Ratenzahlungsvereinbarung Gebühr

  • Sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 der Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG zielen nach meinem Verständnis auf eine abschließende Erledigung ab, die honoriert werden soll. Wenn aufgrund der getroffenen Vereinbarung in den 6 Monaten gerade mal die für die Vereinbarung anfallenden Gebühren abgezahlt werden (können), würde ich nicht von einer "Erfüllung des Anspruchs" sprechen wollen.

  • Unter Teilzahlungs-/Ratenzahlungsvereinbarung verstehe ich eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner darüber, dass die geschuldete Restforderung in monatlichen Raten/monatlichen Teilzahlungen abzuzahlen ist. Dass man sich nur über einen Teil der noch geschuldeten Restforderung in welcher Form auch immer geeinigt hat, habe ich so noch nicht "erlebt". Meine Meinung bezog sich auch nicht darauf, ob die Gebühr gem. RVG entsteht oder nicht, sondern darauf, dass ich sie nicht für erstattungsfähig i.S.v. § 788 ZPO halte.


    Jetzt habe ich dein Problem verstanden. Nachvollziehen kann ich deine Ansicht dennoch nicht. ;)

  • Sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 der Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG zielen nach meinem Verständnis auf eine abschließende Erledigung ab, die honoriert werden soll. Wenn aufgrund der getroffenen Vereinbarung in den 6 Monaten gerade mal die für die Vereinbarung anfallenden Gebühren abgezahlt werden (können), würde ich nicht von einer "Erfüllung des Anspruchs" sprechen wollen.


    Nein, eine "abschließende Erledigung" ist keine Voraussetzung der EG nach der 2. Alt. der Nr. 2. Mit der EG für die Ratenzahlung wird der vorläufige Verzicht des Gläubigers auf die sofortige ZV und das Versprechen des Schuldners, im Gegenzug wie vereinbart zu zahlen, honoriert. Vorläufig ist gerade nicht endgültig und zeigt m. E. auch sprachlich, daß eine "abschließende Erledigung" nicht erforderlich ist.

    Wie die Zahlungsvereinbarung (Vereinbarung über Erfüllung eines Zahlungsanspruches) ausgestaltet ist, ob nur ein Teil in Raten gezahlt wird und der Restbetrag dann danach sofort fällig ist oder man vereinbart, sich dann über eine weitere Ratenzahlung noch einmal zusammenzusetzen, spielt daher keine Rolle für die EG, allenfalls für den zugrundezulegenden Wert. Es ist ja dennoch eine Gesamteinigung über den vorläufigen Verzicht der ZV erfolgt, für den im Gegenzug der Schuldner einen Teil in Raten zahlt und wegen des restlichen Teils eine Stundungsabrede getroffen wurde. Deshalb kann die EG später für eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung auch noch mal entstehen, auch wenn sie der RA in derselben Angelegenheit insgesamt nur einmal fordern kann (§ 15 Abs. 2 RVG).

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  • ich denke, die "Vorläufigkeit" ist dem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen zuzuordnen und zielt auf die Nichteinhaltung der Vereinbarung durch den Zahlungspflichtigen ab.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Bin etwas ratlos.
    Habe einen Gläubiger der meint, durch die Einführung von Nr. 2 bei 1000 VV Absatz 1 ist die Ratenzahlungsvereinbarung kein Vergleich mehr und der Schuldner hat deshalb immer die Einigungsgebühr zu tragen ohne dass er die Kosten dafür übernehmen muss.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Bin etwas ratlos.
    Habe einen Gläubiger der meint, durch die Einführung von Nr. 2 bei 1000 VV Absatz 1 ist die Ratenzahlungsvereinbarung kein Vergleich mehr und der Schuldner hat deshalb immer die Einigungsgebühr zu tragen ohne dass er die Kosten dafür übernehmen muss.


    Das halte ich für zutreffend und die frühere BGH-Rechtsprechung für überholt.

    Der Schuldner haftet für die Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO. Die Gebühr für die Ratenzahlungsvereinbarung ist auch notwendig, wäre sie doch nicht entstanden, wenn der Schuldner die Forderung bereits erfüllt hätte. Zudem erfolgte deren Abschluss im Interesse des Schuldners, damit der Gläubiger die jederzeit mögliche Zwangsvollstreckung erst einmal nicht einleitet bzw. keine weiteren Maßnahmen ergreift.

    Entsprechend äußert sich wohl Schneider in NJW-Spezial 2017, 411-412.

  • anders als Frog:

    ich vertrete da die bisherige Ansicht weiter und verlange eine vom Schuldner unterzeichnete Vereinbarung.
    Es ist zwar vielleicht kein Vergleich mehr (und damit kein gegenseitiges Nachgeben zu dokumentieren) , jedoch ist auch eine Einigung nachzuweisen und die dazu gehörende Kostenübernahme.


    Denn, anders als Frog: Gerold/Schmidt RVG, 23. Auflage, Müller Raabe, Rn. 364 und zwar genau zur angesprochenen Kostenfestsetzung:
    "haben sich die Parteien in der Zwangsvollstreckung geeinigt und hat der Schuldner die Kosten übernommen, so ist die Einigungsgebühr gem. 788 ZPO zu erstatten".

    Rn. 367 enthält dann noch einmal den Hinweis, dass der RA immer darauf achten sollte in die Vereinbarung die Kostenübernahme seitens des Schuldners aufzunehmen.

    Bin natürlich lernfähig- sobald jemand neue Rechtsprechung dazu hat, würde es mich freuen wenn er sie hier bekannt macht.

  • In ziemlich vielen Akten stellt sich mir das Problem die verlangte Einigungsgebühr zu beurteilen,wenn der Wortlaut der VV 1000 I Nr. 2 RVG nicht erfüllt ist.


    VV 1000 I Nr. 2 RVG lautet ja:

    „Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den die Erfüllung des Anspruchsbei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzichtauf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).“

    In 80% aller Fälle habe ich aber keinen Verzicht auf die Zwangsvollstreckung.

    Liegt in diesen Fällen eine „Zahlungsvereinbahrung“ vor? Wohl eher nicht.

    Erfüllt dann die Vereinbarung einer Ratenzahlung die Kriterien von VV 1000 I Nr. 1 RVG ?

    Und wie wirken sich Zusatzvereinbarungen, z.B.ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder eine verdeckte Gehaltsabtretung aus?

    Danke im voraus.

  • Wo ist denn, bitteschön, das Nachgeben des Schuldners, er erklärt doch, die Gesamtforderung zu bezahlen.


    Für die Einigungsgebühr (RVG) ist im Gegensatz zur Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) kein gegenseitiges Nachgeben mehr erforderlich (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 1000 Rn. 5).

    Und was die Frage von Adarma anbetrifft: Der vorläufige Verzicht auf die ZV muß nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent geschehen (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 1000 Rn. 234). Insofern dürfte der von Dir genannte Inhalt der Vereinbarung nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig dahingehend auszulegen sein, daß der Gläubiger mit der vereinbarten Ratenzahlung auf eine ZV vorläufig verzichtet. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regeln. Dafür müßten aber besondere Gründe vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall erscheinen lassen. Insofern gilt dann für den Wert der Einigungsgebühr § 31b RVG.

    Was die Zusatzvereinbarungen (z. B. zusätzliche Sicherungsabrede wie verdeckte Gehaltsabtretung) angeht: Dann ist Nr. 1 der Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV und nicht Nr. 2 (Zahlungsvereinbarung) anzuwenden (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 242 m.w.N.). § 31b RVG findet dann also keine Anwendung, weil ja gerade nicht ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist.

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  • "Mit der Rücksendung der unterschriebenen Vereinbarung oder der fristgerechten Zahlung der ersten Rate bestätigen Sie die Annahme dieser Vereinbarung und die Übernahme der Inkassokosten für den Ratenzahlungsvergleich."

    => Die Vereinbarung ist natürlich nicht vom Schuldner unterschrieben worden.
    => Die erste Rate sollte bis zum 1.6. gezahlt werden. Die Zahlung erfolgte erst einen Monat später. Eine fristgerechte Zahlung liegt auch nicht vor.

    :gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Nicht vom Schuldner unterschrieben- keine Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung.

    Selbst bei fristgerechter Zahlung liegt konkludent lediglich eine Annahme des Ratenzahlungsangebotes nicht jedoch eine Übernahme der Kosten für selbige vor. (AG Hannover, in der Beschwerde gehalten vom LG Hannover vom 28.4.11 -52 T 29/11, leider nicht veröffentlicht)

  • 1,5 EG 1000 in außergerichtlichen Fällen, 1,0 EG 1003 in gerichtlichen Sachen, wozu auch Verfahren beim Gerichtsvollzieher gehören, Abs.1 Satz 3.

    Soweit so klar.

    Ich habe jetzt im Zusammenhang mit einem Pfüb-Antrag eine Ratenzahlungs-Vereinbarung zwischen dem Gläubiger-RA und dem Schuldner vorliegen, in dem sich der Schuldner zur Ratenzahlung verpflichtet hatte. Außerdem wurde die Fälligkeit des Restbetrages bei Verzug festgehalten und der Verzicht des Schuldners auf die mögliche Einrede der Verjährung hinsichtlich nicht titulierter Kosten und Zinsen.

    Geltend gemacht wird für die Vereinbarung:
    - eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem entsprechend § 31 b RVG verringerten Wert
    - zusätzlich eine Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus dem vollen Wert (Forderungssumme zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung) :gruebel:

    Der Schuldner hat die Kosten ausdrücklich übernommen.

    Hinsichtlich der Gebühr Nr. 3309 VV RVG komme ich nicht so recht klar. Seit wann entsteht diese für den Abschluss eine Ratenzahlungs-Vereinbarung? :gruebel:

    Übersehe ich etwas? Würdet ihr ggf. auch trotz der Übernahmeerklärung durch den Schuldner beanstanden?

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