Hallo,
ich diskutiere gerade mit einem Kollegen, ob es trotz eingetragener Auflassungsvormerkung für Y möglich ist, die Auflassung zu Gunsten von X zu erklären und im Grundbuch zu vollziehen.
Nach § 883 (2) BGB ist m.E. die Verfügung möglich, aber eben ggf. gegenüber dem Y relativ unwirksam, d.h. wenn Y später kommen sollte und die Ansprüche aus seiner Auflassungsvormerkung geltend macht, dann wäre X verpflichtet, an ihn das Grundstück herauszugeben. Richtig?
Hintergrund ist, dass der bisherige Eigentümer Z insolvent ist, der Y Ansprüche aus einem bereits geschlossenen Kaufvertrag hat (incl. Auflassungsvormerkung) und Z nun das Objekt an Y verkauft, der den bisherigen Kaufvertrag fortführen und erfüllen (also zu Ende bauen) soll. Dazu wird das Grundstück zunächst von Z auf X aufgelassen und später - nach vollständiger Kaufpreiszahlung - erfolgt die Eigentumsübertragung an Y.
Wird in der Praxis denn eine Auflassung im Grundbuch eingetragen, wenn für einen Dritten bereits eine Auflassungsvormerkung besteht?