Ratenzahlungsvereinbarung Gebühr

  • Hinsichtlich der Gebühr Nr. 3309 VV RVG komme ich nicht so recht klar. Seit wann entsteht diese für den Abschluss eine Ratenzahlungs-Vereinbarung? :gruebel:


    Das liegt daran, daß die VG in derselben Angelegenheit immer wieder neu entsteht (vgl. Vorb. 3 Abs. 2 VV), sie allerdings insgesamt nur einmal vom RA gefordert werden kann (§ 15 Abs. 2 RVG). Wenn der RA mit dem Aushandeln einer RZV beauftragt wird, entsteht für den RA als Betriebsgebühr die Nr. 3309 VV. Soweit diese Tätigkeit allerdings im Rahmen einer ZV-Maßnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) erfolgt, kann sie nicht doppelt geltend gemacht werden, aber eben - da sie mehrfach anfallen kann - einmal aus dem bei (mehrfacher) Entstehung höchsten Wert (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

    Wird der RA dagegen nicht mit der ZV, sondern nur dem Aushandeln einer RZV beauftragt, würde sich auch der Wert für die VG Nr. 3309 VV nur nach § 31b RVG bemessen (vgl. z. B. AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 31b Rn. 27 mit Beispiel).

    Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen und Kosten stellt m. E. keine Zahlungsvereinbarung i. S. d. § 31b RVG (mehr) dar. Deshalb ist m. M. n. auch aus dem Wert der Zinsen und Kosten eine EG Nr. 1000 VV angefallen. Da es sich bei der Zahlungsvereinbarung und dem Verzicht aber um denselben Gegenstand handelt, findet keine Werteaddition statt, so daß nur der höhere der beiden für die EG wertbestimmend ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Hinsichtlich der Gebühr Nr. 3309 VV RVG komme ich nicht so recht klar. Seit wann entsteht diese für den Abschluss eine Ratenzahlungs-Vereinbarung? :gruebel:


    Das liegt daran, daß die VG in derselben Angelegenheit immer wieder neu entsteht (vgl. Vorb. 3 Abs. 2 VV), sie allerdings insgesamt nur einmal vom RA gefordert werden kann (§ 15 Abs. 2 RVG). Wenn der RA mit dem Aushandeln einer RZV beauftragt wird, entsteht für den RA als Betriebsgebühr die Nr. 3309 VV. Soweit diese Tätigkeit allerdings im Rahmen einer ZV-Maßnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) erfolgt, kann sie nicht doppelt geltend gemacht werden, aber eben - da sie mehrfach anfallen kann - einmal aus dem bei (mehrfacher) Entstehung höchsten Wert (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

    ....


    Danke für deinen Beitrag.

    Nach deinen Ausführungen ist mir nun klar geworden, weshalb ich die Abrechnung der Nr. 3309 VV RVG nicht verstanden (und auch so noch nie gesehen) habe.:cool:
    Die betreffende RA-Kanzlei vertritt nämlich den Gläubiger fortlaufend hinsichtlich verschiedener Pfändungsmaßnahmen. Zur Zeit des Abschlusses der RZV war einen Monat vorher erst der GVZ beauftragt worden.

    Andererseits, wenn hinsichtlich der Einigungsgebühr der § 31b RVG in diesem Fall nicht anzuwenden ist, hat die Kanzlei letztlich in der Summe für die RZV wohl weniger abgerechnet als möglich. Da muss ich noch einmal genau rechnen, wenn mir die Akte wieder in die Hände fällt.

  • Nach deinen Ausführungen ist mir nun klar geworden, weshalb ich die Abrechnung der Nr. 3309 VV RVG nicht verstanden (und auch so noch nie gesehen) habe.:cool:


    Ich lese das oft, daß meist verkürzt immer davon gesprochen wird, daß der RA in derselben Angelegenheit bereits eine 0,3-Nr. 3309 VV verdient hat, sie daher für spätere Tätigkeiten nicht noch einmal anfallen kann. Das ist eben ungenau, weil man zwischen der Entstehung und dem Fordern unterscheiden muß. Die VG kann z. B. durch weitere Zinsen oder weitere zwischenzeitliche Kosten später einen Gebührensprung machen, obgleich dieselbe Angelegenheit vorliegt. Auch kann dieser Mehrfachanfall ganz entscheidend für die Verjährung sein, weil auf diese Weise bereits verjährte Gebühren neu entstehen können.

    Andererseits, wenn hinsichtlich der Einigungsgebühr der § 31b RVG in diesem Fall nicht anzuwenden ist, hat die Kanzlei letztlich in der Summe für die RZV wohl weniger abgerechnet als möglich. Da muss ich noch einmal genau rechnen, wenn mir die Akte wieder in die Hände fällt.


    Naja, es ist eine Zwittergeburt, die Du hier hast. Die Zahlungsvereinbarung nach § 31b RVG hast Du hier schon (Ratenzahlung). Der Part mit dem Verjährungsverzicht geht darüber dann aber hinaus. Wäre er auf die Gesamtforderung bezogen, wäre es einfach und der Wert der EG würde sich nach dem vollen Wert des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG richten - der Wert nach § 31b RVG wäre also obsolet. Da der Verzicht sich aber nur auf die Zinsen und Kosten bezieht, muß man diesen Vergleich anstellen, welcher Wert nun höher ist.

    Denn der RA soll ja aufgrund der unstreitigen Zahlungsvereinbarung aufgrund des darüber hinausgehenden Teils (Verzicht) nicht weniger erhalten als der RA, der "nur" eine Zahlungsvereinbarung aushandelt. Auf der anderen Seite kann er aber auch nicht die EG aus dem vollen Wert erhalten, weil sich die weitergehende Einigung (Verzicht) eben nicht auf die Gesamtforderung, sondern nur auf einen Teil davon bezieht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Nach deinen Ausführungen ist mir nun klar geworden, weshalb ich die Abrechnung der Nr. 3309 VV RVG nicht verstanden (und auch so noch nie gesehen) habe.:cool:


    Ich lese das oft, daß meist verkürzt immer davon gesprochen wird, daß der RA in derselben Angelegenheit bereits eine 0,3-Nr. 3309 VV verdient hat, sie daher für spätere Tätigkeiten nicht noch einmal anfallen kann. Das ist eben ungenau, weil man zwischen der Entstehung und dem Fordern unterscheiden muß. Die VG kann z. B. durch weitere Zinsen oder weitere zwischenzeitliche Kosten später einen Gebührensprung machen, obgleich dieselbe Angelegenheit vorliegt. Auch kann dieser Mehrfachanfall ganz entscheidend für die Verjährung sein, weil auf diese Weise bereits verjährte Gebühren neu entstehen können.

    ....


    Du hast schon recht, das war zu ungenau.

    Für seinen aktuellen Pfüb-Antrag rechnet der RA die Nr. 3309 VV RVG aus (gerundet) 2.200,- € ab.

    Im Rahmen der Zahlungsvereinbarung wurde die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Gesamtforderung von (gerundet) 1.900,- € für die Gebühren angesetzt.
    Es wurde für diese wie folgt Vergütung geltend gemacht (und die Übernahme durch den Schuldner erklärt):

    Nr. 3309 VV RVG aus (gerundet) 1.900,- €

    1,5 Einigungsgebühr aus (gerundet) 380,- € (Anwendung von § 31b RVG)

  • (...)

    Die betreffende RA-Kanzlei vertritt nämlich den Gläubiger fortlaufend hinsichtlich verschiedener Pfändungsmaßnahmen. Zur Zeit des Abschlusses der RZV war einen Monat vorher erst der GVZ beauftragt worden.

    (...)

    Hierzu hätte ich noch anzumerken, dass dann der Gebührensatz der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG nur 1,0 beträgt.

  • (...)

    Die betreffende RA-Kanzlei vertritt nämlich den Gläubiger fortlaufend hinsichtlich verschiedener Pfändungsmaßnahmen. Zur Zeit des Abschlusses der RZV war einen Monat vorher erst der GVZ beauftragt worden.

    (...)

    Hierzu hätte ich noch anzumerken, dass dann der Gebührensatz der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG nur 1,0 beträgt.


    :daumenrau (-> Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!