre.
Viele Grüße