Alles anzeigenUnter Teilzahlungs-/Ratenzahlungsvereinbarung ...
Okay, meintest Du also dasselbe. (Hatte mich irritiert...)Meine Meinung bezog sich auch nicht darauf, ob die Gebühr gem. RVG entsteht oder nicht, sondern darauf, dass ich sie nicht für erstattungsfähig i.S.v. § 788 ZPO halte.
Die Erstattungsfähigkeit richtet sich erst einmal danach, ob die Gebühr überhaupt entstanden ist. Ist sie das nicht, gibt es natürlich auch nichts zu erstatten. Ist sie aber entstanden, richtet sich die Erstattungsfähigkeit allein danach, was Schuldner und Gläubiger diesbezüglich vereinbart haben (s. #31 und die dort zitierte Entscheidung des BGH).Na ja, das sehe ich halt anders: Selbst wenn sich beide Seiten an die Vereinbarung halten, ist nach 6 Monaten mit der Vereinbarung Schluss.
Du mußt die Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV vollständig lesen. Du beziehst Dich für Deine Auffassung immer nur auf die Nr. 1 ("Streit/Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt"). In der ZV ist aber Nr. 2 entscheidend ("die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen"). Es reicht für den Anfall der EG also die Vereinbarung über den vorläufigen Verzicht auf die ZV gegen Erfüllung des Anspruchs. Deshalb ist Nr. 2 auch anwendbar bei einem befristeten Verzicht, weil hinsichtlich der gesamten Forderung auf eine sofortige ZV verzichtet wird (vgl. z. B. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 1000 VV Rn. 237; N. Schneider in AnwK-RVG, 7. Aufl., § 31b Rn. 20 mit Beispiel).
Sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 der Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG zielen nach meinem Verständnis auf eine abschließende Erledigung ab, die honoriert werden soll. Wenn aufgrund der getroffenen Vereinbarung in den 6 Monaten gerade mal die für die Vereinbarung anfallenden Gebühren abgezahlt werden (können), würde ich nicht von einer "Erfüllung des Anspruchs" sprechen wollen.