Auflassung an X trotz Vormerkung für Y möglich?

  • Hallo,

    ich diskutiere gerade mit einem Kollegen, ob es trotz eingetragener Auflassungsvormerkung für Y möglich ist, die Auflassung zu Gunsten von X zu erklären und im Grundbuch zu vollziehen.

    Nach § 883 (2) BGB ist m.E. die Verfügung möglich, aber eben ggf. gegenüber dem Y relativ unwirksam, d.h. wenn Y später kommen sollte und die Ansprüche aus seiner Auflassungsvormerkung geltend macht, dann wäre X verpflichtet, an ihn das Grundstück herauszugeben. Richtig?

    Hintergrund ist, dass der bisherige Eigentümer Z insolvent ist, der Y Ansprüche aus einem bereits geschlossenen Kaufvertrag hat (incl. Auflassungsvormerkung) und Z nun das Objekt an Y verkauft, der den bisherigen Kaufvertrag fortführen und erfüllen (also zu Ende bauen) soll. Dazu wird das Grundstück zunächst von Z auf X aufgelassen und später - nach vollständiger Kaufpreiszahlung - erfolgt die Eigentumsübertragung an Y.

    Wird in der Praxis denn eine Auflassung im Grundbuch eingetragen, wenn für einen Dritten bereits eine Auflassungsvormerkung besteht?

  • Wie Cromwell und im Übrigen habe ich das auch schon gemacht (natürlich ohne Insolvenz in meinem Fall).

    Eine Auflassungsvormerkung stellt keine Grundbuchsperre dar. Auch weiß ich als GBA nicht, ob bei Eintragung der 2. AV, beim 1. Vertrag nicht bereits der Rücktritt erklärt wurde. Könnte ja sein.

    Außerdem kann der Eigentümer sein Grundstück grundsätzlich so oft verkaufen wie er möchte, nur erfüllen kann er nur an einen. Die Prüfung seitens des GBA bei Eintragung einer weiteren AV, ob eine strafrechtliche Bewandtnis dahintersteckt, ist nicht angezeigt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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