Hinsichtlich der Gebühr Nr. 3309 VV RVG komme ich nicht so recht klar. Seit wann entsteht diese für den Abschluss eine Ratenzahlungs-Vereinbarung?
Das liegt daran, daß die VG in derselben Angelegenheit immer wieder neu entsteht (vgl. Vorb. 3 Abs. 2 VV), sie allerdings insgesamt nur einmal vom RA gefordert werden kann (§ 15 Abs. 2 RVG). Wenn der RA mit dem Aushandeln einer RZV beauftragt wird, entsteht für den RA als Betriebsgebühr die Nr. 3309 VV. Soweit diese Tätigkeit allerdings im Rahmen einer ZV-Maßnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) erfolgt, kann sie nicht doppelt geltend gemacht werden, aber eben - da sie mehrfach anfallen kann - einmal aus dem bei (mehrfacher) Entstehung höchsten Wert (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
Wird der RA dagegen nicht mit der ZV, sondern nur dem Aushandeln einer RZV beauftragt, würde sich auch der Wert für die VG Nr. 3309 VV nur nach § 31b RVG bemessen (vgl. z. B. AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 31b Rn. 27 mit Beispiel).
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen und Kosten stellt m. E. keine Zahlungsvereinbarung i. S. d. § 31b RVG (mehr) dar. Deshalb ist m. M. n. auch aus dem Wert der Zinsen und Kosten eine EG Nr. 1000 VV angefallen. Da es sich bei der Zahlungsvereinbarung und dem Verzicht aber um denselben Gegenstand handelt, findet keine Werteaddition statt, so daß nur der höhere der beiden für die EG wertbestimmend ist.